Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
es geht mit dem Deutschen Büro Grüne Krte e.V. weiter. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Heilbronn zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen das Deutsche Büro Grüne Karte, bei dem die Fahrtkosten ersatzlos herausgestrichen wurden, bekannt. Der Amtsrichter des AG Heilbronn hat, der ebenfalls kritisch zu betrachtenden Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil BGH VI ZR 357/13 folgend, die Fahrtkosten aus der Rechnung des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen gekürzt, weil er der irrigen Meinung war, der Geschädigte hätte einen billigeren Sachverständigen am Ort beauftragen können. Diese Argumentation widerspricht der herrschenden BGH-Rechtsprechung, wonach der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eine Art Markterforschung nach dem günstigsten Sachverständigen anzustellen (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 225/13) Das Gericht legt dem Geschädigten Pflichten auf, die dieser auch aus § 254 II BGB nicht hat. Der Geschädigte ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen (BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 225/13). Wie weit der beautragte Sachverständige entfernt war, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Bis zu 30 Km sind zumindest auf dem Land noch als erstattungsfähig anzusehen. Insoweit muss das nachstehend aufgeführte Urteil äußerst kritisch betrachtet werden. Gleichwohl geben wir es Euch zur Lektüre. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen: 1 C 3942/13
Amtsgericht Heilbronn
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertr. d. d. Vorstand Dieter Gerd Heumann u.a., Wilhelm-straße 43/43g, 10117 Berlin
– Beklagter –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Heilbronn
durch den Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2014
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 313,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit 12.10.2011 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite 3/4, die Klägerseite 1/4.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten Frau ein Anspruch auf Ersatz von restlichen Gutachterkosten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 31.08.2011 in Höhe von weiteren 313,53 Euro zu.
Die Haftung der Beklagten für den unfallbedingten Schaden der Geschädigten Frau … unterliegt dem Grunde nach ebendeswegen einem Streit der Parteien wie der Umstand, dass Frau … die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche in Form von Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten hat.
Der Höhe nach steht Frau … bzw. der Klägerin ein Ersatz von Gutachterkosten in Bezug auf die klägerische Rechnung Anlage K1 über 869,65 Euro aber lediglich in Höhe von 761,53 Euro zu, abzüglich der außergerichtlichen Zahlung der Beklagten über 448,00 Euro mithin noch eine Restforderung in Höhe von 313,53 Euro.
Maßgeblich waren dabei folgende Erwägungen des Gerichts:
Grundsätzlich gehören Gutachterkosten zum unfallbedingten Schaden im Sinn des § 249 BGB, der von Schädigerseite zu ersetzen ist.
Auch ist der Geschädigte in der Wahl des Gutachters grundsätzlich frei, so dass eine Reduktion des Schadensersatzanspruches nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB in Betracht kommt.
Bis auf die Position Fahrtkosten ist in vorliegendem Fall nicht ersichtlich, dass der Geschädigten eine solche Schadensminderungspflichtverletzung treffen würde.
Insbesondere stellt sich eine Honorarvereinbarung mit konkreten Preisabsprachen nicht schon perse eine Schadensminderungspflichtverletzung dar, sondern nur dann, wenn für den Geschädigten eine daraus folgende Überteuerung des Gutachtens auch ersichtlich war, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte grundsätzlich keine Marktforschung zu betreiben hat.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht ersichtlich ist, dass und weshalb für die Geschädigte eine möglicherweise gegebene Überteuerung der Vergütung des Sachverständigen hätte erkennbar sein könnte, mit Ausnahme in Bezug auf die Position Fahrtkosten.
Ganz offensichtlich hat hier die Klägerin nämlich ein Sachverständigenbüro ohne jeglichen lokalen Bezug zu ihrem Wohnsitz oder der Unfallstelle ausgewählt und damit beträchtliche Fahrtkosten in Höhe von 108,12 Euro brutto ausgelöst. Ein wirtschaftlich denkender, verständiger Geschädigter hätte aber sein Fahrzeug einem Gutachter an seinem Wohnsitz vorgestellt und dadurch diese Kosten eingespart.
Von dem Rechnungsbetrag war daher wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Geschädigte ein Betrag von 108,12 Euro in Abzug zu bringen, so dass unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Leistungen der Beklagten noch ein zu regulierender Schadensbetrag in Höhe von 313,53 Euro übrig bleibt.
In dieser Höhe war der Klage in der Hauptsache stattzugeben.
Die zuerkannten Zinsen beruhen auf § 286, 288 BGB in Verbindung mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 25.10.2011, Anlage K2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 8
74072 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
…
Richter am Amtsgericht
Verkündet am 14.05.2014
Hallo Willi Wacker,
108,12 € Fahrtkosten. Unterstellt man einen Kilometerpreis von einem Euro so wären unter reiner Betrachtung des regionalen Marktes immer noch mindesten 30km einfach bzw. 60km gesamt erstattungsfähig. Bei Sondergutachten wie z. B. NFZ-Gutachten wäre m. E. auch ein größerer Radius anzuerkennen. Die Fahrtkosten also vollumfänglich zu streichen spricht eher dafür, dass hier wieder einmal ein juristischer Vollpfosten als Richter am Werke war, oder gezielt richterliche Willkür zum Ausdruck gebracht wird?
Nach dem Motto: Du böse böse Klägerin! Insofern könntest Du ruhig die Namen der Richter/innen veröffentlichen.
100 Euro Fahrtkosten müssen schon begründet sein, woran es anscheinend fehlte. Sonst haben wir irgend wann Kollegen aus München in Hamburg. Übertreibt es nicht!
„Ein wirtschaftlich denkender, verständiger Geschädigter hätte aber sein Fahrzeug einem Gutachter an seinem Wohnsitz vorgestellt und dadurch diese Kosten eingespart.“
Und was ist, wenn der Geschädigte an seinem Wohnsitz nicht auf einen vergleichbar versicherungsunabhängigen und berufserfahrenen Sachverständigen zurückgreifen konnte ?
Ich kenne viele Vorgänge, wo eine solche Situation gegeben ist, die übrigens auch der BGH bisher nicht berücksichtigt hat. Unabhängig davon kann es ja wohl nicht nur um Betriebskosten gehen, sondern auch um den Fahrzeitaufwand, der selbst nach dem Justizvergütungsgesetz mit dem Stundensatz des Sachverständigen zu berücksichtigen ist. Fahrtstrecke und Stundensatz des Sachverständigen sind hier allerdings nicht bekannt.
Ich empfehle insoweit, mehr den Bordcomputer zu befragen sowie Wegstrecke und benötigte Zeit sorgfältigst zu dokumentieren.
Hubertus
R.G.