Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München verurteilt am 24.9.2013 – 334 C 9531/13 -HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch  ein weiteres Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG, die willkürlich die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Lest selbst das Urteil aus München und gebt bitte Eure Kommentare ab. Leider hat auch in diesem Urteil die zuständdige Amtsrichterin wieder den falschen Begriff der „Gebühren“ gewählt. Richtig wäre es gewesen, die Kosten des Sachverständigen anzuführen.  Bis auf die Verzugsgeschichte trotzdem ein recht ordentliches Urteil, wie wir meinen. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 334 C 9531/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht G. am 24.09.2013 auf Grund des Sachstands vom 02.08.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.          Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 149,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.          Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.          Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe von 149,88 €.

Zwischen den Parteien ist das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten an dem streitgegenständlichen Unfall vom 13.02.2013 auf der Heiglhofstraße in München unstreitig, so dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten hat, die eine geeignete Rechtsverfolgung gebietet.

Dazu gehören auch die hier angefallenen Gutachterkosten.

Im Hinblick auf die Höhe und Art des Schadens durfte die Klägerin zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen, dessen Kosten sie als Teil des nach § 249 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwands vom Unfallverursacher ersetzt erhält.

Sofern ein den Auftrag erteilender Geschädigter keine Vergütungsvereinbarung mit dem Gutachter getroffen hat, ist mangels einer festen Taxe oder „üblichen Vergütung“ der Betrag geschuldet, den der Sachverständige nach „billigem Ermessen“ einseitig bestimmt (§§ 632 Abs. 2, 315 BGB). Dabei hat sich der Gutachter an sachlichen, die Interessen vom Geschädigten und Sachverständigen berücksichtigenden Gründen auszurichten, vor allem an der Verhältnismäßigkeit.

Der Gutachter hat hier insgesamt ein Honorar von 599,88 € abgerechnet.

Diese Summe erscheint im Hinblick auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.408,10 € netto und die in diesem Fall zusätzlich noch zu treffenden Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht als so unangemessen hoch anzusehen, dass auch für die Klägerin die Rechnung erkennbar nicht mehr der Billigkeit entsprochen und sie bei Bezahlung gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätte.

Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Sachverständige bei dem abgerechneten Grundhonorar und Nebenkosten noch innerhalb der maßgeblichen Werte der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 liegt.

Dass sich der Klägerin hier eine solche Überhöhung der Gebühren (gemeint sind: Kosten, Anm. des Autors) des Sachverständigen aufdrängen und sie daher die in Rechnung gestellten Gebühren hätte zurückweisen müssen, ist unter der Berücksichtigung dessen sowie auch der Tatsache, dass ein Geschädigter regelmäßig keine Vergleichsfälle hat, nicht „ins Auge springend“.

Die Geschädigte war auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf das Gutachterhonorar Preisvergleiche vorzunehmen.

Dies dürfte schon daran scheitern, dass der erforderliche Prüfungsaufwand und damit Kostenaufwand ohnehin erst bei der Besichtigung und gutachterlichen Untersuchung eines Unfallwagens überhaupt eingeschätzt werden kann. Dass grundsätzlich der Grundhonorarwert nicht nach Zeitaufwand, sondern nach der Höhe des Schadens berechnet wird, ist dabei nicht zu beanstanden und gängige Praxis.

Ein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Schadensminderungspflicht kann der Klägerin bei der Auswahl des Sachverständigen daher ebenso wenig vorgeworfen werden, wie der Umstand, dass möglicherweise nicht der allerbilligste Gutachter gesucht und beauftragt wurde.

Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Landgerichts München I (AZ: 19 S 10426/11) an, wonach die Rechnung des Parteisachverständigen grundsätzlich vom Geschädigten nicht zu überprüfen ist. Lediglich zu monieren seien eklatante Zuvielforderungen die auch einem Laien auffallen müssen (vgl. auch LG München 119 S 1240/13).

Ein solcher Fall ist hier nicht erkennbar.

Da die Erstattungspflicht der Beklagten im Verhältnis zur geschädigten Klägerin hier nicht entfällt, ist die geltend gemachte Forderung begründet.

Nachdem weder eine frühere Mahnung erfolgt ist – die einseitige Fristsetzung im dem Schreiben vom 18.03.2013 genügt insoweit nicht – kann die Klagepartei Zinsen erst ab der endgültigen weiteren Regulierungsablehnung der Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2013 fordern, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.

Kosten § 92 Abs. 2 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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