AG Zweibrücken verurteilt mit merkwürdiger Begründung die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.7.2014 – 1 C 185/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Zweibrücken zum Thema „restliche Sachverständigenkosten“ aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Im vorliegenden Fall war es wieder die Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter, die meinte eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten als Schadensposition des Geschädigten kürzen zu können. Das Urteil des jungen Richters des AG Zweibrücken umfsst insgesamt 10-Seiten. Die meisten Seiten davon erhalten das Prädikat: Thema verfehlt, setzen 6! Die Begründung am Anfang zwar noch korrekt, dann aber nur noch Abdriften in das Werkvertragsrecht. Es kann nur immer wieder wiederholt werden, dass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die Abtretung an den Kfz-Sachverständigen nicht verändert. Schadensersatzrecht bleibt auch Schadensersatzrecht, auch wenn der Anspruch abgetreten wird. Aber mancher Richter wird durch die unsinnigen Schriftsätz der HUK-COBURG-Anwälte, die immer wieder die Angemessenheit im werkvertraglichen Sinne anführen, aufs falsche Gleis gelenkt. Besonders kurios erscheint in den Urteilsgründen die Einstufung des Grundhonorars. Nach BVSK sind maximal 643 Euro möglich, das Gericht spricht – ohne nähere konkrete Begründung – 642 Euro zu. Es mag verstehen, wer will. Ich nicht! Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare zu diesem Urteil ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 185/14

Amtsgericht
Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

… Sachverständigengesellschaft mbH

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Hussong Str. 2, 96442 Coburg

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch den Richter … am 10.07.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.      Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 210,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.      Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 19 Prozent und der Beklagte 81 Prozent zu tragen.

3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil zweifellos nicht eingelegt werden kann. Für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO besteht keine Veranlassung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Geschädigten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 210,21 Euro gemäß §§ 7, 17, 18 StVG 823, 249 BGB, 115 VVG, 398 BGB zu.

1.
Bedenken gegen die Abtretung der Sachverständigenkosten bestehen nicht. Die von der Klägerin vorgetragene Abtretung ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam, denn die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt und beschränkt sich ausdrücklich benannt auf die Sachverständigenkosten (BGH, Urteil vom 07.06.2011 – Aktenzeichen: VI ZR 260/10).

2.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die aus dem Verkehrsunfall vom 10. Oktober 2013 resultierenden Schäden in voller Höhe zu erstatten.

Der Geschädigte beauftragte die Klägerin infolge des Verkehrsunfalls mit der Erstellung eines Sachverständigengutachten. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 dem Geschädigten gegenüber das Gutachten wie folgt in Rechnung gestellt (vgl. Bl. 14 d. A.):

Gutachten-Grundhonorar                                          642,00 Euro

Nebenkosten:

Fahrtkosten pauschal                                                 26,70 Euro
Fotoauslagen 15 Bilder x 2,55 Euro                            38,25 Euro
Fotokosten (2. Bildersatz) 15 Bilder x 1,65 Euro         24,75 Euro
Schreibkosten 10 Blätter x 2,85 Euro                          28,50 Euro
Kopierkosten 3 x 10 Blätter x 1,40 Euro                     42,00 Euro
Porto, Telefon, E-Mail, Fax (pauschal)                         18,15 Euro
Audatex-Abrufkosten                                                  20,00 Euro
Restwertangebote                                                      20,00 Euro
Gesamtbetrag (netto)                                               860,35 Euro
Gesamtbetrag (brutto)                                           1.023,82 Euro

Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag von 766,00 Euro. Die Klägerin macht nunmehr 257,82 Euro als Differenz zu dem Rechnungsbetrag klageweise geltend.

a)
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 210,21 Euro.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören anerkanntermaßen zu den vom Schädiger zu ersetzenden Positionen, wenn die Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist bei Verkehrsunfällen regelmäßig der Fall und wird hier als solches – wie die überwiegende Zahlung dieser Kosten belegt – durch die Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen.

Der Einwand, die Sachverständigenkosten seien überhöht und daher im nicht erstatteten Teil nicht ersatzfähig, bleibt ohne Erfolg.

Zwar trifft es im Ansatz zu, dass der Geschädigte grundsätzlich nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen kann, die zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aus gesehen als zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2005, 1108 f.; BGH NJW 2007, 1450, 1451 m. w. N.). Ebenso trifft es zu, dass der Geschädigte dabei gehalten ist, im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten und des Zumutbaren von mehreren zur Verfügung stehenden, gleich geeigneten Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Zur Marktforschung ist er dabei auch bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Honorare des Sachverständigen nicht verpflichtet, trägt allerdings das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2005, 3134 f.; BGH NJW 2007, 1450, 1452 m. w. N.).

Hierausfolgt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass erforderlich nur die Sachverständigenvergütung sei, die objektiv angemessen und/oder üblich ist, und der Schädiger darüber hinausgehende Sachverständigenkosten schon deshalb nicht zu erstatten habe. Denn Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit von zur Schadensbeseitigung aufgewendeten Kosten ist nicht allein die objektive Erforderlichkeit dieser Kosten, wie sie sich etwa von Sachverständigen ermitteln lässt. Maßgebend für diese Frage ist vielmehr, ob einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten die aufgewendeten Kosten als zweckmäßig und angemessen erscheinen, mithin also ein objektiviert-subjektiver Maßstab (LG Kaiserslautern, Urteil vom 14. Juni 2013 – Aktenzeichen: 3 O 837/12).
Daraus folgt, dass die Erforderlichkeit von Kosten, auch von Sachverständigenkosten, sich grundsätzlich aus der Sicht des vernünftig denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten beurteilt und nicht aus der Sicht eines Sachverständigen. Eine Überhöhung dieser Kosten geht damit so lange zu Lasten des Schädigers, wie der nicht zur Marktforschung verpflichtete Geschädigte diese Überhöhung im genannten Maßstab nicht erkennen kann. Zu Lasten des Geschädigten selbst gehen sie nur bei einem Auswahlverschulden des Geschädigten oder wenn er als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch diese Kostenüberhöhung erkennen konnte. Ist Letzteres nicht der Fall und durften die Kosten einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten angemessen erscheinen, sind sie selbst dann erforderlich und vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie nicht (voll) der objektiven Erforderlichkeit entsprechen (OLG Köln NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm NZV 2001, 433, 434; OLG Nürnberg VRS 103, 321, 325; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 249 Rdnr. 58; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG Rdnr. 50; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 3 Rdnr. 120: fehlende Erforderlichkeit nur, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass die Kosten geradezu willkürlich angesetzt sind; ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, Bl. 53 ff. d. A., dort S. 4/5 m. w. N.). Nur auf eine Überschreitung dieses Erforderlichkeitsmaßstabes bezieht sich auch die von der Beklagten angeführte Formulierung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte das Risiko überhöhter Kosten zu tragen habe (LG Kaiserslautern, Urteil vom 14. Juni 2013 -Aktenzeichen: 3 O 837/12 ).

Bei der Bestimmung der Erforderlichkeit ist in vorliegendem Fall aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um den Sachverständigen selbst handelt, so dass an sie nicht der Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Laien anzulegen ist (so die st. Rspr. des AG Zweibrücken; so auch AG Köln, Urt. v. 23. Juni 2014, Az. 274 C 23/14).

Denn während bei der Abrechnung des Geschädigten ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist, bei dem sogar im Einzelfall erhöhte Gutachterkosten als „erforderlich“ im Sinn des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen werden, gilt bei der Abrechnung des Sachverständigen gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung eine engere Betrachtungsweise. Ein solcher eng an der „Erforderlichkeit“ des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB orientierter Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn – wie hier – sich der Sachverständige den Restschadenersatzanspruch, der sich in den restlichen Sachverständigenkosten erschöpft, von Geschädigten abtreten lässt. Hierdurch versucht gerade der Sachverständige, die ihm gegenüber geltende eher enge Betrachtungsweise zugunsten eines großzügigeren Maßstabes zu umgehen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht die Entscheidung des BGH vom 11. Februar 2014 (NZV 2014, 255) entgegen. Denn im dortigen Fall klagte der Unfallgeschädigte selbst. Hier klagt aber der Sachverständige selbst, weswegen der vom BGH vertretene, zutreffende Ansatz vorliegend gerade nicht greift.
Bei der Klägerin handelt es sich nicht um einen Durchschnittsgeschädigten, dem nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob sich solche Abweichungen im Hinblick auf die Sachverständigenkosten, wie sie die Beklagte hier beanstandet, noch im Rahmen des Üblichen, Angemessenen und Erforderlichen halten oder nicht. Ein diesbezüglicher Irrtum der Klägerin in diesem Größenordnungsbereichen kann nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten müssen erforderlich im Sinn von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen, dem sie den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131). Nur diese Vergütung schuldet det Geschädigte dem Sachverständigen, so dass dem Geschädigten für die Einholung des Sachverständigengutachtens auch nur ein Schaden in Höhe der üblichen Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens entstanden sein kann (LG Nümberg-Fürth, Urteil vom 29. Februar 2012 – Aktenzeichen: 8 S 2791/11).

Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistung gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH VersR 2006, 1131).

Auch die neben dem geltend gemachten Grundhonorar verlangten Nebenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Der Einwand der Beklagten, bei einer Abrechnung nach einer Pauschale dürften Nebenkosten nicht gesondert geltend gemacht werden, greift nicht. Soweit sich die Nebenkosten im Rahmen der „üblichen“ Vergütung anfallen, sind sie auch als erforderliche Kosten zu erstatten. Keine gesetzlich fixierte berufsständische Ordnung sieht vor, dass Nebenkosten von der Hauptforderung umfasst sind. Zwar schuldet der Kläger die schriftliche Ausarbeitung eines Gutachtens. Die Hauptleistung eines Gutachters liegt nicht in der handwerklichen Tätigkeit des Schreibens, sondern in der Ermittlung und Schlussfolgerung aufgrund besonderer Fachkenntnisse.

Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Befragung heran. Diese erscheint dem Gericht als taugliche Schätzungsgrundlage (vgl. LG Zweibrücken, Urteil vom 18.10.2011 – Aktenzeichen: 3 S 3/11 m. w. N.). Außerdem hat auch die Klägerin die BVSK-Befragung 2013 ihrer Abrechnung zugrunde gelegt. Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert der Honorarbereich V, der sog. „HB V Korridor“, da 50 % – 60 % der Befragten, also die Mehrheit, ihr Honorar innerhalb dieses Korridors berechnen (Mihai, NJW 2013, 1197, 1201). Dabei ist grundsätzlich der durch den Sachverständigen ermittelte Gesamtsachschaden inklusive Wertminderung zugrunde zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß der Erläuterung der BVSK jeweils die linke Spalte für den einzusetzenden Streitwert maßgeblich ist; auch wenn der Bruttowert angesetzt wird (vgl. S. 5 der BVSK Befragung 2010/2011). Liegt ein Fall des Totalschadens vor, so ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgeblich (AG Kerpen BeckRS 2013, 12456).

Bei der Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Klägerin – nach ihrem eigenen Vortrag – entsprechend den BVSK-Empfehlungen abgerechnet hat. Hierin muss sich die Klägerin festhalten lassen.

b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich folgende erstattungsfähigen Sachverständigenkosten:

(1)
Die Klägerin kann lediglich ein Grundhonorar in Höhe von 642,00 Euro für die Erstellung des Schadensgutachtens verlangen. Der Wiederbeschaffungswert brutto beträgt unstreitig 5.800,00 €. Die BVSK-Tabelle unter Zugrundelegung von Bis-Werten lässt eine Abrechnung in einer Höhe von bis zu 643,00 € zu. Die abgerechneten Kosten bewegen sich demnach in diesem Korridor. Die Klägerin muss sich keinen pauschalen Abzug gefallen lassen, wie er für den Fall, dass lediglich ein Wiederbeschaffungswert ermittelt werden muss, vertreten wird. In einer solchen Fallgestaltung bedarf es schließlich der Ermittlung der Reparaturkosten nicht. Hier wurden die Reparaturkosten aber gerade ermittelt, erst hierdurch stand fest, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.

Der Einwand der Beklagten, für ein Gutachten der vorliegenden Art sei ein Aufwand von höchstens 70 Minuten notwendig und damit auch bei pauschalierter Abrechnung kein höherer Betrag als der, der sich aus diesem Stundenansatz ergeben kann, greift nicht (vgl. LG Kaiserslautern, Urteil vom 14. Juni 2013 – Aktenzeichen: 3 O 837/12). Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von Sachverständigen anhand einer an der Schadenshöhe orientierten Pauschale ausdrücklich gebilligt (BGH NJW 2006, 2472, 2474; BGH NJW 2007, 1450, 1452). Die Rechtsprechung rechtfertigt nicht gänzlich willkürliche oder völlig überhöhte Pauschalen. Der Abrechnung nach einer solchen Pauschale kann aber, da diese sich zulässigerweise an der Höhe des entstandenen Schadens und eben nicht – wie eine Abrechnung nach Stunden – am tatsächlichen Aufwand orientiert, nicht entgegen gehalten werden, der tatsächliche Autwand beschränke sich auf eine bestimmte Stundenzahl und eine über diesen Aufwand hinausgehende Pauschale sei unzulässig. Denn damit versucht die Beklagte lediglich, die Zulässigkeit der von der Versicherungswirtschaft nicht akzeptierten Pauschalen nach der Schadenshöhe auf einem Umweg wiederum auf den tatsächlichen Stundenaufwand zurückzuführen, mithin also die vom Bundesgerichtshof gebilligten Pauschalen auf diese Weise wieder aufzuheben. Zudem ist dieser Maßstab auch deshalb unzutreffend, weil die Pauschalen zulässigerweise auch das Haftungsrisiko des Sachverständigen bei Routinegutachten einbeziehen ( BGH NJW 2006, 2472, 2474). Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist (vgl. LG Zweibrücken, Urteil vom 18.10.2011 -Aktenzeichen: 3 S 3/11 m.w.N.).

(2)
Die Klägerin kann Fahrtkosten in Höhe von 26,70 Euro pauschal geltend machen. Die BVSK 2013 lässt diese Abrechnung bis zu einer Höhe von 26,73 € zu. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass überhaupt Fahrtkosten angefallen sind, kann sie damit nicht durchdringen. Die BVSK lässt hierzu eine pauschale Abrechnung ohne Darlegung des konkreten Fahrauswands gerade zu.

(3)
Die Klägerin kann für den ersten Bildersatz 38,25 Euro verlangen. Als Kosten für den original Bildersatz mit 15 Fotos werden in der Rechnung je Foto 2,55 Euro in Ansatz gebracht. Dieser Rechnungsansatz bewegt sich im Rahmen des „HB V Korridors“ für den ersten Fotosatz, nach dem je Foto zwischen bis zu 2,55 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen. In dem Gutachten finden sich auch 15 Bilder.

(4)
Die Fotokosten für den zweiten Fotosatz sind mit 1,65 Euro je Foto ebenfalls innerhalb der BVSK angesetzt. Hiernach können bis zu 1,67 € abgerechnet werden, so dass die 24,75 € ersatzfähig
sind.

(5)
Die Schreibkosten kann die Klägerin in Höhe von 28,50 Euro ersetzt verlangen. Das Gutachten umfasst – insoweit unstreitig – 10 Schriftseiten sowie einen Fotoanhang. Die BVSK-Befragung sieht im „HB V Korridor“ für Schreibkosten einen Betrag von bis zu 2,86 Euro je Schreibseite vor. Damit bewegen sich die geltend gemachte Schreibkosten von 2,85 Euro je Gutachtenseite in diesem Bereich.

(6)
Ferner kann die Klägerin Kopierkosten in Höhe von 42,00 Euro beanspruchen, also 1,40 Euro pro Kopierseite. Für ein schriftliches Gutachten werden im Rahmen der BVSK-Befragung 2013 je Seite bis zu 1,43 Euro in Ansatz gebracht. Die Anfertigung von drei Kopien des Gutachtens als insgesamt 30 Kopierseiten ist auch erforderlich, um jeweils ein Gutachten an den Schädiger und dessen Versicherungs sowie den Geschädigten auszuhändigen.

(7)
Porto und Telefonkosten kann die Klägerin in Höhe von 18,15 Euro ersetzt verlangen, wobei das Gericht diese Nebenkosten anhand der Porto- und Telefonpauschale des „HB V Korridors“ der BVSK-Befragung 2013 gemäß § 287 ZPO orientiert, wonach bis zu 18,17 € ersatzfähig sind.

(8)
Die Klägerin kann jedoch nicht die Audatex-Abrufkosten in Höhe von 20,00 Euro ersetzt verlangen. Die BVSK-Befragung 2013 sieht die Erstattung von solchen EDV-Kosten nicht vor. Die Klägerin hat diese Position – trotz Bestreitens der Beklagten – auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie hat auch nicht dargelegt, welche Kosten für ihren Abruf tatsächlich angefallen sind oder ob es sich um pauschale Kosten handelt. Nach Ansicht des Gerichts sind die Audatex-Abrufkosten als Kosten für „EDV-Bewertung“ des klägerischen Fahrzeugs und die „EDV-Kalkulation“ der Reparaturkosten nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung ist für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 12. Februar 2010 -13 S 146/09).

(9)
Ebenso nicht ersatzfähig sind die Kosten für die Restwertermittlung in Höhe von 20,00 €. Die Restwertermittlung im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens gehört ebenfalls zur originären Aufgabe der Gutachtenerstellung.

c)
Danach kann die Klägerin ein Gesamthonorar von 976,21 Euro brutto verlangen. Hierauf hat die Beklagte bereits eine Zahlung von 766,00 Euro geleistet, so dass die Klägerin noch einen ausstehenden Betrag von 210,21 Euro verlangen kann.

3.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Verzugszinssatzanspruch von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu gem. §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte hat die geltend gemachte Zinsforderung ohne weitere Substantiierung und damit nicht hinreichend bestritten.

4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

5.
Soweit die Beklagte beantragt, die Berufung zuzulassen, war diesem Gesuch nicht nachzugehen. Berufungszulassungsgründe gem. § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht ersichtlich. Sämtliche Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Soweit die Klägerin die Berufungszulassung für den Fall der Klageabweisung beantragt hat, wurde zum einen der Klage überwiegend stattgegeben, zum anderen liegen ebenfalls keine Gründe gem. § 511 Abs. 4 ZPO vor.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Zweibrücken verurteilt mit merkwürdiger Begründung die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.7.2014 – 1 C 185/14 -.

  1. Jörg sagt:

    Ja sind die denn da alle verwirrt? Das geht ja quer Beet. Da ändert sich so eben mal die Anspruchsgrundlage und dann ab ins Werksvertragsrecht u.s.w.! Schon erstaunlich was der Herr Richter hier alles miteinander vermengt. Was mag der wohl geraucht haben? Da merkt man schon , dass Zweibrücken bei Saarbrücken liegt.

  2. Glöckchen sagt:

    Leider ist wieder einmal zu resümieren,dass offenbar weder dem Klägeranwalt noch dem Gericht die Rechtsprechung der eigenen Berufungskammer bekannt war.
    Soweit ich noch weiss hat der VKS-Präsident diese Berufungsentscheidung erstritten.
    Das LG Zweibrücken war eines der ersten LG, das der Freimann-Kürzung des LG Saarbrücken ausdrücklich mit bester BGH-konformer Begründung nicht gefolgt ist.
    Weshalb weiss das dort keiner?
    Unfassbar!
    LG Zweibrücken ist sogar hier im Blog veröffentlicht,Urteil vom 18.10.2011 AZ. 3 S 3/11.
    Damals gab es dazu 31 !!! Kommentare—-und schon wieder vergessen!

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Jörg,
    das AG Zweibrücken ist untergeordnetes Amtsgericht im Landgerichtsbezirk Zweibrücken und des Pfälzischen Oberlandesgerichts mit Sitz in Zweibrücken.
    Dir ist zwar zuzustimmen, dass Zweibrücken an der Grenze zum Saarland liegt, aber zu Rheinland-Pfalz gehört.
    Hallo Glöckchen,
    das Urteil des AG Zweibrücken ist wieder einmal ein Beispiel dafür, wie die HUK-Anwälte in ihren Schriftätzen nur auf Angemessenheisprüfungen a la Dr. Freymann und dessen Kammer-Rechtsprechung hinwirken. Dann auch noch ein junger Richter (ohne am AG) und schon ist das Urteil mit Angemessenheitsprüfung im Schadensersatzprozess getroffen. Leider!!!

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