Direktor des AG Andernach verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.9.2014 – 62 C 293/14 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Immer wieder kürzt die HUK-COBURG Allg. Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten in rechtswidriger Art und Weise. Nun musste sich eben diese Versicherung in ihr Versicherungsstammbuch schreiben lassen, dass die von ihr vorgenommene Kürzung der Schadensposition „Sachverständigenkosten“ rechtswidrig war. Die Kosten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der -höhe sind erforderlicher Wiederherstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Dieser Schadensersatzanspruch des Geschädigten kann an einen Dritten abgetreten werden. Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte den Restschadensersatzanspruch an den Kfz-Sachverständigen abgetreten. Der Kfz-Sachverständige hat zumindest stillschweigend die Abtretungserklärung angenommen, so dass eine wirksame Abtretungsvereinbarung zustande kam. Durch die Abtretung verändert sich der Charakter des Anspruchs nicht. Dementsprechend macht der Sachverständige einen Restschadensersatz aus abgetretenem Recht geltend. Da dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ein Mitverschulden nicht zur Last gelegt werden konnte, ist der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer grundsätzlich verpflichtet, die berechneten Sachverständigenkosten in voller Höhe zu ersetzen, denn aus der Ex-Ante-Sicht des Geschädigten bei Auftragserteilung waren diese Kosten, deren Höhe er bei der Beauftragung nicht kannte, erforderlicher Herstellungsaufwand. So argumentiert im Wesentlichen auch der Direktor des AG Andernach am Rhein (in Rheinland-Pfalz). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten ausnahmsweise in diesem Fall die HUK-COBURG direkt verklagt, weil weder die Anschrift des Halters des Schädigerfahrzeugs noch die des Fahrers ausfindig gemacht werden konnte. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

62 C 293/14

Amtsgericht Andernach

IM  NAMEN  DES  VOLKES

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigen A. K. aus N.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D.I. & P. aus A.

g e g e n

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Dr. Wolfgang Weiler, Franz-Weis-Str. 10, in K.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. S. Rechtsanwaltskanzlei in K.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Andernach durch den Direktor des Amtsgerichts L. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO auf den Schritsatzschluss vom 12.9.2014 fü Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2010 zzgl. 39,– €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.1.2013 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollsreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leitet.

4.   Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklgte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch.

Der Auftraggeber des Klägers erlitt in Mülheim-Kärlich einen Verkehrsunfall, aus dem die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur vollständigen Erstattung des Unfallschadens verpflichtet ist.

Der Kläger erstattete für seinen Auftraggeber ein Kfz-Schadensgutachten, in dem  Reparaturkosten  von brutto 2.029,94 € und ein Wiederbeschaffungswert von 950,– € festgesellt wurden. Seine Leistungen stellte der Kläger unter dem 7.1.2010 mit 375,47 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte auf die Sachverständigenkosten 144,– €. Der Auftraggeber des Klägers trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten am 19./20.10.2011 an den Kläger ab. Nach Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers leistete die Beklagte eine weitere Zahlung von 144,– €.

Den Differenzbetrag macht der Kläger mit der Klage geltend und beruft sich auf die Rechtswidrigkeit der Kürzung der Sachverständigenkosten. Die Honorarberechnung halte sich insgesamt innerhalb der Bandbreite der VKS-BVSK-Honorarumfrag 2012/2013.

Der Kläger rügt die fehlende Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters. Soweit der Beklagtnvertreter eine Vollmacht der Beklagten vorgelegt habe, sei diese von dem zwischenzeitlich verstorbenen Prokuristen K. unterzeichnet.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte macht geltend, dass das Sachverständigenhonorar überhöht sei. Die von dem Kläger herangezogenen Honorrbefragungen seien insbesondere zur Feststellung der Nebenkosten nicht geeignet. Dies müsse der Sachverständige, der sein Honorar nach Abtretung gegen den Unfallgegner geltend mache, sich entgegenhalten lassen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Die Beklagte hat eine Prozessvollmachtfür ihren Prozessvertreter vom 8.3.2013 vorgelegt, die auch zur Vertretung der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit berechtigt. Dass der für die Beklagte unterzeichnende Prokurist nach Darstellung des Klägers zwischenzeitlich verstorben ist, ändert an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht nichts (§ 86 ZPO).

Die Beklagte ist gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB zur Bezahlung der geltend gemachten Sachverständigenkosten verpflichtet.

Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass er Auftraggeber des Klägers zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den entstandenen Unfallschaden berechtigt war. Die dadurch entstandenen Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. BGH Urt. v.22.7.2014 – VI ZR 357/13 -). Der Geschädigte genügt dabei seiner Darlegungslast regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen (BGH aaO.).

Lediglich dann, wenn die mit dem Sachvrständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen risen liegen, sind sie nicht geeignet, den iminne des § 249 I BGB erforderlichen Aufwand abzubilden. Daher bilden Wissenstand und Erkenntnismöglichkeien des Geschädigten bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensbehebungsaufwands eine maßgebliche Rolle.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947).

Soweit die Beklagte die Rechnung des Klägers angreift und rügt, dass die von den Verbänden der Kfz-Sachverständigen herausgegebenen Honorarlisten zur Bestimmung der übliche Vergütung untauglich seien und besonders die ermittelten Nebenkosten in einer Wechselwirkung zu dem jeweiligen Grundhonorar und im Übrigen in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Sachverständigen stünden, kommt es darauf nur an, wenn dem Geschädigten daraus ein Vorwurf zu machen ist, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben. Dies vermag das Gericht nicht festzustellen.

Auch wenn die Honorarlisten als unmittelbare Schätzgrundlagen gemäß § 287 ZPO nicht heranzuziehen sind (vgl. BGH aaO.), geben sie doch Hinweise , wie von den in den Verbänden organisierten Kfz-Sachverständigen üblicherweise abgerechnet wird, was zumindest für die maßgebliche Frage bedeutsam ist, ob dem Geschädigtender Vorwurf eines Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht bezogen auf überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen zu machen ist. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein, wenn für den Geschädigten erreichbare andere Sachverständige ihre Leistungen in vergleichbarer Weise abrechnen.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der BGH Bedenken des LG Saarbrücken gegen die in den Honorarlisten als üblich aufgeführten Nebenkosten der Sachverständigen revisionsrechtlich gebilligt hat, besagt dies über einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht nichts, abgesehen davon, dass die fraglichen Honorarlisten in der tatrichterlichen Rechtsprechung als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO weitgehend gebilligt werden (für den hiesigen Gerichtsbezirk: vgl. LG Koblenz Beschluss v. 3.12.2013 – 6 S 207/13 – ).

Da die Abrechnung des Klägers die in der Honorarliste des BVSK (hier 2010/2011) nur geringfügig übersteigt (vgl. Hinweis des Gerichts vom 8.8.2014), besteht kein Anlass, die Abrechnung hinsichtlich der Nebenkosten zu beaanstanden (vgl. BGH DS 2014, 90 ff = NJW 2014, 1947ff).

Soweit das Gericht in dem vorbezeichneten Hinweis ausgeführt hat, dass eine Kürzung der Klageforderung gemäß § 242 BGB deshalb in Betracht komme, da de Kläger infolge der Abtretung letztlich sein eigenes Honorar geltend mache, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage an diesem Hinweis nicht mehr fest.

Vielmehr kann der Schuldner einer Forderung dem neuen Gläubiger nur die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger begründet waren oder durch nachträgliche Rechtsgeschäfte des bisherigen Gläubigers mit dem Schuldner entstanden sind, §§ 404, 407 BGB. Daher kommt es hinsichtlich der hier maßgeblichen Fragen allein auf den Standpunkt des Geschädigten an (BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -).

Der Klageanspruch ist daher insgesamt begründet.

Die Zinsforderung ist aus den §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten, nachdem die Beklagte den Anspruch des Klägers vorgerichtlich nur teilweise erfüllt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die weitere Nebenentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11,  711 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, da im Hinblick auf gleichgelagerte Verfahren eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.

Rechtsbehelfsbelehrung:

…. (Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung)

L.  Direktor des Amtsgerichts

Verkündet am 19.9.2014.

Soweit das Urteil des AG Andernach. Es bleibt also abzuwarten, ob die beklagte Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG, mit diesem für sie negativen Urteil zufrieden ist, oder ob sie – wieder einmal – mit dem Kopf durch die Wand will und Berufung gegen das Urteil einlegt, damit eine Entscheidung des LG Koblenz ergeht. Warten wir es ab. Und nun auf jeden Fall  – nach dem langen Wochenende, das auch ich zur Entspannung genutzt hatte – Eure Kommentare bitte.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Direktor des AG Andernach verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.9.2014 – 62 C 293/14 –

  1. R.R. sagt:

    Die Prozeßbevollmächtigten der HUK-Coburg-Versicherungsgruppe
    präsentieren immer wieder kreative Rechtsgedanken, die zumindest einen gewissen Unterhaltungswert haben, wie beispielsweise
    das Ergebnis schadenersatzrechtlicher Überlegungen:

    „Maßgeblich für die Bestimmung des erforderliche Aufwandes ist mithin, ob das verlangte Honorar bei einer Orientierung an der Schadenshöhe den üblichen Honorarrechnungen der Sachverständigen entspricht.“
    Daran sieht man, dass sich die Verantwortlichen dieser Versicherungsgruppe in Coburg auf der Suche nach dem goldenen Schlüssel, der ins Schloß paßt, doch viel mehr Gedanken machen, als mancher von uns annimmt.

    R.R.

  2. Levante sagt:

    Hallo, R.R.,
    da hätte ich auch noch einen Spruch.

    „Mit dem Tableau wird eine bundeseinheitliche Regelung für SV-Kosten
    für alle Schadenaußenstellen und in der Gesamtabrechnung angestrebt.

    Damit wird verhindert, dass Sachverständigenbüros an verschiedenen Orten bei gleichem Sachverhalt unterschiedlich abrechnen.“

    Habt Ihr das verstanden, was die HUK-Coburg-Versicherung damit zu erklären versucht ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Levante

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Levante,
    das hätte die HUK-COBURG wohl gerne: Eine von ihr gestrickte bundesweite Honorarordnung für Kfz-Sachverständige.
    Aber dagegen spricht einiges: Die in Coburg ansässige Versicherung, auch wenn sie die größte Kfz-Versicherung sein sollte, ist kein bundesdeutscher Verordnungs- oder Gesetzgeber.
    Der HUK-COBURG ist zwar viel zuzutrauen. Aber Verordnungen oder Gesetze erlassen, das kann sie nicht.
    Die HUK-COBURG sollte sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieeren. Das heißt Schäden versichern und im Falle eine eingetretenen Schadens diesen nach Recht und Gesetz zu regulieren und nicht, wie hier tausendfach berichtet werden musste, in rechtswidriger Form.
    Fazit: Eine von der HUK-COBURG initiierte Honorarordnung ist flüssiger als Wasser, nämlich überflüssig.

  4. Constantin sagt:

    “ Daher bilden Wissenstand und Erkenntnismöglichkeien des Geschädigten bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensbehebungsaufwands eine maßgebliche Rolle.

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947).“

    Hat dafür in den Kürzungschreiben dieser Versicherung das Papier nicht gereicht?
    Es ist unseriös und nahezu hinterhältig diese Rechtsansichten des BGH dem Leser zu verschweigen. Das sind Praktiken aus der ehemaligen DDR u.m.E. zumindest Ansätze, auch das Gericht hinters Licht zu führen.

    Constantin

  5. Constantin sagt:

    “ Daher bilden Wissenstand und Erkenntnismöglichkeien des Geschädigten bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensbehebungsaufwands eine maßgebliche Rolle.

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947).“

    Hat dafür in den Kürzungschreiben dieser Versicherung das Papier nicht gereicht?
    Es ist unseriös und nahezu hinterhältig diese Rechtsansichten des BGH dem Leser zu verschweigen. Das sind Praktiken aus der ehemaligen DDR. u.m.E. zumindest Ansätze, auch das Gericht hinters Licht zu führen.

    Constantin

  6. Herbstzauber sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    da liest man in den Entscheidungsgründen folgenden Satz:

    „Soweit die Beklagte die Rechnung des Klägers angreift und rügt, dass die von den Verbänden der Kfz-Sachverständigen herausgegebenen Honorarlisten zur Bestimmung der übliche Vergütung untauglich seien und besonders die ermittelten Nebenkosten in einer Wechselwirkung zu dem jeweiligen Grundhonorar und im Übrigen in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Sachverständigen stünden, kommt es darauf nur an, wenn dem Geschädigten daraus ein Vorwurf zu machen ist, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben.“

    Was für eine bedeutende Erfahrung der Beklagten ?-

    Wenn ich das richtig verstehe, baut zwar das Honorartableau HUK-Coburg 2012 auf einer solchen untauglichen Honorrarliste auf, ist aber gerade deshalb als einziges Tableau tauglich, weil es eben von der HUK-Coburg im wahrsten Sinne des Wortes kreiert wurde, wobei die Üblichkeit durch Pauschalierung und massive Einflußnahme auf die Rechtssprechung erzwungen werden soll.

    Fazit:
    Die flächendeckenden Honorarkürzungen führen schließlich zur Üblichkeit. Nebenkosten stehen in einer Wechselwirkung zum Grundhonorar ? Das ist je ganz was Neues.- Hört sich interessant und wichtig an nach dem Motto: „Neues aus Coburg“. Aber vielleicht versucht man ja auch nur das AZT in Ismaning zu imitieren, was Neuigkeiten angeht. Aber einmal unabhängig davon, Wechselwirkungen gibt es ganz sicher. Sie betreffen die rechtswidrigen Kürzungsversuche, die Reaktionen der Betroffenen und die daraus resultierende Einbindung der Schädiger sowie das stetige Wachsen der Urteilslisten. Da ist wohl bei der Huk-Coburg etwas durcheinander gebracht worden. Ist ja auch nicht so einfach bei den Erfordernissen an die Regie.

    Herbstzauber

  7. Willi Wacker sagt:

    Ja, ja, Herbstzauber,
    du hast ja Recht. Es ist schon etwas abenteuerlich die Argumentaation der HUK-COBURG. Einerseits sind die Tabellen der Verbände zur Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO untauglich, andererseits soll das Honorartableau der HUK aber ein taugliches Mittel der Schadenshöhenschätzung sein. Ich glaube, dass selbst die Vorstände in Coburg allen Ernstes diesen Vortrag auch für hirnrissig erachten.

    Die HUK-Coburg möchte zwar gern die eigene Tabelle Honorartableauu etablieren. Damit wird sie aber scheitern. Denn BGH VI ZR 225/13 meint nicht nur die BVSK-Tabelle, sondern auch das Honorartableau der HUK-COBURG, das der Geschädigte ebenfalls nicht kennen muss.

    Das Honorartableau ist Sondervereinbarung in höchster Potenz. Wer sich selbst eine Tabelle strickt und dann behauptet, nach der sei seine Leistung zu bemessen, der hat das deutsche Schadensersatzrecht nicht verstanden! Aber so sind eben die HUKianer.

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