AG Frankfurt am Main Außenstelle Höchst verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Abschleppkosten mit Urteil vom 10.9.2014 – 386 C 1098/14 (80) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main-Höchst. Die dort ansässige Zweigstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat zu den Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall gegen die HUK-Coburg entschieden. Auf allen Ebenen und bei allen Schadenspositionen wird durch die HUK-COBURG versucht, zu kürzen. Dieser Versicherung muss es dann ja wohl sehr schlecht gehen? Vor allem war ihr prozessuales Bestreiten wieder unsubstantiiert. Es wurde – wie auch häufig bei den Sachverstänigenkosten – ins Blaue hinein bestritten und behauptet, dass die Schadensbeseitigungskosten überhöht seien und nicht der Ortsüblichkeit entsprächen. Dabei hatte das Unfallopfer in diesem Fall gerade einen Unternehmer vor Ort beauftragt. Derartiges unsubstantielles Bestreiten ins Blaue hinein gehört sofort zurückgewiesen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Vorweihnachtzeit
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                   Verkündet am: 10.9.2014
Außenstelle Höchst
Geschäfts-Nr.: 386 C 1098/14 (80)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger-

gegen die HUK Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst durch Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 27.08.2014 bei Gericht eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 31.03.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes
wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.03.2014 auf der BAB A 66 in Höhe des Eschborner Dreiecks.

Das Fahrzeug der Klägerin war durch den Auffahrunfall fahruntüchtig geworden, so dass es abgeschleppt werden musste. Hierdurch sind der Klägerin Kosten gemäß Rechnung des Abschleppunternehmens in Höhe von 483,13 € entstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gemäß §§ 115 VVG, 249 BGB.

Der Schadenersatz nach § 249 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Schädiger dem Geschädigten die Wiederherstellung finanziert. In diesem Rahmen kann der Geschädigte jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vergl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Die Geschädigte hat einen ortsansässigen Abschleppunternehmer mit dem Abschleppen des Fahrzeuges beauftragt und durfte davon ausgeben, dass dieser keine überhöhten Kosten in Rechnung stellt.

Soweit die Beklagte vorträgt, die in Rechnung gestellten Kosten entsprächen nicht der Ortsüblichkeit, hat die Beklagte dies nicht konkretisiert. Zwar hat die Beklagte eine alternative Berechnung der Abschleppkosten dargelegt. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass diese Berechnung sich ebenfalls auf den Frankfurter Raum und das Rhein-Main-Gebiet bezieht.

Die Beklagte hat mithin nicht konkret vorgetragen, dass die Klägerin gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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3 Antworten zu AG Frankfurt am Main Außenstelle Höchst verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Abschleppkosten mit Urteil vom 10.9.2014 – 386 C 1098/14 (80) -.

  1. RA Schepers sagt:

    Zwar hat die Beklagte eine alternative Berechnung der Abschleppkosten dargelegt. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass diese Berechnung sich ebenfalls auf den Frankfurter Raum und das Rhein-Main-Gebiet bezieht.

    Auf diesen Gesichtspunkt hätte das Gericht die Beklagte wohl hinweisen müssen, § 139 ZPO.

  2. F-W Wortmann sagt:

    RA. Schepers,
    ich bin der Meinung, dass das Gericht die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, immerhin die nach eigenen Angaben größte Kfz-Versicherung, nicht nach § 139 ZPO hinweisen musste, denn diese Tatsache war der Beklagten durch unzählige Rechtsstreite bekannt. Sie hat lediglich ins Blaue hinein die „Ortsüblichkeit“, die es im Werkvertragsrecht gar nicht gibt, bestritten, ohne darzulegen, was denn angeblich „ortüblich“ sei. Diesem unsubstantiierten Vortrag musste das Gericht nicht nachkommen und musste m.E. auch keinen richterlichen Hinweis geben. Das Gericht hätte allenfals darauf hinweisen können, dass der Vortrag der Beklagten unerheblich ist. Offenbar hat die Beklagte Listen von Abschleppunternehmen aus dem ganzen Bundesgebiet vorgelegt, nur nicht auf das entsprechende Gebiet Rhein-Main bzw. Nord-West-Frankfurt / Eschborn.
    Mit koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  3. Werner H. sagt:

    Hallo Herr RA. Schepers,
    will der Schädiger den Geschädigten auf die Verletzung seiner Schadensgringhaltungspflicht in Anspruch nehmen, muss e r , der Geschädigte darlegen und beweisen. Das einfache Bestreiten reicht daher nicht mehr aus. Das hat der BGH bereits bei den SV-Kosten entschieden (vgl. BGH VI ZR 225/13 ). Das gilt natürlich auch für die Abschleppkosten. Daher war kein Hinweis nach § 139 ZPO erforderlich.
    Grüße
    Werner H.

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