Mit Urteil vom 01.02.2010 (10 C 549/09) hat das AG Bernau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 849,66 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im darüber hinausgehenden Umfang unbegründet.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet hat, indem sie gegen § 9 Abs. 3 StVO beim Abbiegevorgang die Vorfahrt des ihr entgegenkommenden Fahrzeugs des Klägers missachtet hat…. (wird ausgeführt).
Der Unfall war jedoch für den Kläger nicht unvermeidbar, da die Vorfahrtspflichtverletzung durch die Beklagte zu 1) für ihn vorhersehbar gewesen ist. Davon ist das Gericht nach der in der Beweisaufnahme erfolgten Zeugenvernehmung überzeugt …. (wird ausgeführt).
Angesichts dieser Umstände haftet der Kläger in Höhe der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, die das Gericht mit 20 % bemisst.
Nach erfolgter Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung war der unmittelbare Sachschaden – hier lediglich noch die Sachverständigenkosten – entsprechend der Haftungsquote der Parteien wie folgt zu regulieren. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 428,40 € waren von den Beklagten zu 80 % und somit in Höhe in Höhe von 342,72 € zu erstatten. Da die Beklagten auf diese Forderung bereits 214,20 € (unter Annahme einer Haftungsquote von 50 %) gezahlt hatten, verblieb es insoweit bei einem Anspruch in Höhe von 128,52 €.
Die Sachverständigenkosten waren entgegen der Ansicht des Klägers nicht als „schadenskongruente“ Position in Höhe von 100 %, sondern wie dargestellt, entsprechend den Haftungsquoten auszugleichen. Zwar sprechen einige Argumente für eine vollständige Erstattung dieser Kosten auch bei Haftungsführung (vgl. dazu Poppe in DAR 12/2005, Seite 669 ff.), jedoch folgt das Gericht diesbezüglich der ständigen Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk, wonach regelmäßig eine quotenmäßige Aufteilung der Gutachterkosten entsprechend der Haftungsquote vorzunehmen ist.
Bezüglich der Sachfolgeschäden, hier die Mietwagenkosten und die Unkostenpauschale, war ebenfalls eine quotenmäßige Aufteilung entsprechend der Haftungsanteile der Parteien vorzunehmen. Bei der Pauschale – die das Gericht ebenso wie der Kläger – mit 25,00 € bemisst, besteht somit ein Anspruch des Klägers auf 80 %igen Ausgleich und somit auf 20,00 €. Nach Abzug der bereits gezahlten 12,50 € verbleibt ein klägerischer Anspruch in Höhe von 7,50 €.
Bezüglich des Hauptstreitpunktes zwischen den Parteien – den Mietwagenkosten – folgt das Gericht der Auffassung des Klägers, wonach dieser Berechnung die „Schwacke-Liste“ und nicht die Erhebung über die Marktpreise bei Mietwagen durch das Frauenhofer Institut zugrunde zu legen ist. Auch insoweit folgt das Gericht der im hiesigen Bezirk bestehenden gefestigten Rechtsprechung. Zwar hat das Gericht nicht verkannt, dass es sowohl in Literatur und auch Rechtsprechung Bedenken gegen die Anwendbarkeit der „Schwacke-Liste“ als Schätzungsgrundlage gibt, jedoch bedurfte es einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dieser sehr umstrittenen Problematik nicht, da die Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen haben, inwieweit sich die in Literatur und Rechtsprechung geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der „Schwacke-Liste“ auf den vorliegenden Rechtsstreit konkret ausgewirkt hätten. Ihre eigene Berechnung bezüglich der Mietwagenkosten haben die Beklagten weder dargelegt noch begründet. Ebenso haben sie lediglich unerhebliche die von dem Kläger – nach Auffassung des Gerichts richtig vorgenommene – Eingruppierung des klägerischen Fahrzeugs in die Liste von Eurotax Schwacke (Fahrzeuggruppe F/6) bestritten. Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass ausweislich des Mietvertrages der Kläger einen Pkw zwar unbekannten Typs, aber jedenfalls eine Fahrzeugklasse tiefer (Fahrzeugklasse 5) angemietet hatte, musste sich der Kläger bei der Abrechnung der Mietwagenkosten auch nicht ersparte Eigenaufwendungen zurechnen lassen, da diese bereits durch die Anmietung eines Fahrzeugs einer Fahrzeugklasse tiefer kompensiert worden sind. Angesichts der vom Kläger somit zu Recht geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.278,06 € besteht ein Anspruch des Klägers unter Zugrundlegung einer 80 %igen Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 1.022,45 €. Davon in Abzug zu bringen sind die von dem Beklagten bereits gezahlten 308,81 €, so dass für die Position Mietwagenkosten ein restlicher Anspruch von 713,64 € verbleibt.
Bezüglich der Rechtsanwaltskosten, die für die Geltendmachung des klägerischen Anspruchs bei der Kaskoversicherung des Klägers in Ansatz gebracht werden, war die Klage abzuweisen. Zwar sind solche Kosten grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BGH in NJW 16/2005, Blatt 11, 12 ff.), jedoch folgt nach Auffassung des Gerichts aus der grundsätzlich bestehenden Schadensminderungspflicht, dass sich eine solche Haftung auf erforderliche – schwierige – Fälle beschränkt. Gründe dafür, dass es zu einer Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall erforderlich gewesen wäre, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen und nicht lediglich eine einfache schriftliche oder telefonische Mitteilung der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung aufgrund eines Verkehrsunfall seitens des Geschädigten (Klägers) selbst ausgereicht hätte, hat der Kläger nichts vorgetragen.
Es verbleibt somit bei folgenden vom Gericht als ersatzfähig angesehenen Schadenspositionen:
Restliche Sachverständigenkosten: 128,52 €
Mietwagenkosten: 713,64 €
Unkostenpauschale: 7,50 €
Schadensersatzanspruch somit insgesamt: 849,66 €.
Die Zinsentscheidung folgt aus dem Verzug der Beklagten mit der Schadensregulierung, nachdem diese mit dem Abrechnungsschreiben vom 11.2.2009 eine weitergehende Regulierung, wie vom Kläger gefordert, endgültig abgelehnt hatten.
Entsprechend der Quote des Obsiegens und Unterliegens der Parteien war die Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu treffen. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Bernau.