Das Amtsgericht Steinfurt (Nordrhein-Westfalen) hat durch den Amtsrichter der 4. Zivilabteilung die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG und deren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 160,72 Euro nebst Zinsen zu zahlen (4 C 19/05 vom 15.03.2007). Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO:
Unstreitig verursachte die Beklagte zu 1., die VN der HUK-Coburg, mit ihrem Wagen, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, am 4.5.2004 einen Verkehrsunfallschaden, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde und für den die Beklagten einstandspflichtig sind. Mit Rücksicht darauf haben die Beklagten auch die Kosten zu erstatten, die dem Kläger für die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensfeststellung entstanden sind. Aus der dem Kläger insoweit erteilten Rechnung vom 13.5.2004 hat die Beklagte zu 2. unstreitig einen Betrag von 206,48 Euro gezahlt. Darüber hinaus kann der Kläger von den Beklagten jedoch auch Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages zuzüglich der dem Kläger für die Fertigstellungsbescheinigung entstandenen Kosten beanspruchen.
Soweit die Beklagten einwenden, der Kläger habe durch die Beauftragung des Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung gegen die ihm obliegende Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen, weil er ein Gutachten zu überhöhten Kosten in Aufrag gegeben hat, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Der Kläger hat mit der Gutachtenerstattung einen im Bereich des Amtsgerichtes Steinfurt in vielen Fällen tätigen Sachverständigen beaufragt und mit diesem Sachverständigen eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen. Zwar mag es im Bundesgebiet Sachverständige geben, die zu einem geringeren Honorar bereit sind, Gutachten in Kfz-Schadensfällen zu erstatten, der Kläger war jedoch vor Aufragserteilung nicht verpflichtet, insoweit Marktforschung zu betreiben. Darüber hinaus erachtet das Gericht unter Berücksichtigung einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen, das dem Kläger vom Sachverständigen konkret in Rechnung gestellte Honorar letztlich auch nicht als übersetzt und unangemessen. Ebenso erachtet das Gericht den Umfang der vom Sachverständigen insgesamt durchgeführten Untersuchungen und Feststellungen als angemessen im Hinblick darauf, den Kläger als Geschädigten unter Berücksichtigung seiner wohlverstandenen Interessen hinreichend zu befähigen, die ihm entstandenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
Soweit die Beklagten einwenden, es werde bestritten, dass der Kläger die streitgegenständliche Forderung an den Sachverständigen gezahlt habe, hat der Kläger durch Vorlage eines entsprechenden Bankanweisungsbeleges und des dazugehörigen Kontoauszuges hinreichend nachgewiesen, die streitbefangene Zahlung an den Sachverständigen erbracht zu haben.
Soweit die Beklagten ferner hilfweise eine Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung von Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen des Klägers gegen den Sachverständigen begehren, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen, denn das Gericht vermag unter den gegebenen Umständen nicht festzustellen, dass dem Kläger gegenüber dem Sachverständigen aus dem hier streitbefangenen Auftrag zur Erstattung eines Schadensgutachtens, ein Schadensersatzanspruch oder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zustehen könnte. Eine Schlechterfüllung des zwischen Kläger und Sachverständigen abgeschlossenen Werkvertrages vermag das Gericht nicht festzustellen.
Soweit die Beklagten gegenüber der Klageforderung die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung der Beklagten wegen überzahlten Fahrzeugschadens erklärt haben und behaupten, die Überzahlung sei versehentlich erfolgt, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen. Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend den Behauptungen der Beklagten tatsächlich eine Überzahlung erfolgt ist oder niocht. Sollte tatsächlich eine Überzahlung erfolgt sein, so ist nach den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. hier wissentlich auf eine Nichtschuld gezahlt hat. Vor Durchführung der Zahlung waren der Beklagten zu 2. sämtliche Umstände des Schadensereignisses bekannt. Auch hat der Beklagten zu 2. das hier streitgegenständliche Gutachten vorgelegen, aus dem sich die Art des unfallgeschädigten Fahrzeuges des Klägers, das Alter und insbesondere auch die Laufleistung ergibt. Mit Rücksicht darauf kann nur davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2. die Schadensreguklierung in Kenntnis sämtlicher Umstände nach entsprechender Prüfung vorgenommen hat, was sich auch daraus ergibt, dass sie die geltend gemachten Sachverständigenkosten eingehend geprüft hat und nur teilweise reguliert hat. Warum die Beklagte zu 2. gleichwohl „versehentlich“ zu viel gezahlt haben will, hat sie nicht näher substantiiert.
Die Nebenansprüche beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenenscheidung beruht auf § 92 ZPO.
So das Urteil des Amtsrichters des AG Steinfurt.