Integritätsinteresse – Weiterbenutzung für 6 Monate Anmerkung zum BGH-Urteil VI ZR 89/07 von Willi Wacker

Am 13. November 2007 hat der Bundesgerichtshof zu diesem Thema ein weiteres Urteil erlassen, welches von übereifrigen Versicherungsstrategen sicher gleich wieder als überragender Erfolg verkauft und verbrämt werden wird.
Gemeint ist das Urteil mit dem AZ.: VI ZR 89/07.
Wirklich neu ist an diesem Urteil ausschließlich ein einziger Aspekt, nämlich folgender:
Bisher konnte der fiktiv abrechnende Geschädigte die gutachterlich geschätzten Nettoreparaturkosten im Rahmen der sogenannten 130 % – Grenze abrechnen, wenn er sein Fahrzeug zwar schwarz reparieren ließ oder doch im Umfang und im Großen und Ganzen so, wie der Sachverständige das im Schadensgutachten vorgegeben hat.
Der Geschädigte konnte also durch eine Schwarzreparatur im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung der Nettoreparaturkosten am Schadensfall „verdienen“ .
Diese Möglichkeit besteht für den Geschädigten auch weiterhin!

Der Bundesgerichtshof macht lediglich die Einschränkung, dass in diesen Fällen die Schwarzreparatur alleine zur Dokumentation des Integritätsinteresses nicht ausreicht, sondern eine Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeuges durch den Geschädigten auf eine Zeitspanne von mindestens 6 Monaten hinzukommen muss.

Hat der Geschädigte sein schwarz und fachgerecht repariertes Fahrzeug vor Ablauf der sechsmonatigen Behaltensfrist veräußert und geschah diese Veräußerung aus nicht substantiierten und nachvollziehbaren Gründen, insbesondere um sich ein gutes Geschäft nicht entgehen zu lassen, so ist nach richterlicher Ansicht des Bundesgerichtshofes der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht in Höhe der Nettoreparaturkosten im Rahmen der 130 % – Grenze gegeben, sondern dann ist der Schadenersatzanspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt.

Ich halte diese Entscheidung für den zugrunde liegenden Sachverhalt für längst überfällig und natürlich für komplett richtig und korrekt.

Die alleinige Aussage des Urteils lässt sich mit folgendem Merksatz zusammenfassen:

Der Geschädigte, der einen 130 % – Grenzfall zwar fachgerecht aber schwarz reparieren lässt, soll die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Nettoreparaturkosten nur noch dann fiktiv abrechnen dürfen, wenn er sein Integritätsinteresse über die Reparaturdurchführung hinaus durch eine mindestens sechsmonatige Weiterbenutzung dokumentiert.

Für alle anderen Fälle, nämlich insbesondere für die Fälle der konkreten anstatt der fiktiven Abrechnung der 130 % – Grenzfälle sagt diese BGH-Entscheidung rein gar nichts aus.
Für konkret durchgeführte Reparaturen ist das Urteil auch nicht anwendbar.

Es bleibt deshalb in Fällen der tatsächlichen fachgerechten Reparatur des 130 % – Grenzfalles in einer Werkstatt entsprechend dem Schadensgutachten als Vorlage der entsprechenden Reparaturkostenrechnung dabei, dass der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer die insoweit konkret aufgewandten Reparaturkosten an die geschädigten Unfallopfer regulieren müssen, dies auch dann, wenn sich das Unfallopfer nach der Durchführung der fachgerechten Reparatur in einer Werkstatt vor Ablauf der 6-Monatsfrist zum Verkauf des Fahrzeuges entscheiden sollte.

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der zitierten Entscheidung
VI ZR 89/07 mit keiner einzigen Silbe auch nur angedeutet, dass er seine Rechtssprechungsgrundsätze der Entscheidung in VI ZR 77/06 vom 05. Dezember 2006 auch nur im Ansatz abzuändern gedenkt.
Das ist leicht einsehbar darin begründet, da es sich bei dem jetzigen Fall
VI ZR 89/07 um einen Fiktivabrechner gehandelt hat, während im Fall des BGH-Urteils VI ZR 77/06 eine konkrete Abrechnung, nämlich eine Abrechnung nach erstellter Reparaturkostenrechnung entscheidungsgegenständlich gewesen ist.

Es lassen sich eben die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bei der fiktiven Schadensabrechnung herausgebildet hat nicht auf die Grundsätze, die im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung gelten, übertragen.

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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14 Antworten zu Integritätsinteresse – Weiterbenutzung für 6 Monate Anmerkung zum BGH-Urteil VI ZR 89/07 von Willi Wacker

  1. Leser sagt:

    Hallo Willi Wacker!

    Das Urteil mag für Geschädigte auf den ersten Blick negativ aussehen. Die Konsequenz ist aber doch wohl, dass die vollständige Abrechnung solcher Schäden nur noch mit RA möglich ist. Das leuchtet bestiimmt auch Geschädigten ein, die sonst zunächst einmal abgewartet hätten, ob die Versicherung vollständig reguliert.

    @beklagte Versicherung

    Nur weiter so! Mehr solche Urteile zu anderen Fragen!
    – seriöse Schadenregulierung ohne qualifizierten RA und ohne unabhängigen SV ist bald Geschichte!

  2. F. Hiltscher sagt:

    Wenn diese BGH Entscheidung korrekt umgesetzt wird, sehe ich persönlich keine Nachteile für Geschädigte.
    Es geht m.E. nur darum es zu verhindern, dass haarsträubende Falschinterpretierer aus einem Rebhühnchen nun lauter Goldfasane machen.
    Aber selbstverständlich haben wir SV uns an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten und werden das auch tun.
    Fiktivabrechnern müssen nun ein paar bestimmte Richtlinien mehr einhalten, wenn sie keinen Schiffbruch erleiden wollen.
    MfG
    Franz Hiltscher

  3. virus sagt:

    Auszug aus der Urteilsbegründung, Quelle BGH-Veröffentlichung:

    „Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen PKW schon etwa vier Wochen nach der Reparatur verkauft habe, hätte es im Streitfall näheren Vortrags dazu bedurft, wie es zu dem von ihm behaupteten „Sinneswandel“ gekommen sei. Daran fehle es hier, da der Kläger den Inhalt des behaupteten Kaufangebots nicht mitgeteilt habe. Zudem sei der Vortrag dazu auch verspätet und deshalb nicht zuzulassen. Die beantragte Parteivernehmung des Klägers sei nicht zulässig, da die Beklagten ihr widersprochen hätten und es auch an dem erforderlichen Anfangsbeweis dafür fehle, dass der Kläger das Kaufangebot erst nach der Reparatur erhalten habe.“

    Wie habe ich als Nicht-Jurist dieses zu werten? Liegen hier Versäumnisse des Rechtsbeistandes vom Kläger vor?
    Bei einen am BGH anhängigen Rechtsstreit wird es versäumt, rechtzeitig den Anspruch zu begründen.
    Vor den BGH zu ziehen, ohne zu erkennen, dass in den Vorinstanzen nicht umfassend und Beweissichernd vorgetragen wurde, zeugt in meinen Augen nicht von außerordentlicher Fachkompetenz des Klägeranwaltes.
    Eine Prüfung, ob die Prozessführung des klägerseitigen Anwaltes nicht Haftpflichtansprüche für den Geschädigten beinhaltet, wäre anzudenken

    Irgendwie erinnert mich dieses Urteil an das Buch: Die Nebel von Avalon (Die Sage um König Artus). Alles sehr geheim, intrigant und im Ergebnis katastrophal für die Geschwister.

    Es gibt das Sprichwort: Die besten Geschichten schreibt immer noch das Leben selbst – dies trifft wohl nun auch für die Schlechtesten zu.

    Gute Nacht an alle.
    Virus

  4. Armes Deutschland sagt:

    Wenns denn so wäre, wie am Ende und zu spät behauptet, hätte er gewonnen – eben „nur“ Zivilrecht gemäß ZPO.
    Beim Cabrio ist der Preis am 16.6. im durchschnitt höher als am 30.4. eines Jahres (weil die Nachfrage Mitte Juni am größten und der Markt am lehrgefegtesten ist) ,deshalb hätte man mit Sachverstand hier in diesem konkreten Ausnahmefall auch ohne den fehlenden rechtzeitigen weiteren Vortrag des Klägers für den Kläger entscheiden können.
    Man kann eben nicht darauf setzen, das der VI Senat gebraucht gekaufte Cabrios (das sind die, wo das Dach auch ohne Feuerwehrrettungszange aufgeht) fährt.

  5. downunder sagt:

    dass der käger mit dieser geschichte:–ein wildfremder,dessen namen ihm nichtmehr einfallen soll,oder will,macht ihm auf der strasse urplötzlich ein sooo saagenhaft dolles kaufangebot für seinen pkw(geht mir auch ständig so,ich trau mich schon nichtmehr raus),das er als „wirtschaftlich denkender mensch„ unmöglich ablehnen konnte—scheitern musste,war doch glasklar!
    chronologie:—beim amtsgericht verloren,weil nix gescheites vorgetragen!
    —beim landgericht verloren,weil wieder nix
    gescheites vorgetragen!
    spätestens jetzt klinkt sich doch jede rechtsschutz-
    versicherung aus der finanzierung solchen unsinns aus!
    aber:der kläger beschreitet seinen weg unbeirrt fort und führt bei völlig aussichtsloser ausgangslage die zugelassene revision und da fragt man sich schon,ob er dabei vom eigenen realitätsverlust,oder von was anderem getrieben wurde?
    mir fällt dabei der liebe juraprof.harro otto mit seinen realitätsfernen beispielen ein:„A will dem B übel…..„!
    der ganze fall war so dermassen schlecht geeignet und dazu so dermassen schlecht vorgetragen und so dermassen schlecht juristisch argumentiert,dass einem der verdacht beschleicht,es könnte drahtziehern im hintergrund darauf angekommen sein,dieses erwartbare bgh-urteil herbeizuführen.
    erinnert ihr euch noch an den beitrag „das allerletzte„wo beschrieben wurde,dass die huk eine woche vor dem bgh-termin die eigene revision zurücknahm und alles bezahlte,vermutlich um das für sie negative bgh-urteil zu verhindern?
    damals gingen die spekulationen in ähnliche richtungen!
    sydney´s finest

  6. GA Stoll sagt:

    Tja, mein Bauchgefühl sagt mir ähnliches……….aber beweißen kann man`s halt nicht. So bleibt`s halt ein Bauchgefühl, eine Ahnung….

    Daher: Wacht auf, eherne Rechtsanwälte, und seht das Damoklesschwert! Wenn das evtl. Masche wird, Sinnlosigkeiten die zum Scheitern verurteilt sind finanzkräftig bis zum BGH durchzutreiben um die allgemeine Rechtsprechung zu beeinflussen, dann gute Nacht Deutschland. Mal schauen, was dann noch alles zu „Recht“ wird….

    GA Stoll

  7. Dr. Burkard sagt:

    Leider zeigt sich gerade im Rahmen der fiktiven Abrechnung von 130 % Fällen ein eklatanter Wandel der BGH-Rechtsprechung zu Lasten des Geschädigten.
    Dies m.E. nicht zuletzt deshalb, weil völlig ungeeignete Fälle mit Geschädigten, die sich offenbar bereichern wollen, bis zum höchsten deutschen Zivilgericht getrieben werden. Früher war alles noch ganz einfach, als es um die fiktive Abrechnung im 130 % Fall ging.

    Zeitreise gefällig?

    „Denn daß der Schädiger dem Geschädigten bis zu dieser Grenze (130 % – Anmerkung des Autors) Ersatz zu leisten hat, hat seinen Grund nicht in einem vom Geschädigten in dieser Höhe tatsächlich erbrachten Aufwand, sondern in der entsprechenden Höhe der zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlichen Kosten und darin, daß der Geschädigte durch die Vornahme der Reparatur das (Integritäts-)Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat (vgl. Sen.Urt. MDR 1992, 131 = VersR 1992, 61).“

    BGH VI 226/91

    Da war noch nicht einmal die Rede von einer Weiternutzung….

    Die Fälle, in denen eine konkrete Abrechnung mit Vorlage einer Rechnung erfolgt, sind aber anders zu beurteilen. Hier gilt m.E., was auch viele Instanzgerichte (im Blog wurde berichtet) schon entschieden haben: Die Schadensersatzzahlung ist sofort fällig.

  8. F.Hiltscher sagt:

    @downunder

    ja, in der Tat dürfte hier eine (un)glückliche Verkettung von zusammen,arbeitenden und schlecht bezahlten HUK (Haftpflicht Unfall Kasko) Anwälten vorgelegen haben.
    Der BGH urteilt nach dem Vortrag der Parteien, an diese Adresse sollte m.E. kein Unmut gerichtet werden.
    Interessant wäre es sicherlich den Kläger, also den Geschädigten einer eingehenden Befragung zu unterziehen, warum alle seine Anwälte genau da versagt haben, wo es darauf ankam.

  9. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Virus, hi Mr. Downunder,
    dem Kläger dieses konkreten vom BGH entschiedenen Rechtsstreites kann man nur raten, seinen bzw. seine Anwälte wegen Anwaltsversäumnisse bzw. -verschulden in Regreß zu nehmen. So töricht kann ein einzelner doch gar nicht sein, um so viele Fehler und Versäumnisse, wie in diesem Fall, zu begehen. Ein Narr, wer böses dabei denkt!
    MfG
    RA. Wortmann

  10. Hellwach sagt:

    Hier gibt es noch eine interessante Aufarbeitung dieses Urteils.

    http://www.unfall-recht.info/die-sechsmonatsfrist-eine-bestandsaufnahme/#comment-652

    Wie man dem Folgekommentar entnehmen kann, hat der HUK-Anwalt offensichtlich weder das BGH-Urteil richtig verstanden, noch die genauen Erläuterungen von “Nichtjurist”.
    Bei so viel konzentrierter Kompetenz braucht man sich nicht mehr zu wundern, weshalb die nach einigen tausend verlorenen Honorarprozessen – einschl. beim BGH – immer noch die gleiche Rechtsauffassung vertreten.

    Aufgrund enthaltener Pauschalpositionen können wir …. im Moment nicht …. bla, bla, bla…..

  11. Leser sagt:

    Künftiger Textbaustein in Gerichtsurteilen:

    … aufgrund enthaltener Pauschalpositionen/Textbausteine ist der Beklagtenvorttrag unsubstantiiert und damit nicht prüffähig …

    Die Beklagte wird verurteilt …

  12. willi wacker sagt:

    Hallo Leute, der Kläger sollte, nachdem seine Rechtschutzversicherung ihm Kostenschutz für drei (!) Instanzen gewährt hatte und bei drei Niederlagen nicht unerhebliche Kosten gezahlt hatte, diese um Kostenschutz hinsichtlich der Regreßklage gegen seine Anwälte angehen. Nachdem diese bereits für drei Instanzen Kostendeckung erteilt hatte, wird sie nunmehr auch für eine aussichtsreiche Klage Kostenschutz erteilen. Vielleicht handelt es sich bei der Rechtsschutzversicherung um die HUK-Rechtschutz-Vers. AG.
    MfG
    Euer Willi Wacker

  13. Captain-Huk sagt:

    Jetzt ist mir auch klar warum nicht jeder Anwalt beim BGH arbeiten darf!
    Das ist nur der absoluten Elite erlaubt.

    Prost, huks äh hicks, ich habe gerochen, äh gesprochen.

  14. Gladel sagt:

    Interessanter Gedanke, man putscht einen Fall, der keinerlei Aussicht auf Erfolg hat zum BGH, um so ein passendes Urteil zu bekommen. Geeignete Geschädigte gibt es sicherlich viele und solange die Rechtsschutzversicherung mit macht, geht die Sache ihren Gang. Und diese macht bei für die Versicherung günstigen Fällen alles mit.

    Was ich gerade in der letzten Zeit mit Versicherungen erleben durfte, kann ich mir das gut vorstellen.

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