Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
kurz vor Heiligabend, an dem ich keine Urteile veröffentlichen werde, weil ich mich auch einmal um meine Familie kümmern muss, gebe ich Euch noch ein Urteil der (jungen) Richterin der 52. Zivilabtelung des AG Bremerhaven zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der HUK-COBURG bekannt. Die Argumentation zum Abzug von 20,– Euro Grundhonorar halte ich für etwas abwegig, da es sich um einen Schadensersatzprozess handelt, bei dem es auf die Sicht des Geschädigten ankommt. Gegenstand des Rechtsstreites ist nicht der Werkvertrag und die dem zugrunde liegende Tabelle des Sachverständigen. Zu Recht hat der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht die eigentlich regulierungspflichtige HUK-COBURG verklagt, sondern die Unfallverursacherin, die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG. So erfährt die bei der HUK-COBURG versicherte Frau, wie sie versichert ist; nämlich bei einer Versicherung, die ihre Versicherten vor den Kadi ziehen läßt, anstatt sie von Schadensersatzforderungen freizustellen und die berechtigten Schäden zu regulieren. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Nach den Weihnachtstagen bin ich wieder für Euch da.
Ich wünsche den geneigten Lesern frohe Weihnachtstage
Willi Wacker
AMTSGERICHT BREMERHAVEN
Abteilung für Zivilsachen
Geschäfts-Nr.: 52 C 2032/13
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Gem. § 495 a ZPO nach schriftlichem Verfahren
In dem Rechtsstreit
des Herrn Sachverständiger R. T. aus R.
Kläger
Prozessbevollm.: RAe D. I. & P. aus A.
gegen
Frau P. J. aus S.
Beklagte
Prozessbevollm.: RA B. M. aus K.
hat das Amtsgericht Bremerhaven gem. § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 10.10.2014 durch Richterin H. für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 146,01 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 46,50 riebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von EUR 2,50 und Auskunftskosten in Höhe von EUR 5,10 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf EUR 212,51 festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch wie tenoriert aus § 7 StVG, §§ 823, 249, 398 BGB.
Die Beklagte hat einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht. Für sämtliche daraus entstandenen Schäden haftet sie als Fahrzeughalterin dem Grunde nach dem Geschädigten auf Schadensersatz, § 7 StVG. Dies gilt auch für den Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens. Diesen Anspruch hatte der Geschädigte wirksam gem. § 398 BGB an den Kläger abgetreten, so dass dieser den Anspruch im eigenen Namen für sich geltend machen kann. Die Beklagte haftet unabhängig davon, dass der Kläger den Anspruch auch direkt gegen die Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend machen könnte. Die Beklagte und ihre Haftpflichtversicherung haften gleichermaßen als Gesamtschuldner für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2.8.2012.
Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Kosten des Sachverständigen seien unangemessen überhöht. Der vom Kläger berechnete Betrag für das Sachverständigengutachten übersteigt die Kosten der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten für angemessen erachteten Kosten um 25 %. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten beruft sich für einen angemessenen Betrag von EUR 497,00 auf BVSK-Honorarbefragungen aus dem Jahr 2010/2011 ohne diese Berechnung näher zu erläutern. Das Gericht kann demnach nicht beurteilen und prüfen, welche Positionen die Beklagte für unangemessen betrachtet und auf welcher Basis der regulierte Betrag von EUR 497,00 zustande kommt.
Dagegen hat der Kläger mit dem Geschädigten einen Auftrag vereinbart, der eine Preisliste nach bestimmten Schadenshöhen sowie Preise für Nebenkosten im Einzelnen zum Gegenstand hat. Darauf beruht die vom Kläger erstellte Rechnung vom 8.8.2012. Damit kann die Beklagte nicht einwenden, die Sachverständigenkosten seien willkürlich und eigenmächtig zu Stande gekommen.
Da es sich um einen Reparaturschaden von ca. EUR 2.000,00 bei dem verunfallten Fahrzeug gehandelt hat, ist jedoch nach der eigenen Preistabelle des Klägers ein Grundhonorar von EUR 350,00 und nicht von EUR 370,00 anzusetzen. Insoweit war die Klageforderung zu 1) in Höhe von EUR 20,00 abzuweisen.
Die geltend gemachten Einzelpositionen insbesondere die Nebenkosten sind auch der Höhe nach nicht willkürlich oder erkennbar unbillig und damit zu ersetzen, weil dem Geschädigten und Zedenten kein Verstoß gegen seine aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB resultierende Schadensminderungspflicht vorzuwerfen war. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall keine Nachforschungspflicht hinsichtlich des günstigsten aller erreichbaren Sachverständigen. Vielmehr kann der Geschädigte zunächst von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigen ausgehen. Er verstößt damit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, solange die vom Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür nicht überschreiten.
Ein Grundhonorar von EUR 350,00 überschreitet schon nicht den Maximalbetrag der von der Beklagten angeführten BVSK-Honorarbefragungen bei einem Schaden von EUR 2.000,00. Es ist dem Geschädigten daher nicht zuzumuten gewesen, einen geringeren Betrag für das Grundhonorar für angemessen halten. Auch die einzelnen Nebenkosten stellen zwar Maximalbeträge dar. Das Gericht erachtet jedoch sowohl die Fahrtkosten, die zum einen auch den Zeitfaktor berücksichtigen sowie in Höhe von EUR 100,00 nach oben gedeckelt sind, sowie auch die Kosten für Lichtbilder und Auslagen in der geltend gemachten Höhe für angemessen. Jedenfalls war es dem Geschädigten bei Auftragserteilung nicht erkennbar, dass diese einzelnen Positionen willkürlich und völlig unangemessen sein könnten. Die Kosten für das Sachverständigen Gutachten sind – abzüglich eines Betrages in Höhe von EUR 20,00 -daher gemäß § 249 BGB erforderlich gewesen und von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes zu erstatten.
Der klägerische Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, welcher Zinsen sowie die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen beinhaltet, ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 Abs. 1 BGB. Verzug der Beklagten trat mit Erhalt des Schreibens der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 21.08.2012 beim Kläger ein, in welchem konkludent die Verweigerung der Zahlung eines über 497,00 € hinausgehenden Betrages erklärt wurde. Diese Erklärung wirkt sich auch zu Lasten der Beklagten zu aus, da sie sich bei der Regulierung des Verkehrsunfalles von der Haftpflichtversicherung vertreten ließ und sich der Rechtsauffassung der Haftpflichtversicherung ausdrücklich anschloss.
Gleiches gilt für den Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen sowie für den Anspruch auf Auskunftskosten und Mahnkosten. Letztere werden nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts pauschal nur für zwei konkret vorgetragene nicht verzugsbegründenden Mahnungen zu je EUR 2,50 pro Mahnung zugesprochen. Der Kläger hat für das Gericht erkennbar zu einer Mahnung vorgetragen.
Der Feststellungsantrag war abzuweisen, da der Antrag zu 3) unbegründet ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, wodurch hinsichtlich der Gerichtskosten Verzug der Beklagten eingetreten sein soll. Ein Anspruch aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit scheitert schon daran, dass hinsichtlich der Gerichtskosten ein Erstattungsanspruch erst mit deren gerichtlicher Festsetzung entsteht (§ 103 Abs. 1 ZPO). Nach Auffassung des hiesigen Gerichts folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass eine Verzinsung von in einem Kostenfestsetzungsbeschluss, festgesetzten Kosten stets erst ab Eingang des Festsetzungsantrags bzw. im Fall des § 105 Abs. 2 ZPO ab Verkündung des Urteils verlangt werden kann (vgl. LG Frankfurt Urteil vom 30.03.2007, 324 O 825/06, juris Rn. 17).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war auf Antrag des Beklagten nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht erfüllt. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Nicht vergessen!!!
Kopie des Urteils an den VN zur Kenntnisnahme senden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass er nunmehr dank der HUK rechtskräftig verurteilt wurde und ein Hinweis an die Auskunftei Schufa erfolgen wird. Von der HUK wird er das Urteil nicht erhalten.
Nur so ist gewährleistet, dass sich der VN einen Eindruck über die Dienstleistungsqualität seiner Haftpflichtversicherung machen kann.
Schöne Weihnachten.
W.W.,
auch Ihnen ein frohes Weihnachtsfest. Es sei Ihnen gegönnt, über Weihnachten sich Ihrer Familie zu widmen.
Ich hoffe, nach Weihnachten wieder etwas Interessantes von Ihnen hier zu lesen.
Grüße aus dem Schwarzwald
Hans R.
W.W.,
ich schließe mich Hans R. an und wünsche Ihnen ein Frohes Fest, ein paar ruhige Tage zum Entspannen und Kräfte sammeln. Viel Kraft und Gesundheit für das neue Jahr! Und einen frischen Wetzstein zum Schärfen der Klinge des Schwertes der Gerechtigkeit, auf das es reiche Ernte halte im Sumpf der Assekuranz dieser Bananenrepublik.
Grüße aus der Altmark
Fred Fröhlich