Richterin des AG Vechta verurteilt mit Urteil vom 24.10.2014 – 11 C 793/14 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzer Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir für Euch heute ein Urteil aus Vechta zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die der – irrigen – Auffassung war, eigenmächtig die vom Schadensgutachter berechneten Sachverständigenkoten für die Erstellung des Schadensgutachtens kürzen zu können. Da hat die HUK-COBURG aber wieder die Rechnung ohne das zuständige Gericht gemacht. Zutreffend hat die zuständige Richterin die HUK-COBURG verurteilt, die gekürzten Beträge verzinslich und mit Anwalts- und Gerichtskosten versehen zu zahlen. Wieder einmal ein wirtschaftlich unsinniger Kürzungsakt. Das Gericht hat mit den Entscheidungsgründen das Wesentliche mit einer kurzen Begründung auf den Punkt gebracht. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Vechta

11 C 793/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK Coburg, Haftpflicht- u. Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr.d.d.Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Vechta  im Verfahren gem.  § 495 a ZPO am 24.10.2014 durch die Richterin K. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2014 zu zahlen.

2.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Gutachterkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, §§249, 251 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB.

Gutachterkosten gehören, wenn sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zum Herstellungsaufwand (Palandt-Grüneberg, § 249 Rn. 58 m.w.N). Da es sich im vorliegenden Fall bei Reparaturkosten von 1.871,70 € nicht um einen Bagatellschaden handelte, konnte die Klägerin, ohne gegen ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen, ein solches Gutachten erholen. Die Klägerin kann auch den vollen Ersatz der ihm entstandenen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen. Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. Dieser darf sich, wie ausgeführt, zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Insbesondere kann der Laie nicht ohne weiteres abschätzen, welchen Zeit- und Materialaufwand der von ihm eingeschaltete Kfz-Sachverständige tatsächlich hat. Hat demgemäß der Geschädigte keine Hinweise darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten „Gebühren“ völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (OLG Naumburg, Urteil vom 20. 1. 2006 – 4 U 49/05). Derartige Hinweise hatte die Klägerin nicht.

Da die Beklagte einen Teil der Gutachterkosten bereits ersetzt hat, war dem Kläger nur noch der geltend gemachte Betrag in Höhe von 44,80 € zuzusprechen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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  1. Werner H. sagt:

    Besser wäre es gewesen, statt der HUK-Coburg den VN der HUK direkt zu verklagen. Es sollte sich immer mehr durchsetzen, wegen des restlichen Schadensersatzes direkt den Schädiger zu verklagen.
    Aber auch so hat die HUK-Coburg durch das Urteil wieder gelernt, dass ihre Schadenskürzungen schlichtweg rechtswidrig sind.

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