Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachdem ich für einige Tage mal eine Auszeit genommen hatte, gebe ich Euch jetzt wieder hier ein Urteil aus Frankfurt am Main gegen die HUK-COBURG zu den UPE-Aufschlägen und zu den Sachverständigenkosten bekannt. Wieder einmal war die HUK-COBURG der irrigen Ansicht, eigenmächtig die Schadensersatzpositionen des Unfallopfers willkürlich kürzen zu können. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG in Frankfurt, die durch das angerufene Gericht eines Besseren belehrt werden musste. Wer auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – nicht achtet, muss eben entsprechend kostenpflichtig verurteilt werden. Hinsichtlich der ebenfalls gekürzten UPE-Aufschläge sollte sich der Vorstand der HUK-COBURG einmal durchringen und das Büchlein des Herrn Bundesrichter W. Wellner „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“, 2. Auflage 2014 anschaffen. Der geringe Kostenaufwand für das Buch müsste doch drinliegen? In diesem Buch wird unter § 4 Kapitel G auf Seite 131 f. beschrieben, wie fiktiv abgerechnete UPE-Aufschläge zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis hat das erkennende Gericht – zu Recht – unter unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung die beklagte HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Beträge verurteilt. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet lt. Protokoll
Aktenzeichen: 31 C 2132/13 (10) 17.06.2014
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsvors., Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 10.06.2014 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 720,56 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Klager macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.0.1.2013 in Frankfurt am Main ereignete. Der Kläger ist Eigentümer des Taxifahrzeugs VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen F-… . Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen MKK-… . Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs fuhr auf der B521 auf einen vorausfahrenden Pkw auf und schob diesen auf das Fahrzeug des Klägers. Das Klägerfahrzeug wurde am Heck beschädigt. Die voll umfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall stammenden Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig, die Höhe der Ansprüche steht im Streit.
Insgesamt regulierte die Beklagte bislang Schäden in Höhe von EUR 10.043,14. Von den Reparaturkosten, die sich laut Gutachten des Sachverständigen K. vom 16.01.2013 auf netto EUR 8.306,75 belaufen, zahlte die Beklagte EUR 7.906,79, so dass hier noch EUR 399,96 offenstehen. Hierbei handelt es sich um die UPE-Aufschläge in Höhe von 20 % auf die Ersatzteilkosten. Von den Sachverständigenkosten, die sich laut Rechnung des Sachverständigen vom 16.01.2013 auf EUR 1.260,10 belaufen, beglich die Beklagte EUR 939,50, so dass noch EUR 320,60 offenstehen.
Mit Anwaltsschreiben vom 08.03.2013 forderte die Klägerseite die Beklagte zur Zahlung bis zum 25.03.3013 auf.
Der Kläger behauptet, dass die UPE-Aufschtäge bei einer Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt am Wohnort des Klägers – … GmbH – VW Retail – anfielen. Dies gelte auch bei der Reparatur eines Taxifahrzeugs.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 720,56 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge habe, da nicht alle Werkstätten diesen Aufschlag berechneten und der Anfall dieser Zusatzkosten mithin nicht nachgewiesen sei.
Die Sachverständigenkosten seien überhöht. Der Mittelwert des Preiskorridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 – EUR 733,00 netto – sei deutlich überschritten, die Nebenkosten überhöht, was sich auch einem Laien aufdrängen müsse.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 26.11.2013, Bl. 189 f. Und 16.12.2013, Bl. 194 d.A., durch Vernehmung des Zeugen I. H. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 15.04.2014, Bl. 2151 d.A. .
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung weiterer Eur 720,56 aus §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG verlangen.
1.
Zum einen steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass bei einer Reparatur in der ortansässigen markengebundenen Fachwerkstatt UPE-Aufschläge in Höhe von 20 % berechnet werden, so dass die Beklagte die insoweit gekürzten EUR 399,96 zu zahlen hat. Dies bestätigt der Zeuge H. , bei dem es sich um den Betriebsleiter der fraglichen Werkstatt handelt. Lediglich bei Wartungsarbeiten an Taxifahrzeuges werden nach dessen Aussage keine UPE-Aufschläge berechnet, sehr wohl dagegen bei der Reparatur von Unfallschäden.
Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er ist unbeteiligt und hat am Ausgang des Rechtsstreits kein Interesse. Sein Desinteresse an dem Prozess ist anschaulich dargetan durch seine Nichtreaktion auf die zweifache Aufforderung des Gerichts zur Abgabe einer schriftlichen Aussage, welche den Termin am 15.04.2014 überhaupt erforderlich machte. Auch ist plausibel, dass Volkswagen im Rahmen der Wartung bereit ist, Taxiunternehmen Sonderkonditionen einzuräumen, um diese Kundengruppe an sich zu binden, im Rahmen der Behebung von Unfallschäden – die nur, soweit weder eine gegnerische Haftpflichtversicherung noch eine Kaskoversicherung für die Kosten aufzukommen haben, von den Taxiunternehmen selbst getragen werden – aber nicht.
2.
Zum weiteren sind auch die gekürzten Sachverständigenkosten von EUR 320,60 von der Beklagten zu zahlen. Insoweit hat der BGH in seinem Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 ausgeführt, dass der Schädiger zunächst nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten schulde, bei der Prüfung , ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten habe, jedoch auch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, also Rücksicht auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu nehmen sei.
Grundsätzlich dürfe sich der Geschädigte aber damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, Er müsse nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genüge der Geschädigte regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen, welche ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages in Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstelle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages durch den Schädiger reiche grundsätzlich nicht aus.um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.. Allein auf Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes könne der Tatrichter die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht kürzen. Nur dann, wenn der Geschädigte erkennen könne, dass der Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangen, die die in der Branche üblichen Sätze deutlich überstiegen, gebiete das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, insoweit verbliebe dem Schädiger die Möglichkeit darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein das Oberschreiten der aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze reiche hierfür jedoch nicht aus, vgl. BGH Urteil v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 7-11, zitiert nach juris.
In objektiver Hinsicht bestehen vorliegend tatsächlich erhebliche Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit mindestens einiger der abgerechneten Nebenkosten. Jedoch ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, ob der Geschädigte bei Auftragserteilung erkennen konnte, dass der Sachverständige Sätze abrechnen werde, die das Übliche deutlich überstiegen. Derartigen Sachvortrag hat die Beklagte nicht gehalten.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Die Beklagte hat zu den Sacherständigenkosten vorgetragen:
„Die Sachverständigenkosten seien überhöht. Der Mittelwert des Preiskorridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 – EUR 733,00 netto – sei deutlich überschritten, die Nebenkosten überhöht, was sich auch einem Laien aufdrängen müsse.“
Das Gericht hat sich zutreffend in der gebotenen Kürze auf das BGH-Urteil v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 bezogen und u.a. ausgeführt, dass ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages durch den Schädiger grundsätzlich nicht ausausreiche, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Allein auf Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes könne der Tatrichter die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht kürzen.
Dem ist in der Tat nichts hinzuzufügen, denn damit hat das Gericht auch dem Inhalt und der Bedeutung des § 249 BGB Rechnung getragen sowie in der schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Gesamtschau berücksichtigt, dass jedoch auch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, also Rücksicht auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu nehmen sei.
Wird dieser Punkt in den Kürzungsschreiben der HUK-Coburg angesprochen ? Definitiv: Nein !
Mit freundlichen Grüßen zum
verregneten Wochenanfang
De facto