Mit Urteill vom 30.10.2014 (716a C 209/14) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer 52,62 € nebst Zinsen und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. In dieser gut begründeten Entscheidung nimmt das Gericht auch zur sogenannten Bagatellschadengrenze Stellung. Auch das vom BGH in die Welt gesetzte angebliche Erfordernis, nach dem bei einer abgetretenen Forderung die Indizwirkung der Erforderlichkeit bei Nichtzahlung nicht anzunehmen ist, wird nachvollziehbar ins rechte und rechtliche Licht gerückt. Die vom Gericht zitierte Rechtsprechung zur Höhe von Fotokosten ist im Übrigen so nicht mehr aufrecht zu halten. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten X aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.xxxx zwischen dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x und dem von der Beklagten gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen y weiteren Schadensersatz in Höhe von 52,62 € gemäß den §§ 249 I BGB, 7 I StVG von der Beklagten verlangen.
Die volle Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2014 ist zwischen den Parteien unstreitig. Es geht nur noch um restliche Sachverständigenkosten.
Die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig anfallenden Kosten für die Ermittlung der Höhe des eingetretenen Sachschadens gehören zu den nach § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadesersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist vorliegend mit den abgerechneten Kosten in einem Umfang von 442,62 € der Fall.
Insbesondere brauchte der Geschädigte X wegen des Ausmaßes des Sachschadens mit 1.084,65 € netto nicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten und sich auf die Einholung eines Kostenvoranschlags zu beschränken. Ein sogenannter Bagatellschaden liegt nämlich nicht vor. Denn der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.112004 (VI ZR 365/03) sogar bei einem Schadens betrag von ca. 715 € davon abgesehen, ein Bagatellschaden anzunehmen.
Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67 /06). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident und für den Geschädigten als Laien erkennbar ist (vgl. auch OLG Naumburg vom 20.12006 – 4 U 49/05).
Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass nach dem BGH in seinem Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – der Rechnung nur dann eine entsprechende Indizwirkung für die Erforderlichkeit zukommt, wenn der Geschädigte den Sachverständigen bereits bezahlt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits weist der BGH in der Entscheidung darauf hin (dort Rn 14), dass der Anspruch des Geschädigten auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht lediglich auf den Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet ist. Für die Frage der Erforderlichkeit der eingegangenen Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen ist entscheidend, ob die im Raum stehenden Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH vom 22.7.2014, VI ZR 357/13, Rn 15). Auch in dieser Entscheidung, in welcher ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht klagt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf die Sicht des Geschädigten abzustellen.
Vorliegend hat der Geschädigte mit dem Kläger eine Preisvereinbarung getroffen, wie sich aus Anlage K2 ergibt. Dass bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung für den Geschädigten als Laien evident gewesen sei, dass die vom Kläger verlangten Preise überhöht seien, ist nicht im Ansatz zu erkennen. Die Menge der Rechts Streitigkeiten über einen noch ausstehenden Bruchteil der Sachverständigenkosten und die dazu ergangenen – zum Teil sich widersprechenden – Urteile machen deutlich, wie vielschichtig und unübersichtlich diese Thematik ist und wie unterschiedlich das Thema rechtlich beurteilt wird. Ein Laie, der in der Regel keine Kenntnis von diesen Rechtsstreitigkeiten hat, wird daher nicht beurteilen können, ab welcher Höhe Foto- oder Fahrtkosten noch angemessen oder schon überhöht sind. Aus der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten aus dem Verkehrszivilrecht ist dem Gericht auch nicht bekannt, dass Sachverständige deutlich unter den hier steitgegenständlichen Sätzen und Preisen abrechnen.
Der von der Beklagten vorgenommene Preisvergleich mit dem als Anlage B1 vorgelegten Honorartableau 2012 HUK-Coburg ist schon deshalb nicht als Vergleichsgrundlage heranzuziehen, da der Geschädigte sich nicht auf Sonderkonditionen verweisen lassen muss, die ggfls. der Versicherer ausgehandelt hat. Zudem sind derartige Listen dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich.
Das beantragte Sachverständigengutachten für die Behauptung der Beklagten, die angemessene und übliche Vergütung für ein Gutachten der erstellten Art liege bei 390,- €, brauchte nicht eingeholt zu werden. Denn im Rahmen des Schadensersatzprozesses kommt es nicht darauf an, welche „angemessene“ Vergütung der Kläger von seinem Auftraggeber verlangen könnte, wenn es keine Honorarvereinbarung gäbe. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Dass vorliegend eine evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt, kann das Gericht nicht erkennen. Dies gilt sowohl für das Grundhonorar als auch für die begehrten Nebenkosten. Jedenfalls wäre es für den Geschädigten nicht von vornherein erkennbar gewesen, dass die Abrechnungsart des Klägers willkürlich überhöht und im Missverhältnis zur Leistung stünde. Die Nebenkosten fallen vielmehr bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung nicht aus dem Rahmen, so dass die Grenze der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 I BGB überschritten wäre. Das Gericht kann sich auch nicht der Auffassung des Landgerichts Hamburg anschließen, nach welcher lediglich Fotokosten in Höhe von 0,50 € oder 1 € in Ansatz zu bringen seien. Im Rahmen des Schadensersatzprozesses geht es gerade nicht darum – wie im Werkvertragsrecht – welche Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und was als angemessen anzusehen ist, sondern nur darum, ob die begehrten Kosten willkürlich und derart evident überhöht sind, dass die Grenze des § 249 I BGB überschritten ist. Das Gericht versteht die BGH-Entscheidung vom 22.7.2014 auch nicht dahin, dass grundsätzlich Fahrtkosten in Höhe von 1,05 €/km und Fotokosten von 2,45 € für ein Foto überhöht seien, sondern dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung und Bewertung – revisionsrechtlich – nicht zu beanstanden sei.
Schließlich sind die abgerechneten pauschalen Fahrt- und Schreibkosten gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Der Begriff Pauschale macht deutlich, dass es nicht auf den Umfang der tatsächlichen erbrachten Leistung ankommt. Soweit die Beklagte meint, der Geschädigte hätte die kurze Strecke zum Kläger mit dem unfallgeschädigten Fahrzeug selbst zurücklegen können, bürdet sie ihm damit überobligationsmäßige Anstrengungen auf, die der Schädiger nicht von ihm verlangen kann. Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung der Beklagten, dass sich die Fahrtkosten an dem JVEG zu orientieren hätten. Denn das JVEG dient der Vergütung von durch die Gerichte bestellten Sachverständigen. Vorliegende Sachverhaltskonstellationen, bei der der Kläger als privates Unternehmen tätig geworden ist, ist mit dem JVEG nicht im Ansatz vergleichbar.
Der Geschädigte hätte lediglich erkennen müssen, dass er mit dem Kläger ein Grundhonorar von 287,55 € (und nicht 287,85 €) netto vereinbart hat. Deshalb hätte er die Rechnung um 0,36 € gekürzt, so dass in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten nicht zusteht. Die begehrte Hautforderung war daher um 0,36 € zu kürzen.
Die Beklagte ist auch gemäߧ 249 I BGB zum Ersatz der Kosten für die durchgeführte Halteranfrage in Höhe von 5,10 € verpflichtet. Ohne weitere Nachweise brauchte der Kläger sich nicht auf die Auskunft des Geschädigten in der Auftragserteilung zu verlassen, zumal Versicherungsnehmer und Halter – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht personenidentisch zu sein brauchen.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 I, 288 I BGB. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger bei der Jahreszahl ein Tippfehler unterlaufen ist, da sich der Unfall erst im Jahre 2014 ereignete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.
Soweit das AG HH-Wandsbek.
Ein in der Tat bemerkenswert ausführliches und verständliches Urteil des AG HH-Wandsbeck, das sich auch kritisch mit der BGH-Rechtsprechung auseinandersetzt und neue Perspektiven liefert. Danke für die Einstellung dieses lehrreichen Urteils. Den Entscheidungsträgern der HUK-Coburg-Versicherung müssten doch jetzt die Ohren klingeln, aber so weit ist es wohl immer noch nicht, denn wahrscheinlich sind es erst die Domglocken, die aufhorchen lassen.
H.U.
Ja, Herr GF Fuchs vom BVSK,
angesichts solcher Urteile findet die Kumpanei mit der HUK-Coburg-Vers. ein jähes und unverhofftes Ende, was man nur begrüßen kann. Sie hätten die Eigenart des Bumerangs besser studieren sollen.
Heinrich Quaterkamp
Hallo, Heinrich Q.
„Geduldet, weil wir billig sind“ ist eine schlechte Formel für die Qualifikation und Unabhängigkeit,
Das hat Herr Fuchs vom BVSK bisher wohl immer durch die rosarote Brille gesehen. Aber jetzt geht es ans Eingemachte und ein Vorgeschmack davon ist ihm ja bereits präsentiert worden.
Hasenfuß
@hasenfuß
wohl eher durch die „Dollarbrille“
Die vom Hamburger Gericht vorgenommene Deutung des BGH -Urteils vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – überzeugt, indem der Hamburger Amtsrichter darauf hiinwies, dass das erkennende Gericht die BGH-Entscheidung vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – auch nicht dahin versteht, dass grundsätzlich Fahrtkosten in Höhe von 1,05 €/km und Fotokosten von 2,45 € für ein Foto überhöht seien, sondern dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung und Bewertung – revisionsrechtlich – nicht zu beanstanden sei. Dieser Interpretation ist zuzustimmen, denn ansonsten würden sich VI ZR 67/06 und in dessen Fortsetzung VI ZR 225/13 einerseits und VI ZR 357/13 andererseits grundlegend widersprechen, was nicht Sinn einer höchstrichterlichen Rechtsprechuung sein kann.
Im Übrigen wird das LG Saarbrücken, an das der Rechtsstreit vom BGH zurückverwiesen wurde, erneut über die Nebenkosten entscheiden müssen. Selbst wenn der BGH diese oben aufgeführten Nebenkosten revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, können mit neuem, konkretisierendem Sachvortrag diese Beträge durchaus aus der Sicht des Geschädigten, auf den es ex-ante ankommt, für erforderlich erachten durfte. Wenn die Beklagtenseite meint, der Geschädigte hätte seine Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB verletzt, muss eben sie die Verletzung darlegen und beweisen, siehe BGH Beschl. v. 19.8.2014 – VI ZR 308/13 – Rn. 9!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker