Richterin des AG Siegburg verurteilt die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung der vorher von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Feststellung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, die Gerichtskostenzinsen zu zahlen mit hervorragendem Urteil vom 30.9.2014 – 110 C 265/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Frankfurt am Main geht es weiter nach Siegburg. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein super Urteil aus Siegburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Nachdem die HUK-COBURG als regulierungspflichtige Versicherung den vollständigen Schadensausgleich nicht vorgenommen hatte, nahm der Geschädigte eine unverschuldeten Verkehrsunfalls den Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs in Anspruch. Da Fahrer, Halter und Versicherer als Gesamtschuldner für den gesamten Schaden haften, konnte der Gläubiger einen der Gesamtschuldner auf Zahlung des Restbetrages in Anspruch nehmen. Diese Methode wird zwar nicht so gerne von den Versicherern gesehen, weil dadurch ihr rechtswidriges Handeln offenbart wird, ist aber rechtlich zulässig. Dementsprechend hat die junge Richterin des AG Siegburg mit ausgezeichnetem Urteil den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur verzinslichen Zahlung der vorher von ihr gekürzten Beträge verurteilt. Darüber hinaus hat er auch noch die Gerichtskostenzinsen für den Zeitraum seit der Einzahlung bei der Gerichtszahlstelle bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches zusätzlich zu zahlen. Die Gerichts- und Anwaltskosten kommen dann auch noch dazu. Ein wahrlich schlechtes Geschäft für die HUK-COBURG, und vor allem ein schlechtes Ansehen gegenüber dem VN, der nun erfährt, wie seine HUK-COBURG reguliert. Es zeigt sich, dass immer häufiger nur noch der Schädiger oder der Halter des Unfallfahrzeugs gerichtlich wegen der Restbeträge gerichtlich in Anspruch genommen wird. Die Geschädigten sind auf einem guten Weg. Lest aber selbst das hervorragende Urteil und gebt Eure Kommentare ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

110 C 265/13                                                                                       Verkündet am 30.09.2014

Amtsgericht Siegburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn S. B., Kfz-Sachverständiger, aus K. ,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:      Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

die W. G. GmbH, gesetzlich vertreten durch X-Verwaltungs GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn N. B. aus H.

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter:     Rechtsanwalt B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Siegburg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.09.2014
durch die Richterin R.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 421,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in
Höhe von 2,50 Eoro sowie Auskunftskosten in Höhe von 5,10 Euro an den
Kläger zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin vrurteilt, an den Kläger
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosteri in Höhe von 83,70 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2013
zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenqoute zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht.

Entscheidungsgründe

Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus § 495a ZPO.

I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Prozessbevoilmächtigen der Beklagten konnten wirksam gemäß § 85 ZPO für diese auftreten. Der Prozessbevollmächtige der Beklagten hat eine Vollmacht mit Datum vom 11.12.2013 vorgelegt. Soweit der Kläger die Wirksamkeit der Vollmacht bestreitet, weil offensichtlich keiner der vertretungsberechtigten Geschäftsführer die Vollmacht unterschrieben haben, ist dieses Bestreiten vorliegend zu pauschal, da nicht erkennbar ist, worauf der Kläger dies stützt. Die Vollmacht ist unleserlich unter dem Stempel der Beklagten unterschrieben; ein Name ist nicht erkennbar. Daher ist auch nicht offensichtlich erkennbar, dass die Vollmacht von nicht vertretungsberechtigten Personen unterschrieben worden ist.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 421,90 € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 Abs. 2, 398 Satz 2 BGB.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Dem Zedenten M. G. ist durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall aufgrund der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Schaden i.H.v. insgesamt 1.025,90 € entstanden. Reguliert worden 604,00 €, so dass eine Differenz von 421,90 € bleibt.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schädiger hat also die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450; Oetker, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rn. 396, 400; BGH Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 in NJW 2014, 1947 ff). Nach diesen Grundsätzen durfte der Zedent die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich halten. Insbesondere lag kein Bagatellschaden vor. Stattdessen hat das Sachverständigenbüro des Klägers den Wiederbeschaffungswert auf 18.200 € beziffert.

Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, vielmehr ist bei der Prüfung, ob sich der Äutwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hats eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 in NJW 2014, 1947 ff.). Der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung eines Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er muss nicht zuvor eine  Marktforschung  nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben
(BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 in NJW 2014, 1947 ff.).

Die vom Geschädigten G. unterschriebene Abtretungserkiärung verweist auf die umseitig aufgedruckte Vergütungsvereinbarung. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgetragen, weshalb der Geschädigte aufgrund dieser Vergütungsvereinbarung Anlass hatte, an der Erforderlichkeit der berechneten Kosten zu zweifeln. Gerade bei einem vom Institut für das Sachverständigenwesen (IFS) zertifiziertem Sachverständigen darf man als Geschädigter davon ausgehen, dass sich die Vergütung im Rahmen hält. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden  günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 in NJW 2014,  1947 ff.).  Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder erkennbar. Allein die Abrechnung anhand einer Pauschale und nicht anhand einer Zeitabrechnung muss den Geschädigten noch nicht dazu veranlassen, an der Erforderlichkeit der Vergütung des Sachverständigen zu zweifeln, da diese Berechnung allgemein so gehandhabt wird (vgl. Erläuterung zurVKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013). Dies gilt gleichermaßen für die vom Kläger geltend gemachten Nebenkosten. Anhaltspunkte für den Geschädigten, dass die Abrechnung der Nebenkosten nicht angemessen ist oder eine Doppelabrechnung im Rahmen der Nebenkosten durch den Sachverständigen vorgenommen wird, werden nicht vorgetragen und lagen nach Auffassung des Gerichtes für den Geschädigten nicht vor.

Die rechtliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigten unterscheidet sich vor der zwischen Sachverständigem und Geschädigten. Die vom Schadensersatzrecht geprägte Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigten gibt dem Geschädigten solange einen Anspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wie nicht der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass der Sachverständige überhöhte Preise abrechnet oder ihm ein Auswahlverschulden bei der Wahl des Sachverständigen zur Last fällt. Die Üblichkeit und Angemessenheit der Vergütung ist dagegen in erster Linie im Verhältnis des Sachverständigen zum Geschädigten im Rahmen der werkvertraglichen Beziehung relevant. Daran ändert sich auch nichts, weil vorliegend der Gutachter selbst Kläger ist, da dieser aus abgetretenen Recht des Geschädigten klagt; also nicht sein Honorar einklagt, sondern den Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.

3.  Der Feststellungsantrag des Klägers gemäß Ziffer 2 des Tenors ist ebenfalls zulässig und begründet. Dieser Zinsanspruch ist Teil des Verzugsschadens. Der Feststellungsantrag ist zulässig, da der Kläger die Dauer des Verfahrens und damit die Höhe der Zinszahlungspflicht nicht beziffern kann. Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens war vorliegend erforderlich, da die Beklagte die Zahlung der weiteren Gutachterkosten verweigert hat. Die Möglichkeit die Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einrichtung der Kostenfestsetzungsantrages kostenrechtlich verzinst zu verlangen, steht einem materiellrechtlichem Schadensersatzanspruch aus Verzug insoweit nicht entgegen, als dass in der Zeit zwischen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages nach dem Kostenrecht keine Möglichkeit der Verzinsung gegeben ist.

4.  Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 22.01.2013 mahnte der Kläger den Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten an und setzte eine Frist bis zum 29.01.2013. Mit Schreiben vom 08.02.2013 und Fristsetzung bis zum 15.02.2013 mahnte der Kläger erneut. Diese Mahnung an die Haftpflichtversicherung der Beklagten wirkte wegen der aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 10 AKB) folgenden Vertretungsbefugnis analog § BGB § 164 Abs. BGB § 164 Absatz 3 BGB auch gegenüber der Beklagten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers mahnte die Beklagte dann unter Fristsetzung bis zum 13.03.2013 erneut.

5.  Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 83,70 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Rechtsverfolgungskosten sind erstattungsfähig, wenn diese zur Wahrung der Rechte zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren (Ernst in Münchner Kommentar, 6. Auflage 2012, § 286 Rn. 154). Anhaltspunkte, warum die vorprozessuale Verfolgung nicht erfolgsversprechend gewesen sein soll, liegen nicht vor. Vielmehr durfte der Kläger davon ausgehen, dass die anwaltliche Aufbereitung ihm zur Durchsetzung seines Anspruches verhilft. Allein die Tatsache, dass das Thema der Angemessenheit der Gutachterkosten häufig in eine gerichtliche Entscheidung mündet, muss den Geschädigten nicht dazu veranlassen, direkt den Klageweg zu beschreiten, da dies direkt höhere Kosten nach sich zieht.

6.  Der Kläger hat weiterhin gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 288 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten, allerdings nur in Höhe von 2,50 € und Ersatz der Auskunftskosten in Höhe von 5,10 €. Hinsichtlich der Höhe der als Verzögerungsschaden zu ersetzenden Mahnkosten ist § 254 BGB zu beachten. Als Kosten für ein einfaches Mahnschreiben können regelmäßig nicht mehr als 2,50 € ersetzt verlangt (Staudinger, Neubearbeitung 2014 § 286 Rn. 224).

6.  Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Soweit die Klage wegen der geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 2,60 € abgewiesen wurde, hat diese Mehrforderung keine höheren Kosten verursacht und war verhältnismäßig geringfügig.

6.  Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947) hat der Bundesgerichtshof zuletzt zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten Stellung genommen und darin deutlich gemacht, das es vor allem auf die Erkennbarkeit und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten ankommt.

Streitwert: 421,90 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Richterin des AG Siegburg verurteilt die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung der vorher von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Feststellung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, die Gerichtskostenzinsen zu zahlen mit hervorragendem Urteil vom 30.9.2014 – 110 C 265/13 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Auch diese Klage wurde wiederum provozoziert durch eine -wie üblich- dreiste und rufschädigende Behauptung ins Blaue hinein. Die HUK-Coburg scheut sich trotz dieser faulen Behauptung nicht einmal, dem Unfallgeschädigten negative Eigenschaften anzudienen. In ihren Auge ist er nämlich kein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch, weil er die von seinem Sachverständigen abgerechneten Kosten für erforderlich gehalten hat und ….auch für erforderlich halten durfte. Jedoch was interessiert die HUK-Coburg schon eine zu beachtende subjektbezogene Schadenbetrachtung. Sie ignoriert einfach wesentliche Entscheidungsgründe des von ihr selbst bemühten BGH-Urteils vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 in NJW 2014, 1947 ff. Dreister geht´s kaum.-

    Aber was nicht ist, kann auch vom Geschädigten nicht erkannt werden, wenn diese Versicherung das auch anders interpretiert.

    Auch mit der angeblichen Doppelverrechnung durch überhöhte Nebenkosten hat das Gericht aufgeräumt.

    Schön ist in jedem Fall folgende Klarstellung: Die Üblichkeit und Angemessenheit der Vergütung ist dagegen in erster Linie im Verhältnis des Sachverständigen zum Geschädigten im Rahmen der werkvertraglichen Beziehung relevant. Daran ändert sich auch nichts, weil vorliegend der Gutachter selbst Kläger ist, da dieser aus abgetretenen Recht des Geschädigten klagt; also nicht sein Honorar einklagt, sondern den Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

    Ja, und schlußendlich rückt auch diese Richterin die verfehlte Betrachtung/Behauptung zur Beweislast gerade, in dem sie ausführt:

    Die Üblichkeit und Angemessenheit der Vergütung ist dagegen in erster Linie im Verhältnis des Sachverständigen zum Geschädigten im Rahmen der werkvertraglichen Beziehung relevant. Daran ändert sich auch nichts, weil vorliegend der Gutachter selbst Kläger ist, da dieser aus abgetretenen Recht des Geschädigten klagt; also nicht sein Honorar einklagt, sondern den Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

    Damit hat die Richerin zusammenfassend verdeutlicht, dass die Kürzungsschreiben und die damit erfolgte Kürzungspraxis dieser Versicherung noch nicht einmal auf tönernden Füßen steht. Bleibt falscher Sachvortrag eigentlich straffrei? Die Gerichte sollten sich bereits im „Warmlaufstadium“ zunächst einmal mit dem Schreiben und dem „Anliegen“ der HUK-Coburg ausfühlich befassen und da den keil einschlagen, damit nicht auf Basis dieses baufälligen Lügengebäudes Unfallopfer und unabhängige Sachverständige weiter schutzlos diffamiert werden und ein völlig unnötiger Arbeitsaufwand zukünftig vermieden werden kann.

    Das provokative und dreiste Verhalten der HUK-Coburg-Versicherung erhält in der Gesamtschau noch eine ganz andere Qualität und Herausforderung, wenn versicherungsseitig sinngemäß vorgetragen wird, dass man mit dem HUK-COBURG Tableau eine bundesweite Abrechnungsvereinfachung und eine Arbeitserleichterung für die Sachbearbeiter erreichen will und sicherstellen möchte. Fälschlich wird dabei zu Lasten der Unfallopfer unterstellt, das beispielsweise jeder 1000,00 €-Schaden den gleichen Erarbeitungsaufwand erfordern würde. Das ist hirnrissig falsch und man scheut sich noch nicht einmal, die eindeutigen Merkmale eines bundesweit angelegten Regulierungsboykotts zu verdecken. Was sagt das Bundeskartellamt denn dazu oder ist es noch immer nicht dazu aufgefordert worden, Gibt es eigentlich keine interessierten Staatsanwälte mehr ?

    Freundlichst

    G.v.H.

  2. D.H. sagt:

    Moin, G.v.H.
    dein Kommentar ist im Detail, wie insgesamt überdenkenswert, jedoch glaube ich, dass Deine abschließenden Anmerkungen und Fragen eine zu schwere Kost sind, um hier auf CH eine befriedigende Antwort zu finden, was allerdings nicht unmöglich wäre, wenn auch die Kürzungsschreiben dieser Versicherung inzwischen wieder leicht modifiziert worden sind. Mein Vorschlag wäre also:Nehmen wir uns die Textbausteine dieses Schreibens doch einfach mal einzeln vor und schreiben dazu das nieder was uns einfällt. Nach 100 Kommentaren zu jedem Texbaustein machen wir jedoch Schluß und werten die Kommentare aus. Ich bin überzeugt, dass sich damit interessante Perspektiven ergeben, wie beispielsweise zu der Frage: Wo gibt es überhaupt in diesen Schreiben eine nachvollziehbare Begründung, um die korrekte und vollständige Zahlungserledigung zu verweigern ? Aber eben nicht nur insoweit, wenn Ihr wisst, was ich meine.

    D.H.

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