LG Frankfurt am Main hebt Urteil des AG Frankfurt-Höchst auf und verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 5.9.2014 – 2-01 S 164/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil sich das Urteil des AG München so schön las, veröffentlichen wir heute noch ein weiteres positives Urteil gegen die HUK-COBURG. Es handelt sich um ein Urteil der Berufungskammer des LG Frankfurt am Main. Weil die HUK-COBURG auch nach BGH VI ZR 225/13 immer noch rechtswidrig kürzt, war der klagende Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gezwungen, die dem Geschädigten gegenüber gekürzten Sachveerständigenkosten gerichtlich geltend zu machen. Zunächst gab das Amtsgericht Frankfurt-Höchst der Beklagtenseite Recht. Offenbar frohlockten HUK-COBURG und ihr Kölner Anwalt wohl zu früh, denn auf die Berufung des Klägers wurde das amtsgerichtliche Urteil kassiert. Mit dem Urteil der Berufungskammer wurde die HUK-COBURG nunmehr verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten kostenpflichtig über zwei Instanzen und verzinslich zu zahlen. Zur Veranschaulichung geben wir auch das amtsgerichtliche Urteil bekannt. Lest selbst beide Urteile und gebt bitte Eure Kommentare, insbesondere zu dem zutreffenden Berufungsurteil des LG Frankfurt am Main, bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Landgericht Frankfurt am Main                                                  Verkündet am: 05.09.2014

Aktenzeichen: 2-01 S 164/13
384 C 261/13 (49)
Amtsgericht Frankfurt am Main

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger und Berufungskläger

gegen

HUK-Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Weiler, W. Flaßhoff, S. Gronbach u.a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

Beklagte und Berufungsbeklagte

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Landgericht D. als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 25. 07.2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.05.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, Az. 384 C 261/13-49, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 989,89 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 256,47 seit dem 02.12.2009, aus € 134,24 seit dem 25.08.2010 und aus € 599,18 seit dem 28.08.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 313 a Absatz 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nach der erstinstanzlichen Klageabweisung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel der Zahlung von € 989,89 zuzüglich Zinsen in vollem Umfang weiter.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur antragsgemäßen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Kläger für die vorliegend geltend gemachten Schadensersatzforderungen aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Absatz 1 VVG, 249, 3 98 ff. BGB dem Grunde nach aktivlegitimiert, denn die Abtretungen vom 04.11.2009 (Anlage K6, Bl. 17), 21.12.2009 (Anlage K10, Bl. 22) und 22.01.2010 (Anlage K14, Bl. 29), sind wirksam.

a. Das Amtsgericht hat fehlerhafterweise die Frage der Aktivlegitimation des Klägers für die an ihn gemäß § 398 ff. BGB abgetretenen Ansprüche der drei Unfallgeschädigten verneint, weil es die eigentliche Abtretungserklärung in der unteren Hälfte der vom Kläger verwendeten Formulare „Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens und Abtretungserklärung“ unbeachtet gelassen hat.

Die abgetretene Forderung ist in der Abtretungserklärung ausreichend genau bestimmt. Aus dem Vertragstext ergibt sich, dass die jeweiligen Zedenten – lediglich – die Ansprüche auf Erstattung der Rechnung des Sachverständigen … , damit des Klägers, mit den genau bezeichneten Rechnungsdaten, sowohl Rechnungsdatum als auch Gutachtennummer, gerichtet gegen die Beklagte, an den Kläger abtreten.

Soweit das Amtsgericht die Auffassung der Beklagten teilt, der kleiner gesetzte Text in der Mitte des Formulars, beginnend mit „Ich weise den Unfallgegner…“ (zum vollständigen Text vgl. die o.g. Anlagen) beinhalte keine wirksame Abtretung, denn es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der zugrundeliegenden Forderung, so mag dies zutreffend sein, ist jedoch hier ohne Belang, denn der Abtretungsvertrag zwischen dem Kläger und dem jeweils Geschädigten ergibt sich erst aus dem unteren Teil des Formulars, beginnende mit dem Text „Hiermit trete ich…“.

b. Die Abtretung ist auch nicht unter dem Aspekt unwirksam, dass, wie von der Beklagten vertreten, mit diesem Rechtsgeschäft ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§§ 3 und 5 Absatz 1 RDG) vorliegt. Zwar handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 RDG, da es sich um eine Einziehungstätigkeit handelt, die sich, gegebenenfalls auch nur hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars, auf streitige Ansprüche bezieht (vgl. dazu BT Drucksache 16/3655, Seite 47). Diese Form der Rechtsdienstleistung ist jedoch erlaubt, weil sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit steht, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Sachverständigen gehört. Ein Sachverständiger ist, anders als ein Unfallgeschädigter, der selten mehr als einmal im Leben in diese Situation kommt, eher in der Lage, eine Honorarforderung zu begründen; die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Rahmen der Unfallschadensregulierung findet sich deshalb auch in der Gesetzesbegründung als Ausnahmefall einer zulässigen Inkassotätigkeit (vgl. BT Drucksache 16/3655, Seite 53; vgl. zum Ganzen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2014, Az. 2-01 S 213/13).

c. Der Hinweis der Beklagten auf die hiervon abweichende Auffassung des OLG Frankfurt am Main im Hinweisbeschluss vom 26.01.2004, Az. 1 U 223/03, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die oben genannte Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes erst seit dem 01.07.2008 in Kraft ist und im Übrigen der dem o.g. Beschluss des OLG Frankfurt am Main zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, weil die dortigen Zedenten bereits anwaltlich vertreten waren.

2. Der geltend gemachte Anspruch ist auch in voller Höhe begründet.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind in dieser Höhe als erforderlicher Hersteilungsaufwand im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB ersatzfähig.

a. Der erforderliche Aufwand für die Schadensbeseitigung umfasst die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden muss, ohne dass er sich so verhalten muss, wie er dies täte, wenn er den Schaden selbst tragen müsste (BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Beauftragt der Geschädigte einen KFZ-Sachverständigen zur Feststellung des Schadens an seinem PKW, darf er einen für ihn erreichbaren wählen, ohne dass er zuvor eine Marktforschung betreiben muss, um den preislich günstigsten Sachverständigen zu finden; lediglich dann, wenn für ihn erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorare fordert, die die branchenüblichen Preise deutlich übersteigen, wäre von ihm zu fordern, einen anderen Sachverständigen auszuwählen (vgl. BGH a.a.O.).

Danach genügt ein Geschädigter seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe in der Regel bereits dadurch, dass er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt, wobei deren Höhe für die Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrages liefert (so ausdrücklich BGH a.a.O.).

Danach sind vorliegend die vom Kläger erstellten Rechnungen, zu deren Zahlung er die Geschädigten erfolglos aufgefordert hat, als Indiz für die Angemessenheit ihrer Höhe der Schadensschätzung zugrunde zu legen, denn auch die nachfolgende Abtretung an den Kläger hat zu keiner inhaltlichen Änderung der Ansprüche oder deren Höhe geführt.

b. Die Beklagten haben auch nicht dargetan, dass es für die Geschädigten vor der Beauftragung erkennbar war, dass der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, überhöhte Honorare fordert, was möglicherweise die Indizwirkung erschüttern würde (BGH a.a.O.). Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.3.2014, Bl. 165, die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich der o.g. Entscheidung des BGH vom 11.12.2014 anschließen wird und der Beklagten Gelegenheit gegeben, ergänzend vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung i.S.d. § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB verstoßen hat, weil für ihn erkennbar war, dass die Honorarabrechnung überhöht war.

Die Beklagte hat jedoch nachfolgend weder im Schriftsatz vom 9.6.2014, Bl. 174 ff. noch im Schriftsatz vom 24.7.201, Bl. 244 ff., zu den danach erforderlichen Tatsachen vorgetragen oder Beweis angeboten.

c. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten, die er den Geschädigten zusätzlich zu seinem Grundhonorar mit den jeweiligen Rechnungen in Rechnung gestellt hat, denn die genannten Grundsätze der o.g. Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 gelten auch ausdrücklich für die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten (BGH a.a.O., Rz. 11).

d. Soweit sich die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, darauf bezieht, dass zur Angemessenheit der Honorarhöhe eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen ist, ist dem nach der entgegenstehenden Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 nicht zu folgen. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014 die vom BGH in der Entscheidung vom 11.02.2014 aufgestellten Grundsätze noch nicht bekannt waren, denn es fehlt in dieser Entscheidung an einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Entscheidung, was angesichts der zeitlichen Abfolge erklärlich ist.

Den danach zuzuerkennenden Betrag hat die Beklagte wegen des eingetretenen Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Absatz 2 ZPO hierfür nicht vorliegen, insbesondere orientiert sich diese Entscheidung an dem zitierten Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13.

——————

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                 Verkündet laut Protokoll am:
Außenstelle Höchst                                                                   14.05.2013
384 C 261/13 (49)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter, vertr. d. d. Vors. Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abt. Höchst
durch Richter am Amtsgericht D.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2013 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht aus 3 Verkehrsunfällen Schadenersatz in Höhe der restlichen Sachverständigenkosten. Gegenstand sind Verkehrsunfälle vom xx.09.2009 im Schmalkaldener Weg zwischen Liederbach am Taunus und Unterliederbach (so der Kläger) (Anlage K 1 bis K 5 der Klageschrift), vom xx.11.2009 in der Königsteiner Straße (Anlagen K 6 bis K 9) und ebenfalls in der Königsteiner Straße vom xx.12.2009 (Anlagen K 10 bis K 14).

Die Abtretungen lauten: „Ich weise den Unfallgegner bzw. die aus dem Schadensfall verpflichtete Versicherung unwiderruflich an, die Zahlung der Rechnung des Kfz-Sachverständigem ausschließlich an diesen zu leisten. Sicherheitshalber trete ich meine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den/die Unfallgegner(in) bzw. die verpflichtete Versicherung – bis zur Höhe der Kosten des Sachverständigen – an 1. Stelle an den Sachverständigen ab…„. Im 1. Fall sind 256,47 € offen, im 2. Fall 134,24 € und den 3. Fall 599,18 €.

Der Kläger ist der Auffassung, die Abtretung sei wirksam. Er rechnete nach der Honorarbefragung BVSK 2005/2006 für das Postleitzahlengebiet 6 in dem Honorarkorridor ab und behauptet, 40-60 % der Mitglieder der BVSK errechneten danach ab. Das Honorar sei damit üblich. Dies gelte auch für die in Rechnung
gestellten Nebenkosten. Er behauptet, der 1. Unfall habe sich ebenfalls im Bereich des Amtsgerichts Frankfurt am Main ereignet, nämlich in der Schmalkaldener Straße.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 989,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 256,47 € seinen 02.12.2009, aus 134,24 € seit dem 25.08.2010 und aus 599,18 € seit dem 28.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der 1. Unfall habe sich in Kelkheim ereignet. Zudem sei der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt. Sie hält die Abtretungen für unwirksam und die Sachverständigenkosten für überhöht. Sie beruft sich darauf, dass er sich bei den Befragten sämtliche Mitglieder der Organisation gehandelt habe. Die Nebenkosten seien im Grundhonorar enthalten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da dem Kläger die Aktivlegitimation fehlt.

Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn nach dem Wortlaut der Abtretung nur die Schadensersatzforderung nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. (BGH VI ZR 238/11, Urteil vom 11.09.2012 – betreffend Erstattung der Mietwagenkosten). Das ist vorliegend nicht der Fall. Wie aus der Wiedergabe im Tatbestand ersichtlich, wurden hier vielmehr „meine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den/die Unfallgegner(in) bzw. die verpflichtete Versicherung – bis zur Höhe der Kosten des Sachverständigen – an 1. Stelle an den Sachverständigen“ abgetreten.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die o.g. BGH-Entscheidung (VI ZR 238/11). Dort war die Forderung abgetreten wie folgt: „Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung … ab.“ Dementsprechend legt die Klägerin die Entscheidung des BGH falsch aus, wenn sie ausführt, dass dem Erfordernis der Bestimmbarkeit genügt sei, wenn sich die Abtretung der Schadensersatzforderung auf die Erstattung der Rechnung des Sachverständigen beschränke. Vielmehr ist erforderlich, dass nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde.

Es kann daher dahinstehen, ob die Höhe des Mietpreises, die nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen ist und der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. BGH vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, NJW2012, 1005-1008, Rn. 16), der Höhe nach angemessen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu LG Frankfurt am Main hebt Urteil des AG Frankfurt-Höchst auf und verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 5.9.2014 – 2-01 S 164/13 -.

  1. Hermann W. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    so ist´s recht und das auch noch bei uns in Frankfurt. Auch dieses Urteil ist ein Beitrag, der die Unabhängigkeit der Kfz.-Sachverständigen stützt.

    Hermann W.

  2. Mach 1 sagt:

    Die strategisch angelegte Masche mit einem ex post Bestreiten der Aktivlegitimation sollte nachhaltig unterbunden werden können, wenn ex ante ansonsten schon eine Schadenregulierung gelaufen ist und der Versicherer nicht nachweisen kann, dass er regulierte Beträge ernsthaft und mit Erfolg zurückgefordert hat.

    Mach 1

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