Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von Leipzig nach Zwickau ist es auch nicht weit. Nachstehend geben wir Euch zum beginnenden Wochenende hier das Urteil des LG Zwickau zu den Sachverständigenkosten und zu den Rechtsanwaltskosten gegen die LVM Versicherung bekannt. Es gibt sie doch noch, die Richter(innen) mit Sachverstand. Die zuständige Richterin am Landgericht als Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Zwickau hat zutreffend auf die grundlegende Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) verwiesen und entsprechend das Berufungsurteil abgefasst. Bedenklich ist das Vorbringen der LVM-Versicherung in der Berufungsinstanz. Dort wird wider besseres Wissen, also vorsätzlich falsch(!) vorgetragen, es läge keine Honorarvereinbarung vor, während in erster Instanz noch das genaue Gegenteil behauptet wurde. Im Übrigen lag dem Gericht bereits die Honorarvereinbarung vor. Es beschleicht den unbedarften Leser schon der Verdacht, dass hier mit unlauteren Mitteln, nämlich wissenlich falschem Vortrag, das Gericht zu einer geneigten Entscheidung veranlasst werden sollte. Ich halte dies für mehr als bedenklich. Der Verdacht des versuchten Prozessbetruges steht auf jeden Fall im Raum. Lest abeer selbt und gebt Eure Meinungen ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Landgericht Zwickau
Zivilgericht
Aktenzeichen: 6 S103/13
Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal 3 C 218/13
Verkündet am: 25.04.2014
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
Kläger und Berufungsbeklagter –
gegen
LVM Landwirtschaftlicher Vorsicherungsvtraln Münster a.G., Kolde-Ring 21, 46126 Münster
– Beklagter und Berufungskläger –
wegen Schadensersatz
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau durch
Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 am 25.042014
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Hohenstein-Emstthal vom 14.05.2013, Az: 3 C 218/13, abgeändert und wird der Beklagte – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 124,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssate seit dem 16.12.2012 sowie 39,00 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dam jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.012013 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Anstelle vom Tatbestand wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen, Entscheidung. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO (dort S. 2 – 4, hier Blatt 91 RS – 92 RS d.A).
Mit Endurteil vom 14.05.2013, Az: 3 C 218/13, hat das Amtsgericht Hohenstein-Emstthal den Beklagten verurteilt, an den Kläger 124,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 sowie 70,20 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hohenstein-Emstthal vom 14.05.2013, Az: 3 C 218/13 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien wiederholten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf die Entscheidung des BGH vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, wurde hingewiesen.
Die zulässige Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg (1.). Lediglich im Rahmen der geltend gemachten Nebenkosten (= Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten) führt die Berufung zur teilweisen Abänderung des Urteile (2.).
1. Die Berufung kann in der Hauptsache mit Erfolg weder darauf gestützt werden,
dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Urteil dort S. 4 – 6, hier Bl. 92 RS – 93 d. A.). Diese werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich am Ergebnis durch die zwischenzeitlich veröffentliche Entscheidung des BGH, vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 – BGH NJW 2014, 1947 – nichts ändert.
In dieser Entscheidung hat der BGH mit weiteren Nachweisen auf seine ständige Rechtssprechung Folgendes ausgeführt:
Der Geschädigte darf grundsätzlich einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfe darf auch im Rahmen von Abs. 2 S. 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Betrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag Im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in Ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – von dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadenbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.
In der Entscheidung vom 15.10.2013, Az: VI ZR 471/12, hat der BGH ausgeführt, dass wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen keine bestimmte Vergütung vereinbart hatte, nur die übliche Vergütung gemäß § 632 Abts. 2 BGB, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden kann, die dann den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag bestimmt. Nur zur Zahlung dieses Betrages wäre der Schädiger in einem solchen Fall rechtlich verpflichtet Die Zahlung eines höheren Betrages wäre dann nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.
Zwar behauptet dies die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2014, indem sie auf der S. 5 unter d) vorträgt, „unstreitig“ sei keine konkrete Vergütung vereinbart worden. Jedoch trifft dieser Sachvortrag nicht zu. Zuvor hatte sie in der 1. Instanz im Schriftsatz vom 06.05.2013, dort Seite 3 unten, hier Bl. 45 d. A., nämlich noch die Auffassung vertreten, der Geschädigte könne sich insbesondere nicht schlicht darauf zurückziehen, eine Vergütung vereinbart zu haben, die nun eben der insoweit unbeteiligte Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer in voller Höhe zu zahlen hätte. Ein Bestreiten der Preisvereinbarung durch die Beklagte lag daher bislang nicht vor. Dass eine solche erfolgt ist, hat der Kläger mit der Anlage K 2 „Sachverständigenvertrag, Abtretung (erfüllungshalber)“ (Bl. 26 d. A) demgegenüber bereits in erster Instanz dargelegt. Aus diesem Vertrag ergibt sich nämlich, dass der Kläger und der Geschädigte für die Erstattung des Gutachtens einen Preis von 517,53 EUR vereinbart hatten.
Folglich bleibt es dabei, dass ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung hier nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Da die Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr erstmals entgegen ihres bisherigen Vortrags negiert, dass eine Vereinbarung getroffen worden ist, hat sie auch keine Umstände aufgezeigt, die der Rechnung die Bedeutung für die Indizwirkung der Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Dies wohl auch deshalb, weil eben solche besondere Umstände nicht erkennbar sind.
Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Angebot war der Geschädigte gegenüber der Beklagten ebensowenig verpflichtet, wie ihm das Ergebnis der Umfrage bei den Mtgliedem des Sachverständigen Verbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein musste (so auch BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13 – zitiert nach juris).
Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmer ohne Möglichkeit der Nachprüfung zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Gutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers letztens noch nicht. Weitere Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen.
2. Die Rechtsanwaltskosten können nur aus einem Gegenstandswert in Höhe von
124,83 EUR berechnet werden, mithin in Höhe von 39,00 EUR (vgl. Anlage K 4, Bl. 32 d. A.), weil nur in dieser Höhe ein Verzug vorliegt.
Die Beklagte hat dem Kläger einen Scheck über 392,70 EUR übergeben und ihm sowohl im Schreiben vom 11.01.2013 (Anlage K 5, Bl. 33 d.A.) als auch im Schreiben vom 07.02.2013 (Anlage K 7, Bl. 36 d. A.) mitgeteilt, dass sie der Auffassung sei, keinen höheren Schadensersatzbetrag zu schulden. Ist aber die Höhe eines Anspruchs streitig, besteht die Annahmepflicht, wenn der Schuldner unter vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein durfte, er leiste alles, was er schulde (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 266 RN 8 m. Rspr. Nw.). Die Gefahr des Abschlusses eines Vergleichsvertrages durch Einlösung des Schecks, die der Kläger befürchtet, besteht objektiv nicht, weil mit der Hingabe des Schecks eben kein ausdrückliches Vergleichsangebot verknüpft war (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.1990, Az: VIII ZR 258/89 – zitiert nach juris RN 12 ff), sondern der Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung, nicht mehr zu schulden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, weil eine Abänderung des Urteils nur im Rahmen der Nebenforderung erfolgte, die den Streitwert und damit die Kostenentscheidung nicht beeinfiusst; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, war die Revision nicht zuzulassen.
Sicherlich wird die Versicherungswirtschaft zu dem erhobenen Vorwurf des versuchten Prozessbetruges erklären, dass es sich um ein einmaliges Versehen handelt, wo im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeprüft wurde, was im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurde.
Aber ich gebe zu, dass ein bitterer Beigeschmack verbleibt.
Es ist schon befremdlich, wenn ein Versicherungsanwalt mal hüh und dann mal hott im Prozess erklärt. Hat er etwa im Berufungsverfahren von oben neue Instruktionen erhalten? – Und dabei vergessen, dass er bereits zum Tatsächlichen etwas anderes vorgetragen hatte?
Die Versicherer und ihre versicherungsnahen Anwälte, siehe Berbeitung in dem Handbuch des Fachanwalts Verkehrrecht, sind immer schnell bei der Hand, wenn es um Täuschungen der Geschädigten geht. Aber selbst?