Wer kennt es nicht, das Schreiben der Versicherung mit dem sinngemäßen Inhalt: „Wir erstatten die Reparaturkosten auf Grundlage des anliegenden Prüfberichtes…“
Beigeheftet nun ein Schreiben der von der Versicherung beauftragten, „unabhängigen“ Sachverständigen mit einer „Korrektur“ der eigentlich richtigen Kalkulation des unabhängigen, von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen.
Ziel der Versicherung ist es, Geld zu sparen. Aber wie kommen die Kalkulationen des „unabhängigen“ Versicherungsgutachters zustande?
Die Kürzungen beruhen nicht selten auf Weisungen der Versicherungen an die beauftragten Sachverständigen, welche nun mit der geltenden Rechtslage in vielen Punkten nicht mehr das Geringste zu tun haben. Insbesondere belegen sie eindrucksvoll, wie weitgehend die Weisungen sind und dass mit Befolgen dieser Weisungen jede Unabhängigkeit des Sachverständigen verloren ist.
In dem bekannt gewordenen Fall nennen sich diese Weisungen
Geltung beanspruchen diese i.ü. ebenfalls für die DA Direkt. Zusätzlich aber doch tatsächlich nach dem Vorwort der Anweisung auch für den ADAC. Nicht zu fassen.
Dort werden die Sachverständigen angewiesen, die günstigsten Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt der Region (Umkreis 20 km) zu kalkulieren (Ziff. 8.2), obwohl dies eindeutig im Widerspruch zur geltenden Rechtslage steht, wonach allenfalls auf eine gleichwertige, ohne weiteres zugängliche andere Reparaturmöglichkeit hingeweisen werden kann (in der Regel kommt hier allenfalls eine markengebundene Werkstatt als Verweisung in Betracht). „Selbstverständlich“ enthält die Weisung auch den Hinweis, dass weder UPE- Aufschläge, noch Verbringungskosten und Richtwinkelsätze zu kalkulieren sind. (Ziff. 8.1)
Dem Faß den Boden schlägt jedoch die Weisung der Versicherung aus, wonach im Grenzbereich zum Totalschaden alle eventuellen Kosten/ Zusatzaufwendungen und die Stundenverrechnnugssätze auf Werkstattniveau zu kalkulieren sind. (Ziff. 8.1)
Warum dieser Sinneswandel an der Grenze zum Totalschaden? Hier kann doch der Grund nur lauten: Der Wagen soll im Grenzbereich zum Totalschaden totgeschrieben werden.
Dass in diesem Bereich zusätzlich die Weisung erfolgt, die Fahrzeuge bereits bei einem Wiederbeschaffungswert über 1500 EUR in die Online-Restwertbörsen zu stellen, rundet das Bild ab.
Die Weisung der Versicherung kann im Prinzip nur als Anstiftung zum Rechtsbruch gewertet werden. Denn es sollen weisungsgemäß systematisch Schadensersatzansprüche der Geschädigten kleinkalkuliert werden.
Was ist zu tun:
Diese Vorgehensweise belegt doch nochmals in eklatanter Weise, dass der erste Weg des Geschädigten zu seinem unabhängigen Sachverständigen sein muss!
Ein weiterer Schritt dürfte ein eindeutiger Datenschutz-Hinweis an die Versicherung sein, nämlich dass der Weitergabe der personenbezogenen Daten der Geschädigten ausdrücklich widersprochen wird. Damit dürfte eine Weitergabe der Daten an außerhalb der Versicherung stehende Dritte unzulässig und ggf. sogar bußgeld- oder strafbewehrt sein.
Noch ein Hinweis an die Sachverständigen, insbesondere die öffentlich bestellten und vereidigten: Die Annahme solcher Weisungen verstößt eindeutig gegen die Richtlinien der Berufskammern. Es ist also Vorsicht geboten.
P.S. : Dieses Thema , welches Kollege Reckels bereits im November angesprochen hat, habe ich insbesondere wegen der noch nicht behandelten Weisungen zum Totalschaden und der ausgesprochenen Empfehlung zum Datenschutzhinweis sowie dem Hinweis auf die Gefahr für Sachverständige nochmals ausgewählt.
@Freitag, 07.12.2007 um 10:47 von Ralph Burkard
Sehen Sie nun auch die Notwendigkeit Herr RA Burkard, dem Verbraucher mitzuteilen, wer außer der SSH, der DEKRA, der CAREXPERT und sonstigen Kfz.-Sachverständigen diese Weisungen befolgen.
Der Verbraucher hat keine Ahnung, welche Sachverständige und Firmen sich hier Wettbewerbsvorteile durch Rechtsbruch mit und durch den Versicherer verschaffen.
Es wird Zeit dass diese SV Namentlich in einer Liste genannt werden.
Hier zur öffentlichen Einsicht bei C-H!
Abhängige SV zieht euch warm an, die Säuberungsaktionen beginnen in Kürze.
Auch muss der Verbraucher darauf hingewiesen werden, wo er einen tatsächlich unabhängigen Sachverständigen findet, um diesen beauftragen zu können.