AG Kelheim verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2014 – 2 C 476/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein positives Urteil aus Kelheim zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung bekannt. In diesem Fall war es die Generali Versicherung, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Auch in diesem Fall hat die Versicherung die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die Grundsatzentscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – abgestellt. Bemerkenswert ist auch die – zutreffende – Ansicht des Gerichts, dass eine Beuftragung eines 25 km entfernt sitzenden Sachverständigen keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB darstellt.  Lest selbst das Urteil aus Kelheim und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Kelheim

Az.: 2 C 476/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Generali Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand,., 81723 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Kelheim durch die Richterin am Amtsgericht E. am 02.09.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2014 zu zahlen.

2.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Danach ist die zulässige Klage begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht über den bereits bezahlten Betrag von 1,065,05 € hinaus ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 57,04 € gemäß §§ 823 Abs, 1 BGB, 7 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu.

I.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges kann die Beklagte gemäß § 115 VVG gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.

II.

Der Klägerin, die aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall vom xx.06.2014 im Gemeindebereich von Sandsbach, verursacht durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug geltend macht, kann von der Beklagten weitere 57,04 € erstattet verlangen. Die Beklagte hat nämlich der Höhe nach der Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

1.
Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist danach zu beurteilen, ob ein solches „vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten“ zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (vergl. BGH, NJW 2005, Seite 51 ff.). Gerade bei Straßenverkehrsünfällen vermag der Geschädigte ohne sachverständige Hilfe die Darlegung der Höhe des Anspruchs auf Geldersatz in aller Regel nicht zu leisten, weshalb die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung.als Teil des zu ersetzenden Schadens anzusehen sind (vergl. Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 249 Rn 58).

2.
Die Höhe des zu erstattenden Sachverständigenhonorars richtet sich hierbei regelmäßig nach den zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarungen. Aufgrund des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte jedoch gehalten, die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten gering zu halten, sollte er Einfluss auf diese haben. Allerdings hat sich der Aufwand für den Geschädigten im Rahmen des Zumutbaren zu halten. Der Geschädigte muss sich auf dem Markt der Sachverständigen nicht nach dem Besten oder Preiswertesten umsehen, ihn trifft also keine Erkundigungsobliegen-heit. Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Versicherung den Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen (vergl. OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471).

3.
Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach jüngst bestätigter obergerichtiicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, = BGH NJW 2014, 1947) eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung, ggf. in der Zusammenschau mit der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt nur, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. zu vorgenannten Grundsätzen BGH, Urteil vom 11.02.2014 aaO).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die in Rechnung gestellten Kosten der Beklagten zu ersetzen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der geschädigte Zedent vorliegend hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Vorliegend ergibt auch ein Vergleich der Rechnunsansätze mit den Ansätzen des Honorarkorridors V der BVSK-Honorarbefragung 2013, innerhalb dem 50 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ihre Leistungen abrechnen, dass sich die Ansätze des Sachverständigen in der streitgegenständlichen Rechnung innerhalb der Grenzen dieser Honorarbefragung halten. Der Ansatz betreffend die Grundgebühr liegt sogar deutlich unter dem des vorgenannten Korridors. Die Honorarbefragung ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als taugliche Grundlage einer richterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 BGB akzeptiert. Selbst der Umstand, dass von einem Sachverständigen abgerechnete Nebenkosten die aus der vorgenannten Befragung ermittelten Ansätze in einzelnen Punkten geringfügig überschreiten, würde dabei nach neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. vorgenannte BGH-Entscheidung) eine Kürzung des Ersatzanspruchs eines Geschädigten jedenfalls solange nicht rechtfertigen, solange kein Verstoß des Geschädigten geghen seine Schadensminderungspflicht vorliegt. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn sich die Abrechnung für den Geschädigten erkennbar nicht mehr im Bereich üblicher Preise bewegt. Das ist vorliegend aber – selbst wenn die BVSK-Honorarbefragung Kosten der Restwertermittlung nicht gesondert ansetzt – nicht der Fall.
Es stellt auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, dass der Zedent einen vom Besichtigungsort (einfach) 25 Kilometer entfernten Sachverständigen beauftragt hat.

Der Umstand, dass der Sachverständige im streitgegenständlichen Fall selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die Abtretung den Anspruch als solchen inhaltlich nicht zu verändern vermag.

Der Rechnungsbetrag von 1.122,09 € brutto ist daher von der Beklagten vollumfänglich zu erstatten. Im Hinblick auf die vorgerichtlich bereits bezahlten 1.065,05 € war die Beklagte daher zur Zahlung eines weiteren Betrages von 57,04 € zu verurteilen.

III.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs, 1, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs, 1 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

VI.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 57,04 € festgesetzt.

  Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Generali Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert