Der Amtsrichter der 10. Zivilabteilung des AG Mönchengladbach-Rheydt hat mit Urteil vom 24.8.2006 (10 C 67/06) die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, an den Kläger 415,74 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 6.9.2005 im Kreuzungsbereich Z.Straße/K.Straße in Mönchengladbach-Giesenkirchen Erstattung der Kosten des von ihm vorprozessual beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. … in Höhe von 415,74 € zu verlangen.
Kosten von Sachverständigengutachten hat der Schädiger zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. In den Grenzen der den Geschädigten gem. § 254 BGB treffenden Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung ist der Schädiger verpflichtet, selbst Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Kosten für Schadensgutachten zu ersetzen (vgl. OLG Köln NZV 1999, 88 ff. m.w.N.).
Das Risiko einer zu hohen Sachverständigenrechnung trägt (so zutreffend das AG Geldern AZ 14 C 411/o4) der Schädiger ebenso wie das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung, solange dem Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft. Eine derartige Verletzung der den Geschädigten treffenden Obliegenheit der Schadensgeringhaltung ist hier nicht gegeben, weil der Kläger einen anerkannten Sachverständigen beauftragt hat.
Soweit der Beklagte noch geltend macht, dass bei einfacher und gewöhnlicher, nach Umfang und Dauer geringer Tätigkeit eines durchschnittlichen Sachverständigen allein auf den ermittelten Schadensbetrag abstellt, nicht der Billigkeit entspräche, ist darauf hinzuweisen, dass nach Entscheidung des BGH (NJW 2006, 2472) ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräimten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Eine prüffähige Rechnung des Sachverständigen ist – worauf das AG Geldern aaO zutreffend hingewiesen hat – nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches des Sachverständigen.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286 I, 288 I BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So das Urteil des Amtsrichters des AG Mönchengladbach-Rheydt (NRW).