Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
bei dem nachfolgend veröffentlichten Urteil des AG St. Wendel (im Saarland) hat sich die Redaktion schwer getan, das Urteil überhaupt zu veröffentlichen. Gekürzt hatte in diesem Fall die VHV-Versicherung. Allerdings waren die restlichen im Streit befindlichen Sachverständigenkosten an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle abgetreten. Es lag also keine Abtretung an den das Schadensgutachten fertigenden Kfz-Sachverständigen vor. Da die Abtretung der Forderung den Rechtscharakter der Forderung nicht verändert, geht es auch nach der Abtretung um Schadensersatzrecht – und nicht, wie das erkennende Gericht prüft, um Werkvertragsrecht. Im Schadensersatzrecht, egal, ob aus direktem Anspruch des Unfallopfers oder aus abgetretenem Recht, haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Es geht nämlich eindeutig um die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Die Erforderlichkeit hat aber nichts mit der Angemessenheit im Sinne des § 631 f. BGB zu tun. Das Urteil des AG St. Wendel verstößt eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung. Der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat hat mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. auch BGH Urt. v. 29.6.2004 – VI ZR 211/03 – [= BGH VersR 2004, 1189, 1190]). Es kommt daher im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, was zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen vereinbart ist oder was nach billigem Ermessen gemäß § 315 I BGB bestimmt werden könnte.
Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450, 1451 f.; BGH NJW 2014, 1947 ff. Rn. 8). Dabei kommt es auf die Sicht des Unfallopfers im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen an. Entscheidend ist also die subjektbezogene Betrachtungsweise. Der Geschädigte genügt dabei seiner Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit, wenn er die Rechnung des qualifizierten Kfz-Sachverständigen vorlegt (vgl. BGH 2014, 1947 ff = DS 2014, 90 Rn. 8). Von dieser Rechtsprechung ist das Gericht offenbar bewußt abgewichen, indem es die Kürzung der Sachverständigenkossten einschließlich der Nebenkosten auf werkvertragliche Gesichtspunkte hin überprüfte. Die verfänglichen Formulierungen unter Federführung des Bundesrichters W. in dem BGH-Urteil VI ZR 357/13 fangen wohl an zu wirken? Und das nicht nur, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt (umstrittene dolo-agit-Einrede), sondern offensichtlich auch, wenn die Forderung an „Tante Emma“ abgetreten wurde (hier die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle). Schadensersatz ist offensichtlich doch nicht Schadensersatz – zumindest im Saarland herrschen anscheinend immer noch französische Verhältnisse (comme-ci comme- ça)? Jedem Kläger, der im Saarland Restschadensersatz einklagen muss, will er nicht auf (restlichen) Schadensersatz verzichten, sei daher geraten, nur noch die Klage gegen den Schädiger auf eine bezahlte Rechnung des Geschädigten gemäß VI ZR 225/13 zu erheben. Ich halte dieses Vorgehen zwar für falsch, weil es keinen Unterschied machen kann, ob die Sachverständigenkosten bezahlt sind oder noch nicht, denn die Belastung mit der Verbindlichkeit ist der Bezahlung gleichgestellt.
Ähnlich fehlerhaft ist auch das Urteil aus St. Wendel, das wir am 7.8.2014 hier im Captain-Huk-Blog veröffentlicht hatten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
4 C 535/14 (55) Verkündet am 21.10.2014
Amtsgericht St. Wendel
Urteil
I m N a m e n d e s V o l k e s
In dem Rechtsstreit
Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG -vertr.d.d.Vorstand-, Schanzenstraße 30, 51063 Köln
Kläger
gegen
VHV Allgemeine Vers.-AG -vertr.d.d.Vorstand-, VHV-Platz 1, 30177 Hannover
Beklagte
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht St. Wendel
durch die Richterin am Amtsgericht S.
auf den Schluss der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014
am 21.10.2014
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,34 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64 % und die Klägerin zu 36 %.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
Die Klägerin begehrt restlichen Ersatz, der aus einem Verkehrsunfallereignis vom 24.06.2014 in Freisen-Oberkirchen angeblich entstandenen Schäden in Form von Sachverständigenkosten.
Am besagten Tag beschädigte ein Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft das Eigentum der Zeugin Y. S. an deren Fahrzeug. Die Nettoreparaturkosten bezifferte der Sachverständige … mit 1.155,53 Euro und stellte für die Gutachtenserstattung 440,06 Euro in Rechnung, worauf die Beklagte 417,73 Euro zahlte. Die Geschädigte trat am 24.06.2014 ihren Anspruch auf Schadensersatz in Form von Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab und dieser wiederum trat am 25.06.2014 seine Ansprüche an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, der Geschädigte genüge seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Ein Mitverschulden, das einem vollen Ausgleich entgegenstünde, könne nicht aufgrund des Überschreitens der Höchstsätze der BVSK – Befragung angenommen werden. An dieser habe sich der Sachverständige aber orientiert. Eine Begrenzung der Nebenkosten auf 100,00 EURO sei nach der Rspr. des OLG Saarbrücken (Az. 4 U 61/13) auch nicht zulässig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, eine Honorarvereinbarung in Höhe von 440,06 EURO sei zu bestreiten, ebenso Nebenkosten in Höhe von pauschal 55,00 EURO. Die Dateneingabe in ein EDV-Programm sei mit dem Grundhonorar abgegolten. Ein Zuschlag für Lichtbilder scheide auch aus, da auch insoweit der Aufwand mit dem Grundhonorar abgegolten sei. Die Fahrtkosten würden bestritten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form von Sachverständigenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG i. V. m. §§ 249 Abs. 1, 398 BGB zu.
Das Eigentum der Zeugin Y. S. an ihrem Fahrzeug wurde nun beim Betrieb des vom Versicherungsnehmer der Beklagten geführten Fahrzeugs beschädigt, da dieser allein schuldhaft eine Kollision verursachte. Mithin haftet die Beklagte dem Grunde nach für die der Geschädigten durch die Kollision kausal entstandenen materiellen Schäden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB. Zu diesen zählen grundsätzlich auch die Kosten zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfallhöhe, wobei die Klägerin infolge der Abtretung der Ansprüche von der Zeugin Y. S. an den Sachverständigen . und dessen Abtretung an die Klägerin zu deren Geltendmachung befugt ist.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 14,34 EURO geschuldet sind. Ausgehend von einer Schadenshöhe netto 1.155,53 EURO ist im Grundhonorarkorridor HB V gemäß BVSK Honorarbefragung 2013 von 265,00 bis maximal 298,00 EURO auszugehen. Demgemäß sind die vom Sachverständigen Konrad in Ansatz gebrachten 290,00 EURO nicht zu beanstanden.
Dabei stellt sich das Bestreiten einer Honorarvereinbarung in Höhe von 440,06 EURO zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen durch die Beklagte als unbehelflich dar. Mit dem Abschluss des entsprechenden Gutachtenauftrages im Sinne eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB ist der Werklohnanspruch des Herstellers grundsätzlich entstanden, da gemäß § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei Fehlen einer Taxe die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB als vereinbart anzusehen.
Üblich und angemessen – und insbesondere vereinbart – ist somit eine Vergütung, deren Höhe sich bezogen auf das Grundhonorar an der BVSK-Honorarbefragung orientiert. Nach gefestigter Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken, der sich das erkennende Gericht aufgrund der überzeugenden dortigen Argumentation anschließt, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB V der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Eine Überprüfung dieser Grundsätze durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten seitens der Berufungskammer bestätigte diese Aussage hinsichtlich des „Grundhonorars“ (vgl. LG Saarbrücken Az. 13 S 37/12).
Was die Nebenkosten anbelangt, so sind an Fahrtkosten maximal 10,08 EURO geschuldet (7,2 km x 2 x 0,7 EURO, für Freisen, An der Roth, nach Oberkirchen – genauere Angaben der Klägerin fehlen trotz Hinweis – nach Falk Routenplaner). Denn das Gericht geht insoweit in Übereinstimmung mit der Berufungskammer des LG Saarbrücken (vgl. z. B Az 13 S 109/10) unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte davon aus, dass der Geschädigte auf dem hiesigen regionalen Markt in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EURO/km.
An Kosten für das Drucken, Vervielfältigen, Heften des Gutachtens sind für maximal angemessene 3 Ausführungen x 12 Farbseiten mal 1,00 EURO (= 36,00 EURO) zzgl. 3×4 Seiten schwarz/weiß x 0,25 EURO (= 3,00 EURO) und Heftung 3 x 3,00 EURO (=9,00 EURO)= 48,00 EURO zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat 7 Farbfotos gefertigt, die auf 4 Gutachtenseiten untergebracht sind. Wird ihm zugestanden, auch den vor und nach der Kalkulation liegenden Teil des Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit und Abgrenzbarkeit farbig zu gestalten, ist von 12 Farbseiten und 4 Schwarzweißseiten auszugehen. Zur Bemessung der Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens geht das Gericht in Anlehnung an die Berufungskammer des LG Saarbrücken (vgl. z. B. Az. 13 S 109/10; 13 S 26/11) unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen sowie der Ausübung des Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO davon aus, dass für eine Farbseite je 1,00 EURO und für eine Schwarzweißseite je 0,25 EURO angemessen sind. Bei Orientierung an Kopiergeschäften des regionalen Marktes und anhand der im Internet verfügbaren Angebote ist auch für den Laien ohne weiteres ersichtlich, dass darüber hinausgehende Tarife überteuert und unangemessen sind. Dabei sei am Rande erwähnt, dass auch der BGH die teilweise geltend gemachten Kosten in Form von Kilometergeld von 1,05 EURO /km oder von 2,45 EURO für ein Foto als überteuert angesehen hat (vgl. Az. VI ZR 357/13).
Für Porto, Versand und Telefonkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO 15,00 EURO als angemessen. Die für Porto- Versand- und Telefonkosten infolge der Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet-und Versandkostentarife schließend die Geltendmachung höherer Kosten als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus (vgl. z. P. LG Saarbrücken Az. 13 S 37/12).
Damit sind 363,08 EURO netto = 432,00 EURO brutto geschuldet, auf welche die Beklagte bereits 417,73 EURO gezahlt hat, so dass 14,34 EURO offenstehen. In entsprechendem Umfang erweist sich die Klage als begründet.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf
22,33 EURO
festgesetzt.
Wird das Richteramt eigentlich bei einer Lotterie ausgespielt oder gibt es dafür eine Ratesendung mit dem Jauch unter der Überschrift: „Wer wird Pappnas-Richter am Amtsgericht“ mit 10 Jokern? Und alle 4 Wochen ein Spezial für die LGs und OLGs? Als Highlight jeden 01.04. dann noch eine Zocker-Runde für das Richteramt beim BGH? Möglicherweise gibt es dafür dann eine „Greencard“ – sponsored by DEVK oder eine „Yellowcard“ mit den entsprechenden Auflagen und Vorgaben des jeweiligen Sponsors?
Einfach unglaublich, was für einen Mist einige Gerichte „Im Namen des Volkes“ tatgtäglich so raushauen.
Auf alle Fälle so etwas in meinem Namen bitte nicht (mehr)!! Schon gar nicht in St. Wendel.
Nee, mit dem Jauch is bisher nicht. So was kannste vielleicht per ebay ersteigern. Wennde Glück hast, sogar für nen Euro oder per Sofortkauf mit Preisvorschlag. 3, 2, 1 DEINS…
Natürlich ist auch dieses Urteil als hanebüchen anzusehen. Wenn man sich allerdings die Entscheidungsgründe zu Gemüte führt, gewinnt man den Eindruck, dass am klägerischen Vortrag doch wohl Einiges fehlte.
Dennoch: Die Richterin war bemüht, wenn Sie auch auf die falsche Schiene gesetzt wurde und dann gefahren ist.
Dieses Urteil zeigt beispielhaft das Ziel,die Taktik und das Ergebnis einer behaupteten Überhöhung mit an sich unsinnigen Argumentationen. Allein das sollte eigentlich der Richterin schon aufgegangen sein. Genau darauf ist die Richterin jedoch abgefahren und damit ist das Konzept der VHV-Versicherung hier -zumindest teilweise- aufgegangen: Das Gericht hat mal wieder unter werkvertraglichen Gesichtspunkten vergleichend GEPRÜFT und damit schadenersatzrechtlich unzulässig eine Honorarerhebung in den Rang einer „GEBÜHRENORDNUNG“ erhoben, anstatt zu prüfen:
– Auswahlverschulden ?
– Warum kein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht ?
– Situation des Geschädigten „ex ante“ ?
– ERHEBLICHKEIT der behaupteten Überhöhung, auf die es schadenersatzrechtlich überhaupt nicht ankommt ?
– Beweislastumkehr ?
– und schließlich § 249 BGB S.1 berücksichtigt ?
SO sieht es das Volk und das wäre „Im Namen des Volkes“ akzeptabel. Bereits die Unsinnigkeit einer rechtswidrigen Kürzung in der hier ersichtlichen Größenordnung sollte zumindest an die große Glocke im Saarland gehängt werden, denn wenn schon „nicht einverstanden“, dann bitte aber auch richtig schön mit Öffentlichkeitswirkung und richtig vernehmlich läuten. Das bedeutet zwar zusätzliche Arbeit, dient aber der Aufklärung in jedweder Hinsicht und die ist dringend geboten. VHV aus Hannover. Auch diese Versicherung gehört auf die schwarze Liste, denn die behaupten sogar frech, dass ein Gutachten, trotz einer erkennbaren Schadenhöhe von mehreren tausend EURO, überhaupt nicht erforderlich sei und sie ein solches deshalb auch nicht bezahlen würden. Noch Fragen?
Liebermann
Möglich, dass der Richter hier anders entschieden hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Logik der rechtswidrigen Kürzungen von Sachverständigen-Honoraren seitens der VHV darin besteht: „Weil andere Versicherer kürzen, sind die Kürzungen rechtens und darum kürzen wir auch.“