Im Rahmen eines Honorarrechtsstreites fiel mir das Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 28.09.2004 – 17 C 176/04 – ein. Beklagte in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Essen-Steele war die HUK-Coburg Vers. AG. Der Amtsrichter des Amtsgerichts Essen-Steele hat der Beklagten bezügl. der Berechnung der Gutachterkosten ins Versicherungsstammbuch geschrieben, um die es in dem Rechtsstreit ging:
Für Die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.
Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.
So wörtlich die klaren Worte des Amtsrichters des AG Essen-Steele in seinem bemerkenswerten Urteil vom 28.09.2004. Auch heute gilt nichts anderes. Die Beklagte hat in den 3 Jahren nichts gelernt.
Nicht anders ist zu verstehen, dass das Landgericht Münster mit Berufungsurteil vom 16.08.2006 – 1 S 73/06 – in dem Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg feststellen musste, dass gem. § 249 BGB der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zur Ermittlung des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens zu ersetzen hat, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Angesichts des Umfanges des dem Kläger an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Schadens war dieses vorliegend der Fall. Die Beklagte (HUK-Coburg) ist verpflichtet, dem Kläger den vollen vom Sachverständigen mit 999,57 € in Rechnung gestellten Betrag zu ersetzen, denn dem Kläger ist ein Schaden in der Höhe der belegten Gutachterkosten entstanden. Die von der Beklagten gegen die Höhe der Rechnung vorgetragenen Argumente greifen wegen der zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarung über die Höhe des Werklohnes nicht. Soweit die Beklagte die Rechnung des Sachverständigen unter Bezugnahme auf § 315 BGB für unangemessen hält, ist diese Regelung nicht anwendbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nur dann eröffnet, wenn die Leistung nach der Vereinbarung der Parteien von einem der Vertragsschließenden bestimmt werden soll.
Ohne dass es im konkreten Fall darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch für den Fall der Anwendbarkeit des § 315 BGB die Abrechnung des Honorars auf der Grundlage der Höhe des ermittelten Schadens im Grundsatz nicht die Grenzen billigen Ermessens überschreitet. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich den entscheidenden ins Gewicht fallenden Umstand in Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
Anzumerken ist, dass das Berufungsurteil des LG Münster vor dem grundlegenden Urteil des 6. Zivilsenates des BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – erfolgte. Allerdings war dem LG Münster bereits das Urteil des 10. Zivilsenates des BGH vom 04.04.2006 – Der Sachverständige 2006, 278) bekannt.
Kommentierung der beiden Urteile überlasse ich dem geneigten Leser.
Wundert das noch jemanden?
Mich nicht,
einer kleinen Elite von angagierten Verkehrsrechtsanwälten und einer kleinen Schar von Kfz.-Sachverständigen welche ihren Beruf ernst nehmen, haben in den letzten Jahren die „HUK-Coburger“ regelrecht bei den bundesdeutschen Gerichten vorgeführt!
Die Berufsverbände haben hier völlig versagt und sogar noch kooperiert.
Von den Amtsgerichten angefangen,weiter zu den Landgerichten, weiter zu den OLGs bis 4x hin zum BGH sind diese beratungsresistenten und irrgeleiteten Versager belehrt worden, dass eine Privatfirma wie die HUK-Coburg keinen Anspruch auf rechtswidriges Handeln hat.
Derzeit dürfte es so sein bei den Gerichten, dass man sich innerlich denkt:
Ach, die HUK vergeudet unsere Prämien schon wieder, werden die nie etwas gescheiter?
Drucken wir ein vergefertigtes Urteil aus, im Namen des Volkes!!
Wir sind das Volk.
Hallo, Willi Wacker,
Da es auch hier wieder die HUK-Coburg war, die mit ihrem rechtswidrigen Kürzungterror immer wieder auch die Gerichte auf Trab hält, ist noch einmal herauszustellen:
1. Einen Geschädigten trifft kein AUSWAHLVERSCHULDEN, wenn er einen qualifizierten und vor allen Dingen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt.
2. Einen Geschädigten trifft aber auch keine Verpflichtung zur Markterkundigung, was praktisch auch nicht realisierber, geschweige denn zumutbar ist (so jedenfalls die Rechtsprechung unter Beachtung der Gesetze).
3. Er muss vor diesem Hintergrund irgendwelche Listen, Erhebungen, Befragungen auch nicht kennen. Insbesondere nicht das als angemessener Durchschnitt deklarierte unüberprüfbare HUK-Coburg-Honorartableau, das angeblich abstellt auf „Routinegutachten, was immer das sein soll.-
Individuell erstattete Bewissicherungsgutachten fallen jedenfalls nicht in diese behauptete Kategorie.
4. Die Behauptung einer NICHTERFORDERLICHKEIT ist schadenersatzrechtlich auch tragfähig zu begründen, zumal ein Geschädigter vor/bei Auftragserteilung und auch später die noch unbekannten, jedoch entstehenden Kosten NICHT beeinflussen kann. Ein unsubstantiierter Vortrag ist somit N I C H T ERHEBLICH.
5. Ergänzend darf nicht unbeachtet bleiben, dass einem Unfallopfer aus der Rechtstellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des SCHÄDIGERS keine Nachteile entstehen dürfen. Das ist mit ein Grund, warum der BGH eine an sich überflüssige Überprüfung ex post verboten hat und gleichzeitig festgestellt hat, dass auch für überhöhte Abrechnungen eine schadenersatzrechtlich begründete Erstattungsverpflichtung besteht, wenn auch keineswegs ohne Grenzen.
6. Werkvertragliche Erwägungen haben in einem Schadenersatzprozess nichts zu suchen, bei denen mit Begriffen wie Angemessenheit, Üblichkeit und Ortsüblichkeit operiert wird, um die alternativlose Schadenersatzverpflichtung gem. § 249 BGB auszublenden und auf normativ ausgestaltete Zubilligung abzustellen.
7. Unabhängig davon kann man allein an der Urteilssammlung auf captain-huk.de leicht erkennen, das „Grenzbereiche“ der Regulierungsverpflichtung generell nicht betroffen sind, so dass im Zusammenhang mit der Nichterheblichkeit der Einwendungen Urteile kurz gefasst werden könnten, wie beispielsweise das des AG Essen-Steele:
„Für Die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.
Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“
(Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 28.09.2004 – 17 C 176/04 – )
Herzliche Grüße zum Sonntag
G.v.H.
Hi, G.v.H!
Wie hatte seinerzeit F.Hiltscher diese prägnante „Kurzfassungsurteil“ des AG-Steele auszugsweise noch kommentiert?
„Von den Amtsgerichten angefangen, weiter zu den Landgerichten, weiter zu den OLGs bis 4x hin zum BGH sind diese beratungsresistenten und irrgeleiteten Versager belehrt worden, dass eine Privatfirma wie die HUK-Coburg keinen Anspruch auf rechtswidriges Handeln hat.“
Salvatorbruder