Das AG Westerburg (Rheinland-Pfalz) hat durch den Amtsrichter der 23. Zivilabteilung die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse mit Urteil vom 21.1.2005 verurteilt, an den Kläger 270,22 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, diesem auf Nachweis die an den Streithelfer des Klägers (Sachverständiger) aufgrund der Rechnung bezahlter Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 43,24 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites sowie die Kosten des Streithelfers des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 7.5.2004 in Höhn/Westerwaldkreis gem. §§ 249, 823 BGB, 7 StVG i.V.m. 3 PflVG Schadensersatz in Höhe von 270,22 Euro (Netto-Betrag der Sachverständigenrechnung) verlangen, ferner ist auch der Feststellungsanspruch bezgl. der noch nicht gezahlten MWSt. begründet.
In Fortführung der ständigen Rspr. des erkennenden Gerichts ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Sachverständigenkosten begründet. Die streitbefangene Rechnung des Kfz-Sachverständigen … ist nicht zu beanstanden. Gem. § 316 BGB obliegt es dem Sachverständigen, seine Kosten in den Grenzen des § 315 BGB nach billigem Ermessen, d.h. nicht willkürlich, zu bestimmen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Eurotax-Schwacke-Tabelle dargelegt, dass sich der Rechnungsbetrag innerhalb der Enpfehlung lt. Abkommen zwischen der Beklagten und BVSK bewegt. Mithin ist er nach Ansicht des Gerichtes nicht unbillig. Damit steht nach Ansicht des Gerichtes fest, dass der Streithelfer des Klägers [ der Sachverständige] sein Honorar ohne Angabe des Zeitaufwandes nach der Höhe des Schadens ordentlich und ordnungsgemäß abgerechnet hat. Durch das Abkommen wird deutlich, dass auch die Beklagte ein Interesse an einer pauschalierten Abrechnung hat. Die Beklagte verhält sich treuwidrig, wenn sie nunmehr von der Geschädigten bzw. seinem Streithelfer eine Stundenabrechnung fordert. Außerdem ist der Geschädigte ohnehin nicht verpflichtet, umfangreiche Erkundigungen anzustellen. Die Orientierung des Gutachtenhonorares an der Schadenshöhe entspricht grds. billigem Ermessen, weil dadurch der Aufwand und die wirtschaftliche Bedeutung berücksichtigt werden.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 101, 713 ZPO.
So das kurze, aber prägnante, Urteil des Amtsrichters aus dem Westerwald.
„…Durch das Abkommen wird deutlich, dass auch die Beklagte ein Interesse an einer pauschalierten Abrechnung hat. Die Beklagte verhält sich treuwidrig, wenn sie nunmehr von der Geschädigten bzw. seinem Streithelfer eine Stundenabrechnung fordert. Außerdem ist der Geschädigte ohnehin nicht verpflichtet, umfangreiche Erkundigungen anzustellen…“ Mit diesen drei Sätzen ist eigentlich alles gesagt.