Richter des AG Miesbach ändert seine Rechtsprechung und verurteilt nun die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.9.2014 – 1 C 489/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leeser,

hier und heute geben wir Euch ein besonders erfreuliches Urteil aus Miesbach zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die meinte eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrund kürzen zu können. Dabei hat sie die Rechnung ohne den zuständigen Richter des Amtsgerichts Miesbach gemacht. Der besonderen Erwähnung gebührt noch der Hinweis, dass dieses Urteil gegen die HUK-COBURG besonders erfreulich deshalb ist, weil  derselbe  Richter noch im April 2014 ein grottenschlechtes Negativurteil abgesetzt hatte. Aber man sieht, dass auch Richter lernfähig sind. Ob das überall gilt, mag bezweifelt werden. Mit dieser Entscheidung ist die Welt in Miesbach (Oberbayern) wieder in Ordnung. Es gibt sie also doch noch, die lernfähigen Richter mit Format! Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Miesbach

Az.:     1 C 489/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Miesbach durch den Richter M. am 24.09.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen … ,   zu dessen Gutachterrechnung vom 22.01.13, Gutachten-Nr. … , 140,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.07.14 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig, Bedenken diesbezüglich bestehen seitens des Gerichts nicht.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Hinblick auf die Sachverständigenkosten einen Anspruch in Höhe von 140,17 € gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Unstrittig haftet die Beklagte dem Grunde nach voll im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 14.01.13.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf restliche Sachverständigenkosten zu. Die Klägerin konnte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BHG VI ZR 471/12). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtssprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zur wirtschaflich vernüftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH VI ZR 225/13 sowie VI ZR 393/02).

Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.14, Aktenzeichen: VI ZR 225/13).

Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, dem ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung. Diese bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Die Beklagte hat vorliegend nichts konkretes vorgetragen, dass die Überhöhung der Forderung des Sachverständigen für die Klägerin ohne weiteres sofort erkennbar gewesen wäre. Insbesondere fehlt ein Vortrag der Beklagtenpartei zu einer diesbezüglichen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit der Klägerin.

Zudem ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem geringfügigen Unterschied zwischen der Kostenrechnung in Höhe von 1.009,17 € zum Erstattungsbetrag der Beklagten in Höhe von 869,– €, dass es für einen Laien schwerlich erkennbar ist, ob hier ggfl. eine Übersetzung der Sachverständigenkosten gegeben war. Zwischen der Kostenrechnung in Höhe von 1.009,17 € und dem Erstattungsbetrag der Beklagten in Höhe von 869,00 € liegt lediglich ein Differenzbetrag in Höhe von 140,17 €.

Die Klage war dementsprechend begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288, 291 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 140,17 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Franz H. sagt:

    Willi Wacker,
    so kann man vom Saulus zum Paulus werden.
    Schon die Bibel hat uns gezeigt, dass es eine Läuterung zum Besseren geben kann.
    Grüße aus dem Voralpenland
    Franz H.

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