Mit Urteil vom 15.6.2007 – 6 C 43/07 – verurteilt der Amtsrichter der 6. Zivilabteilung des AG Schwabach -Zweigstelle Hilpoltstein- (Bayern) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung von 124,13 € nebst Zinsen an den Kläger. Die Belagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. In seinem Urteil hat der bayerische Amtsrichter sauber die Rechtsverhältnisse dargelegt und die Beklagte darauf hingewiesen, dass nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte entscheidungserheblich sind. Hier das Urteil in voller Länge:
E n t s c h e i d u g s g r ü n d e :
Gegenstand sind Restschadensersatzansprüche hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens nach dem Verkehrsunfall vom 21.12.2006 in Allersberg, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach vollständig haftet. Das ist insoweit unstreitig. Der Unfallgeschädigte hat den Kläger als Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt. Dieser hat ein Gutachten erstellt über einen Reparaturkostenschaden von 917,– € netto. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Gutachterkosten an den Kläger abgetreten.
Es ist unbestritten, dass dann, wenn der Schaden eine bestimmte Bagatellgrenze überschreitet, der Geschädigte auf Kosten des Schädigers ein Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe einholen kann. Die Bagatellgrenze ist hier überschritten. Die Einholung eines Gutachtens ist gerechtfertigt und daher sind die Kosten, die durch das Gutachten entstanden sind, dem Geschädigten zu ersetzen. Zur Geltendmachung des Schadens genügt der Vortrag, dass der Geschädigte den Betrag aufwenden musste, um das Gutachten zu erlangen, was durch die Vorlage der Rechnung , die der Sachverständige gestellt hat, ausreichend dargelegt ist. Mehr braucht der Geschädigte nicht zu tun und demnach auch nicht der Kläger, der aus abgetretenem Recht den Anspruch des Geschädigten verfolgt.
Da es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen Auftraggeber und Sachverständigen handelt, dessen Gegenstand die Kostenhöhe ist, sind alle Ausführungen zur Angemessenheit und Berechnung der Vergütung ohne Belang.
Insbesondere ist die Rspr. des BGH zum Unfallersatztarif nicht anwendbar. Im Rahmen dieser Rechtsprechung weicht der BGH ausdrücklich von seiner allgemein für Schadensersatansprüche und deren Höhe geltenden Rechtsprechung ab und zwar allein auf Grund der Ausnahmesituation, dass sich nach den Feststellungen des BGH auf dem Mietwagenmarkt für Unfallersatztarife ein Preisgefüge eingebürgert hat, das weit entfernt von jeder betriebswirtschaftlichen Realität liegt. Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es für den BGH, auf diesem Sektor von den allgemein geltenden Grundsätzen abzuweichen. Diese Rechtsprechung wäre nur auf Bereiche übertragbar, die gleichfalls einen Markt betreffen würden, auf dem Gegenleistungen verlangt werden, die mit der Leistung in kein angemessenes Verhältnis mehr zu bringen wären. Eine solche Situation hat für die Höhe der Sachverständigenvergütungen weder die Beklagte konkret vorgetragen, noch ist allgemein davon auszugehen, dass eine vergleichbare Situation vorliegen könnte.
Es bleibt daher dabei, dass der Schadensersatzanspruch sich auf den Betrag richtet, der auf dem allgemeinen Markt notwendig war, die entsprechende Ersatzleistung zu erhalten, hier das Gutachten. Da die Vergütung sich im üblichen Rahmen bewegt, sind die Gutachterkosten zu ersetzen.
Die Zinsen sind die gesetzlichen. Kosten und Vollstreckung ergibt sich aus §§ 91, 708, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Das Gericht bewegt sich innerhalb der herrschenden Rspr.. Rechtsfragen, die einer obergerichtlichen Klärung bedürften, sind nicht angeschnitten.
So das überzeugende Urteil aus Hilpoltstein.