Mit Urteil vom 19.02.2014 (823 C 212/13) hat das AG Hamburg-Barmbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 144,89 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Berufung eingelegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger verlangt zu Recht die Zahlung von EUR 144,89 nebst Zinsen in tenorierter Höhe sowie die Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Halterermittlungskosten in Höhe von insgesamt EUR 44,10.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden Sachverständigenhonorars in Höhe von EUR 144,89 gemäß § 7 StVG, § 823 BGB, § 398 BGB.
a) Dem Kläger wurde der streitgegenständliche Anspruch am 05.06.2013 von dem Geschädigten X aus dem Unfall vom xx.xx.2013 gemäߧ 398 BGB abgetreten (Anlage K 1).
b) Dieser Anspruch stand dem Geschädigten in vollem Umfang gegen den Beklagten zu.
Dass der Beklagte dem Grunde nach vollumfänglich für den Schaden aus diesem Unfall haftet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten durfte der Geschädigte auch der Höhe nach den vollständigen Ausgleich der Honorarforderung des Klägers fordern.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Sachverständigenkosten ortsüblich sind. Zu erstatten ist der dem Geschädigten aufgrund des Unfalls entstandene Vermögensschaden, § 249 Abs. 2 BGB. Hierzu gehören insbesondere die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch der Schaden, der dem Geschädigten dadurch entstanden ist, dass er infolge der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einer Honorarforderung des Sachverständigen belastet ist. Die Höhe dieser Forderung richtet sich im Streitfall nach der bei Auftragserteilung getroffenen Vergütungsvereinbarung. Nur wenn eine solche bei Vertragsschluss nicht getroffen wurde, gilt eine ortsübliche Vergütung als vereinbart, § 632 Abs. 2 BGB. Nur dann wäre auch im Streitfall zu ermitteln, wie hoch die ortsübliche Vergütung ist, da der Geschädigte vom Halter bzw. Fahrer bzw. Haftpflichtversicherer nicht mehr an Schadensersatz verlangen könnte, als er gegenüber dem beauftragten Sachverständigen an Werklohn für die Gutachtenerstellung schuldet. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Insoweit hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass bei Vertragsschluss die klägerische Honorartabelle (Anlage K 4) vorgelegen und sich der Geschädigte ausdrücklich mit dieser einverstanden erklärt hat. Damit ist die Honorartabelle wirksam in den zwischen dem Geschädigten und dem Kläger zustande gekommenen Werkvertrag, gerichtet auf die Erstellung eines Schadensgutachtens, einbezogen worden.
bb) Die geltend gemachten Kosten halten sich im Rahmen des nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Betrages. Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Der Geschädigte wird aber in aller Regel von der Erforderlichkeit und Angemessenheit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Denn es fehlt bei der Abrechnung von Sachverständigenkosten an einer einheitlichen Abrechnungsmethode. Allgemein zugängliche Preislisten fehlen ebenso, so dass dem Geschädigten ein Vergleich verschiedener Sachverständigenkosten ohne eine Markterforschung grundsätzlich nicht möglich ist. Eine solche schuldet der Geschädigte aber gerade nicht. Erst wenn für den Geschädigten auch als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Autwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind (vgl. AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 15.02.2011, 911 C 568/10). Für die Angemessenheit der Schadenshöhe ist auf die Erkenntnismöglichkeiten des Zedenten als Geschädigtem abzustellen.
Die Preistabelle des Klägers weicht nicht derart erheblich von den von dem Beklagten als ortsüblich mitgeteilten Preisen ab, als dass sich bei dem Geschädigten die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass er es mit einem besonders teuren Sachverständigen zu tun hatte (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 02.11.2010, Az. 53a C 39/10). Die tatsächlich vom Kläger abgerechneten Gutachterkosten in Höhe von EUR 988,89 übersteigen die von Beklagtenseite erstatteten und von dieser noch als üblich angesehenen Kosten in Höhe von EUR 844,00 um ca. 17 % und halten sich noch in einem vertretbaren Rahmen.
cc) Das Gericht hält auch im Hinblick auf die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten – entgegen der mit Verfügung vom 24.10.2013 noch geäußerten Zweifel – an den oben dargestellten Grundsätzen fest. Auch bei einer einzelnen Betrachtung der Nebenkosten kann nicht von einer evidenten Überhöhung ausgegangen werden, die dem Geschädigten hätte auffallen müssen (vgl, auch AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 25.02.2011, Az. 910 C 65/11). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulation des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, kann der Geschädigte hier Missverhältnisse schwer erkennen. Der eine Sachverständige mag hinsichtlich der Fahrtkosten besonders günstig sein, dafür hohe Schreibkosten veranschlagen und ein anderer Sachverständiger fällt durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten (zum Ganzen ausführlich AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 15.02.2011, 911 C 568/10). Vorliegend sind die geltend gemachten Nebenkosten jedenfalls nicht derart hoch angesetzt worden, dass für den Geschädigten als Laien ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung erkennbar gewesen wäre.
Schon die völlig uneinheitliche Rechtsprechung zu den Nebenkosten bei Honorarforderungen von Sachverständigen zeigt, dass für einen Laien kaum erkennbar ist, was nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Beispielsweise wird die gesonderte Erstattungsfähigkeit von Fotokosten teilweise gänzlich verneint, weil die Erstellung von Fotos vom Grundhonorar mit abgedeckt sei (z.B. AG Hamburg-Altona, Urt. v. 20.11.2013, 318a C 154/13), andere Gerichte halten z.B. EUR 2,00 pro Foto für den ersten Fotosatz für angemessen (z.B. AG Münster, Urt. v. 25.09.2012, 28 C 1999/12, zitiert nach juris). Nach der vom Kläger zitierten BVSK-Honorarumfrage 2010/2011 betrage der Höchstwert EUR 2,57 für das Foto aus dem ersten Fotosatz, EUR 1,80 für das Foto aus dem zweiten Fotosatz. Der Kläger selbst berechnet für die ersten Fotos EUR 2,45 pro Stück, für die Fotos für die Gutachtenkopie EUR 1,10 pro Stück und hält sich damit im Rahmen der auch von anderen Sachverständigen verlangten Preise. Zwar trifft es zu, dass im Drogeriemarkt Abzüge von Digitalfotos zu wesentlich günstigeren Preisen zu erwerben sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch Sachverständige die von ihnen für die Gutachtenerstellung angefertigten Fotos nur zu diesen Preisen abrechnen dürfen. Wie das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17.06.2011 (331 O 262/10, zitiert nach juris) zu dem Ergebnis kommt, dass ein Sachverständiger für ein Foto nur maximal EUR 0,50 ansetzen darf, ist in der Entscheidung nicht näher begründet.
dd) Zudem ist auch nicht erkennbar, bei welchem anderen Sachverständigen der Geschädigte das von ihm beauftragte Gutachten zu einem geringeren Preis hätte erlangen können, weil dieser geringere Foto- und andere Nebenkosten (und nicht dafür gleichzeitig ein höheres Grundhonorar) abrechnet. Eine gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Tätigkeit von privat eingeschalteten Kfz-Sachverständigen existiert – anders als beispielsweise für die Abrechnung der Tätigkeit von Ärzten, Zahnärzten oder Rechtsanwälten – leider nicht. Das führt zu einer großen Bandbreite an Abrechnungsmethoden verschiedener Sachverständiger. Dies ist bei der Frage zu berücksichtigten, ab welcher Grenze der Geschädigte von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen hat und einen bestimmten Sachverständigen nicht beauftragen darf.
Zwar überschreitet der Kläger bei den Nebenkostenpositionen „Fahrtkosten pauschal“ und „Kommunikationspauschale“ schon nach seinen eigenen Angaben in der Honorartabelle (Seite 2 der Anlage K 1) die Höchstwerte aus der BVSK-Honorarumfrage 2010/2011, so dass es andere Sachverständige geben muss, die geringere derartige Nebenkosten abrechnen. Dafür liegen die anderen angegebenen Nebenkostenpositionen aber unterhalb der Höchstwerte, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, einzelne Positionen pauschal auf die Höchstwerte zu kürzen (andere Positionen aber nicht zu erhöhen).
Dass für einzelne Positionen üblicherweise Pauschalen abgerechnet werden, führt naturgemäß auch dazu, dass diese in einzelnen Fällen höher sein mögen als der damit abgerechnete Aufwand, z.B. wenn lediglich eine kurze Fahrstrecke vom Geschäftssitz des Gutachters zum Standort des zu begutachtenden Fahrzeugs zurück zu legen ist. Doch auch in anderen Bereichen ist die Abrechnung von Pauschalen nicht unüblich. So kann der Geschädigte nach ganz überwiegender Rechtsprechung bei einem Verkehrsunfall auch eine Kostenpauschale – nach wohl vorherrschender Hamburger Rechtsprechung – in Höhe von EUR 20,00 geltend machen. Dies gilt unabhängig davon, welchen tatsächlichen materiellen Aufwand der Geschädigte gehabt hat. Dieser Aufwand kann ganz gering sein, wenn er beispielsweise nur einen kurzen Weg zu seinem Anwalt zurück legen muss, diesem sämtlich Unterlagen übergibt und keine weiteren Porto- oder Telefonkosten anfallen.
ee) Maßgeblich für die Frage der Erstattungsfähigkeit ist nicht das Honorartableau 2012 HUK-Coburg (Anlage B 1). Vielmehr kommt es allein auf die oben dargestellten Grundsätze an. Zudem hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in seinem Urteil vom 05.06.2013 (810 C 208/13) ausgeführt, dass die Anlage B 1 auf dem Mittelwert aus einer BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 basiert und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Preise im Januar 2013 – bzw. im vorliegenden Fall sogar bei Beauftragung des Klägers im Juni 2013 – höher lagen, und zudem in der Metropolregion Hamburg auch nicht der Mittelwert, sondern ein darüber liegender Wert in Ansatz zu bringen sei.
ff) Soweit der Beklagte ausführt, dass der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Kläger als Sachverständigen Schutzwirkung zu Gunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers entfalte (BGH Urt. v. 13.01.2009, VI ZR 205/08, zitiert nach juris), trifft das zwar zu. Das würde aber nur bedeuten, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatz verlangen kann, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten des Haftpflichtversicherers bestehen. Ob der Kfz-Haftpflichtversicherer oder der Fahrzeughalter im Rechtsstreit mit dem Sachverständigen derartige Schadensersatzansprüche einredeweise entgegenhalten kann, kann dahinstehen. Denn nach dem oben Ausgeführten ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten des Klägers aus dem Werkvertrag mit dem Geschädigten X nicht ersichtlich.
c) Auf den vom Sachverständigen erstellten Rechnungsbetrag von EUR 988,89 hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten bereits EUR 844,00 bezahlt, so dass ein restlicher Schadensersatzanspruch von EUR 144,89 verbleibt.
2. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Verzug ist eingetreten mit dem Ablehnungsschreiben des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 20.06.2013 gemäߧ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Darin wird endgültig und ernsthaft die weitere Zahlung von Sachverständigenkosten über den erstatteten Betrag hinaus abgelehnt. Die Erfüllungsverweigerung wirkt auch zu Lasten des Beklagten als Fahrzeughalter. Insoweit tritt wegen § 10 Abs. 5 AKB – anders als nach § 425 Abs. 1, Abs. 2 BGB – Gesamtwirkung des Verzuges ein (so Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 425 Rn. 3 m.w.N. für den Fall der Mahnung gegenüber dem Haftpflichtversicherer). Ein Zinsanspruch besteht damit jedenfalls ab dem geltend gemachten Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäߧ 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
- Der Kläger hat ferner Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 39,00 als Verzugsschaden, § 286 Abs. 1, Abs, 2 Nr. 3, § 280 Abs. 2 BGB. Nach dem sich der Beklagte hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in Verzug befunden hat (siehe oben 2.), durfte sich der Kläger zur weiteren Rechtsverfolgung anwaltlicher Hilfe bedienen. Die Einschaltung des Rechtsanwalts erfolgte nach Verzugseintritt. Der Anspruch ist in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG (1,3 x EUR 25,00) nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 %) begründet, also in Höhe der geltend gemachten EUR 39,00 (netto). Zwar mag es sein, dass die vorgerichtliche anwaltliche Geltendmachung der Klageforderung gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten aus Gründen der Schadensminderungspflicht nicht erforderlich gewesen wäre, da der Kläger schon nach seinen Angaben die Regulierungspraxis bzw. die Kürzungen der Haftpflichtversicherung kannte. Im vorliegenden Fall nimmt er jedoch nicht die Haftpflichtversicherung, sondern den Beklagten als Halter des Unfallfahrzeugs in Anspruch. Dass eine außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Beklagten von vornherein aussichtlos war, ist aber nicht ersichtlich.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auch erstattungsfähig, obwohl die gesamten Rechtsanwaltskosten in dem Fall, dass bereits die übrigen Schadenspositionen (Reparaturkosten etc.) aus dem gleichen Verkehrsunfall außergerichtlich von einem anderen Rechtsanwalt geltend gemacht und von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung erstattet worden sein sollten, insgesamt höher sein können als bei einheitlicher Geltendmachung sämtlicher Forderungen aus einem Unfall durch den gleichen Rechtsanwalt. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen Abtretung der Ersatzansprüche vorzunehmen und nicht die Sachverständigenkosten vorzustrecken und dann selbst vom Halter, Fahrer oder dem Kfz-Haftpflichtversicherer einzufordern. In einem solchen Fall muss dann auch die Möglichkeit bestehen, bei nicht vollständiger Zahlung außergerichtlich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies mag bei willkürlicher Aufsplittung eines ursprünglichen Gesamtauftrags in immer weitere Einzelaufträge hinsichtlich jeder Position, die der Gegner nach und nach zahlt, anders sein. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.
- Der Freihaltungsanspruch erstreckt sich auch auf die Kosten der Halterermittlung. Auch insoweit beruht der Ersatzanspruch auf § 286 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 2 BGB. Die Anfrage war auch erforderlich, Ohne weitere Angaben bzw. Nachweise musste sich der Klägernicht auf die Auskunft des Geschädigten in der Auftragserteilung und Abtretungserklärung verlassen, zumal er lediglich Angaben über den Namen des Versicherungsnehmers erhalten hat und Halter und Versicherungsnehmer nicht unbedingt übereinstimmen müssen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen.
Soweit das AG HH-Barmbek.