Mit ausführlichem Urteil vom 23.5.2005 ( 12 C 1951/04 ) hat der Amtsrichter der Abteilung 12 C des Amtsgerichtes Hof (Bayern) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und deren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 311,70 Euro nebst 12 % Zinsen seit dem 10.7.2004 zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch in vollem Umfange begründet.
Die Beklagten sind auch als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen … gem. dessen Rechnung vom 9.6.2004 in Höhe von 311,70 Euro inklusive MWSt. zu bezahlen.
Die Einwendungen der Beklagten zu 2. [ HUK-Coburg ] gegen die Kostenrechnung des Sachverständigen… sind bekannt und entsprechen den Argumenten, wie sie bereits in dem Verfahren 12 C 1321/04 AG Hof vorgebracht wurden. Das Gericht sieht keinen Anlass von der dort bereits vertretenen Rechtsansicht abzuweichen. Vielmehr sind die Gründe der dortigen Entscheidung in gleicher Weise für dieses Verfahren gültig und können vollinhaltlich wie folgt zugrunde gelegt werden:
„Im Rahmen der Schadensersatzpflicht gem. § 249 BGB hat grds. ein Schädiger dem Geschädigten die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, das der Geschädigte zur Schätzung des ihm entstandenen Schadens eingeholt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten übersetzt sind oder aber eine Kostenrechnung nach Meinung des Schädigers nicht hinreichend substantiiert ist oder ein Sachverständiger seine Kosten nach der Schadenshöhe berechnet. Für das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger ist die Bestimmung der Angemessenheit nur von begrenzter Bedeutung. Solange für den Geschädigten als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden oder die Missachtung grober Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung zu Lasten fällt, kann der Geschädigte von dem Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen…
Einwendungen gegen die Höhe von Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind einem Schädiger nur dann möglich, wenn der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen oder im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht pflichtwidrig handelt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor und können auch begründeterweise nicht von der Beklagten zu 2. geltend gemacht werden. Der Geschädigte ist lediglich verpflichtet, dem Schädiger mögliche Ansprüche wegen überhöhter Kosten abzutreten. Dem hat der Kläger Rechnung getragen, indem er unter dem 20.1.2005 die unbedingte Abtretung erklärt hat.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Kläger habe einen Sachverständigen beauftragt, obwohl ein Bagatellschaden verliegt, erweist sich als unbegründet. Die Grenze des Bagatellschadens dürfte wohl bei 500 Euro anzusetzen sein. Dieser Betrag ist jedoch fließend, so dass auch 750 Euro Schaden nicht mehr als Bagatellschaden angesehen werden können. Gem. Schadensgutachten beträgt der erforderliche Reparaturkostenbetrag 939,63 Euro inklusive MWSt. Die Reparaturkostenn liegen daher über der Bagatellschadengrenze. Hinzu kommt auch noch die Wertminderung von 100 Euro. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher gerechtfertigt.
Im übrigen gestattet sich das Gericht an dieser Stelle auch den Hinweis, dass sich leider wiederholt in Verfahren gezeigt hat, dass Kostenvoranschläge, die von Geschädigten zur Vermeidung von Sachverständigenkosten eingeholt wurden, nach Grund und Höhe von den Versicherungen bestritten wurden und häufig dazu führten, dass im Prozess Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt werden mussten.
Insgesamt ist somit nach Schadensumfang und Schadenshöhe die Einholung eines Schadensgutachtens nicht zu beanstanden und stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
Die Klage erweist sich damit insgesamt als begründet und die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung der klageweise geltend gemachten 311,70 Euro zu verurteilen.
Im Hinblick auf die schadensbedingten Gesamtkosten war der Kläger auch berechtigt zur Finanzierung dieser Kosten und einen Darlehnsvertrag abzuschließen. Die Beklagten sind daher auch verpflichtet, dem Kläger die Darlehnszinsen in Höhe von 12 % zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So das AG Hof. Interessant ist der Hinweis des Gerichtes im fünftletzten Absatz des Urteils.
Hi Willi,
„Die Einwendungen der Beklagten zu 2. [ HUK-Coburg ] gegen die Kostenrechnung des Sachverständigen… sind bekannt und entsprechen den Argumenten, wie sie bereits in dem Verfahren 12 C 1321/04 AG Hof vorgebracht wurden. Das Gericht sieht keinen Anlass von der dort bereits vertretenen Rechtsansicht abzuweichen. Vielmehr sind die Gründe der dortigen Entscheidung in gleicher Weise für dieses Verfahren gültig und können vollinhaltlich wie folgt zugrunde gelegt werden:…“ Ist der Absatz nicht vielsagend?! Die Beklagte war von dem gleichen Richter, von dem gleichen Gericht schon einmal auf das Rechtsauffassung hingewiesen worden, und doch wird es immer und immer wieder versucht. Entweder ist das Dummheit oder Arroganz. Beides wäre im Sinne der Versichertengemeinschaft schlimm. Dumme Versicherungen, die nichts dazulernen braucht das Land und die Gemeinschaft der Versicherten nicht. Aber Arroganz, was schert mich der Richterspruch?, schadet der Gemeinschaft der Versicherten, dann es werden Gelder derselben durch unnütze Prozesse verschleudert. In beiden Richtungen müssen die Versicherten, gerade dieser Versicherung aufgeklärt werden. Dazu ist es wichtig, solche Urteile hier einzustellen. Die Masse allein macht es aber nicht, wie man sieht, denn die Coburger Firma macht unverdrossen weiter.
MfG
Friedhelm