AG München entscheidet für das Unfallopfer und gegen die von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2013 – 334 C 9533/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten. Es handelt sich um ein Urteil aus dem Jahre 2013. Die Dezernentin der 334. Zivilabteilung des AG München, einer Spezialabteilung für Unfallsachen, Frau Richterin am Amtsgericht W.  hatte derzeit offensichtlich noch Defizite in der Argumentation, die jedoch in den Folgeurteilen ausgeräumt wurden. Vielleicht hat sie auch das tägliche Einarbeiten in die Materie „Unfallschadensregulierung“ schlauer gemacht. Man sieht, dass ständiges Arbeiten mit der Unfallregulierung, sei es von Seiten der Richter, der Anwälte und auch der Sachverständigen, weiterbildet und zu richtigen Ergebnissen führen kann. Aber schon damals hat die Richterin W zutreffend festgestellt, dass der vom Unfallopfer eingeschaltete Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Das Urteil wurde derzeit erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 334 C 9533/13

in dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht W. am 21.10.2013 auf Grund des Sachstands vom 21.10.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.          Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2013 zu bezahlen.

2.          Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.          Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.          Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich gemäß § 249 I BGB ersatzfähig. Dabei ist gemäß § 249 BGB entscheidend, welche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf“ (BGHZ 115, 364/369).

Dabei ist der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten. Die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Solange der Geschädigte also den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. LG München I, 17 S 24136/10 vom 13.1.2012 m.w.N.).

Es ist nicht die Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder etwa den billigsten Sachverständigen auszuwählen (so auch BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95). Es ist also nicht die Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten.

Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, entweder aus dem Gutachtensvertrag (Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) oder durch Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.

Das Gericht orientiert sich bezüglich der Frage der Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2010/2011.

Das Grundhonorar liegt bei einem Reparaturschaden von 3916,41 € netto mit 530 € leicht oberhalb des HB IV Wertes der BVSK-Tabelle. Dies fällt jedoch nur Personen auf, die sich tagtäglich mit der Angemessenheit von Sachverständigenkosten beschäftigen. Dem Kläger als Laien im Hinblick auf die Angemessenheit von Sachverständigenkosten musste dies nicht unbedingt ersichtlich sein.

Auch sind die Nebenkosten in sich bei Heranziehung der BVSK Honorarbefragung 2011 insgesamt nicht überhöht. Zwar bewegen sich die geltend gemachten Kosten für die Fotos mit 3 € bzw. 2 € für den 2.Bildersatz oberhalb dessen, was 90 % der im Rahmen der BVSK befragten Sachverständigen verlangen. Dafür liegen die Schreibkosten, die Kopiekosten und auch die Fahrtkosten deutlich unter den Beträgen, die normalerweise von Sachverständigen verlangt werden.

Die Tatsache, dass die allermeisten Sachverständigen eine Grundgebühr und zudem Nebenkosten abrechnen, zeigt, dass dies üblich ist. Allein aus dieser Tatsache musste der Geschädigte nicht die Zahlung der Rechnung verweigern.

Die getrennt geltend gemachten Kosten für die EDV-Abrufgebühr musste grundsätzlich im Grundhonorar enthalten sein. Dies muss sich jedoch einem Laien Bezug auf die Abrechnung von Sachverständigenkosten nicht auffallen.

Die Gesamtgebühren von 963,90 € netto erscheinen im Hinblick auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von brutto 4.660,53 € und den hier zusätzlich noch zu treffenden Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert und zur Wertminderung nicht als so unangemessen hoch, dass der Kläger als Laie bei der Bezahlung gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht des § 254 BGB verstoßen hätte.

Lediglich Personen, die sich ständig mit der Angemessenheit von Sachverständigenkosten beschäftigen, fällt auf, dass der Sachverständige im konkreten Fall im Vergleich zu anderen Sachverständigen teuer ist. Dem Kläger als Laien in dieser Hinsicht, welcher zudem nicht verpflichtet ist, Preisvergleiche anzustellen, um einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144), musste dies nicht auffallen.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich dem Kläger eine Überhöhung der Gebühren des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen mit der Folge, dass er dessen Rechnung hätte zurückweisen müssen.

Der Kläger kann daher die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verlangen. Die Klage ist begründet.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG München entscheidet für das Unfallopfer und gegen die von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2013 – 334 C 9533/13 -.

  1. G.v.H. sagt:

    „Dabei ist gemäß § 249 BGB entscheidend, welche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf” (BGHZ 115, 364/369).“
    Liebe CH-Redaktion, mit dieser Formulierung habe ich Verständnisprobleme. Hat ein Geschädigter keinen Schadenersatzanspruch, der kein verständiger und /oder wirtschaftlich denkender Mensch ist ? Oder was ist, wenn er ein verständiger aber kein wirtschaftlich denkender Mnesch ist ? Oder was ist, wenn er kein verständiger, aber ein wirtschaftlich denkender Mensch ist ? Was verbirgt sich letztlich konkret hinter solchen verlangten/erwarteten Eigenschaften als Schlüssel für eine korrekte Schadenregulierung ? Kann man entsprechende Voaussetzungen auch von der gegnerischen Versicherung erwarten oder genießt diese in der Kategorie Artenschutz eine Sonderstellung ?

    G.v.H.

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Guten Tag,G.v.H.,
    Deine Fragen sind verständlich und ich hätte sie deshalb auch gerne einmal qualifiziert abgeklärt, weil ich einfach die damit verbundenen Maßstäbe verstehen möchte. Da gibt es aber sehr aufschlußreiche Erklärungen zu in einem Band der Rechtswissenschaften unter dem Titel
    Der eingebildete Dritte
    Eine Argumentationsfigur im Zivilrecht
    von Elena Barnert.

    Einfach mal bei Amazone nachschauen, denn da findet sich auch was zum Inhaltsverzeichnis. Übrigens insgesamt sehr interessant zu lesen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Toppenstedt OT Tangendorf
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  3. Käpt´n Blaubär sagt:

    @ G.v.H.
    Na das ist doch ganz einfach:
    „verständig“ bedeutet,dass der Mensch einen Verstand haben sollte.
    „wirtschaftlich denkend“ bedeutet,dass er den Unterschied zwischen Pils und Export kennt und weiss,wann er genug davon gesoffen hat.
    „zweckmässige und gebotene Aufwendung“ bedeutet,dass der Mensch für Pils und Export nur soviel ausgeben sollte wie er zum Erreichen seines persönlichen anti-zitter-Alkoholspiegels aktuell benötigt.
    Mehr fürs Saufen auszugeben–eine eben unzweckmässige und nicht gebotene Aufwendung– wäre dann eben auch „nicht erforderlich“—-das ist doch wohl glaskar,oder?
    So ein peinliches Juristengeschwurbel kannste doch nurnoch auf die Schippe nehmen!

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