AG Hagen schätzt die Höhe der Mietwagenkosten auf der Basis der Nutzungsausfallentschädigung der Schwacke-Liste!

Mit Urteil vom 14.04.2009 (17 C 585/08) hat das AG Hagen die Klage gegen die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 486,42 € abgewiesen. Das Gericht wendet zwar die Schwacke-Liste an, schätzt die Kosten im Rahmen des 287 ZPO allerdings auf der Basis der Nutzungsausfallentschädigung und kommt so auf einen Erstattungsbetrag von 29,00 € pro Tag.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen der Beklagten aus §§ 7, 17,16 StVG, § 823 Abs, 1 8GB jeweils in Verbindung mit § 249 BGB, § 115 VVG zu.

Nach der Rechtsprechung das BGH (vgl. bspw. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.), der sich des erkennende Gericht anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hatten darf.

Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte  –  erhältlichen  Tarifen  für die  Anmietung  eines  vergleichbaren Ersatzfahrzeuges   (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist. soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsitustion veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarif“ liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273. 1274; Urt. v. 23.01.2007  – VI ZR 243/05 – VersR 2007, 514, 515).

Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem „Normaltarif“ liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische. besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigter im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den „Normaltarif“ übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpfllchtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.

Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist.

Im Lichte der Rechtsprechung des BGH schätzt das Gericht nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage der Nutzungsausfaltentschädigungstabelle 2008 der Fa. EurotaxSchwacke GmbH eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 29,00 EUR. Diesen Wert mit 13 [Tagen) multipliziert ergibt einen Betrag von 377,00 EUR.

Daher kann im Streitfall die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschadigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hatte zugemutet werden können (vgl. BGH Urt. v. 14.05.2006 – VI ZR 32/05 – VereR 2006, 564, 565). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“‚ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Koatenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274).

Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 37/04 – VersR 2005. 650).

Der Geschädigte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war. Die Ausführungen richten sich vielmehr allgemein gegen den Beklagtenvortrag, dass die beigefügten Tarife der überregionalen Mietwagenvermieter zumindest nicht im Anmietungszeitpunkt angeboten worden seien. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er bei der Fa. X nach weiteren Tarifen nachgefragt hatte. Des Weiteren hat der Kläger nicht dargelegt, warum ihm ein Zugang zu einem günstigeren Angebot nicht möglich war. Dabei ist zu berücksichtigten, dass er 72 Stunden Zeit hatte, um in Printmedien als auch im Internet nach Angeboten von Mietwagenfirmen zu recherchieren.

II.

Mangels einer Hauptleitung sind Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr, 11. 711, 713.

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da dia Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung das Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.

Soweit – bedenklich – das AG Hagen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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14 Antworten zu AG Hagen schätzt die Höhe der Mietwagenkosten auf der Basis der Nutzungsausfallentschädigung der Schwacke-Liste!

  1. Schädling sagt:

    Als Schadensachbearbieter kann ich da nur sagen: Ihr wollt Abrechnung nach Schwacke – da habt Ihr sie 😮

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Schädling,
    das obige Urteil wäre vielleicht auch besser nicht eingestellt worden, zumal die prozessualen Versäumnisse auf Seiten des klagenden Geschädigten liegen. Das Urteil selbst hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob Schwacke besser ist als die versicherungsgesteuerte Fraunhofer-Liste. Um diese Frage zu beantworten, kann ich Ihnen sagen, Schwacke ist trotz seiner Mängel immer noch besser als Fraunhofer. Das hat ja auch der BGH so gesehen, indem er Schwacke als Berechnungsgrundlage bestätigt hat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Andreas sagt:

    Ist gegen eine – meiner Meinung nach – grob fahrlässig falsche Schätzung kein (Rechts-)kraut gewachsen?

    Hat sich der Richter mal wenigstens das Vorwort zur SchwackeListe durchgelesen?

    Grüße

    Andreas

  4. Glöckchen sagt:

    Hi Schädling
    kein Textbaustein und schon ein Tippfehler LOL!
    Du wirst auch noch wegrationalisiert,du armer Kerl!
    Die AOK versteigert bereits die Dialysefahrten unter Taxifahrern im Internet!
    Wann kommt Ihr bei den Versicherern endlich auf die Idee,die Reparaturaufträge unter den Partnerwerkstätten zu versteigern?
    Vielleicht sogar bei ebay,oder?
    „Lieber Kunde,sie hatten einen Unfall?—kein Problem—
    ihren Reparaturauftrag können Sie bequem auf unserer Auktionsplattform versteigern!
    Stellen Sie ihr Fahrzeug noch Heute bis 17 Uhr ein,dann ist dieser Service-nur für Sie und nur Heute-völlig KOSTENLOS!
    Na, was sagen Sie?,ist das nicht ein tolles Angebot!
    Greifen Sie sofort zu!“
    Du hättest keine Arbeit mehr,dein Boss wäre der Liebling seiner Aktionäre und endlich wäre es möglich,die Versicherungsprämien gegen den Trend nur moderat anheben zu müssen.
    KLINGELINGELINGELTS

  5. Frieda sagt:

    Hi Schädling,

    viel Spaß bei der Wegrationalisierung von Arbeitsplätzen bei Versicherungen. Die EDV-Programme sorgen dafür, daß DENKENDE Menschen nicht mehr gebraucht werden. Unterstützt eure Arbeitgeber ruhig dabei, geht zu Psychologen, aber beschwert euch nicht hinterher, dass Ihr nichts mehr zu sagen habt oder dass das Menschliche verloren geht. – pecunia non olet.

  6. Andreas sagt:

    Hallo Glöckchen,

    vielleicht ist das gar kein Schreibfehler, sonder tatsächlich ein Bieter. Er bietet nur die Hälfte des Schadenersatzes an…

    Grüße

    Andreas

  7. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Andreas,
    kein schlechter Gedanke. Hat was für sich!
    Hälfte des Schadens anbieten, klingt so nach HUK-Coburg.
    MfG
    Friedhelm

  8. borsti sagt:

    @Friedhelm S.@ Neeee – ist nicht neu – das ist schon Geschäftsmodell der SSH?

  9. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi,

    ich denke, dieses Urteil ist derartig abstrus, dass allein aus Gründen des Geschädigtenschutzes eine Einstellung hier gerechtfertigt ist. Die Geschädigten haben ja häufig die Möglichkeit, aus mehreren Gerichtsständen eine Auswahl zu treffen. Dann ist es angezeigt, um diese Abteilung des AG Hagen einen weiten Bogen zu fahren.

    Ich bin der Auffassung, dass „Fortbildung des Rechts“ am AG Hagen durchaus vonnöten ist.

    Einen schönen Wahlabend

    Babelfisch

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    zur Klarstellung und zur besseren Info der User und Leser sollten wir dann ausdrücklich auf Vorsicht oder Achtung hinweisen, derartige Urteile sollten nur als „Abschreckung“ behandelt werden, keinesfalls zum Gebrauch.
    Zum Wahlabend kann ich Dir mitteilen, dass dieser gelaufen ist. Der Wähler in NRW hat abgestimmt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  11. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi,
    dem aufmerksamen Leser dürfte der einleitende Satz und vor allem der letzte Satz nicht entgangen sein.

    Einen guten Start in die Woche
    Babelfisch

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    ok, ok. Ich hab` beide Sätze gelesen, aber der Leser draußen am Rechner kann leicht mit diesem – abwegigen – Urteil auf Abwege geführt werden. Ich habe jetzt auch ein absolutes Negativurteil vorliegen und überlege, ob ein derartiges Urteil überhaupt hier eingestellt werden sollte, auch nicht als Abschreckung.
    Danke für die guten Wünsche in die kommende kurze Woche. Die gleichen Wünsche zurück.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  13. Friedhelm S. sagt:

    Hi borsti,
    ich weiß, dass die Überlegung nicht neu ist. SSH = Schaden-Schnell-Halbierer. Laß mich doch Schadenshalbierung auch auf HUK beziehen. Gerade bei den Sachverständigenkosten habe ich den Eindruck, dass die Coburger Versicherung in der gleichen Richtung marschiert.

  14. borsti sagt:

    @Friedhelm S.@ Das war auch mehr ironisch gemeint, so nach dem Motto SSH geht gegen HUK wegen Urberrechtsverletzung vor.

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