AG Dortmund spricht vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 die restlichen Sachverständigenkosten dem Unfallopfer gegen den VN der HUK 24 AG zu mit Urteil vom 14.11.2014 – 424 C 2402/14 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

obwohl sich zwischenzeitlich das BGH-Urteil zu den Sachverständigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474) auch bei den Kfz-Haftpflichtversicherern herumgesprochen haben muss, werden immer noch Sachverständigenkosten gekürzt. Dabei müsste die HUK-COBURG doch genauestens das obige BGH-Urteil kennen, da sie im Revisionsverfahren involviert war. Dies gilt auch bei diesem Unfallschaden, der zum Amtsgericht Dortmund geführt hat. Allerdings hat der Geschädigte wegen der restlichen Schadensersatzbeträge in Form der Sachverständigenkosten nicht den Versicherer, die HUK 24 AG,  sondern den Unfallverursacher direkt verklagt. Der muss letztlich ausbaden, was ihm seine Haftpflichtversicherung, die HUK 24 AG, eingebrockt hat. Unter Bezugnahme auf die bereits erwähnte Grundsatzentscheidung des BGH (BGH NJW 2014, 1947) hat der Amtsrichter des AG Dortmund bezüglich der Sachverständigenkosten der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Prozesskostenzinsen wurde sie abgewiesen, obwohl die Begründung nicht recht verständlich ist. Ob die Prozessbevollmächtigten der beklagten Versicherungsnehmerin dieser eine Abschrift des Urteils, wie dies in den Standesvorschriften aufgezeigt ist, zusenden werden? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

424 C 2402/14

Amtsgericht Dortmund

IM   NAMEN   DES   VOLKES

Urteil

des Herrn E. K. aus D.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D. I. & P aus A.

g e g e n

Frau S. S. aus L. (Versicherungsnehmerin der HUK 24 AG)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D. E. & P. aus B.

hat das Amtsgericht Dortmund im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.11.2014 durch den Richter am Amtsgericht D. S. für Recht erkannt:

Die beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert beträgt 29,79 €

– Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313a ZPO –

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das für den Klageantrag zu 2.) erforderliche Feststellungsinteresse gemäß 256 I ZPO liegt  vor, denn der Kläger ist wergen der fehlenden Vorhersehbarkeit des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags nicht in der Lage, diesen zu benenen. Daher ist ein Leistungsantrag nicht ausreichend zu formulieren.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer 29,79 € gemäß §§ 7 I StVG, 249 II 1 BGB zu.

Er ist insowqeit auch ausreichend aktivlegitimiert, denn nach der vorgelegten Erklärung vom 25.4.2014 hat der Sachverständige H. aus D. den an ihn abgetretenen Anspruch an den Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zurückabgetreten. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist gemäß § 138 II und III ZPO unbeachtlich, weil sie nach Übersendung der Ablichtung von der Erklärung durch das Gericht, nicht erklärt hat, in welcher Hinsicht sie das Vorliegen der Abtretung bestreitet. Die Echtheit der Unterschrift des Sachverständigen ist von ihr nicht betritten worden.

Im Ergebnis kann der Kläger vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – [= BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474 ]) die Erstattung weiterer Sachverständigenkosten als für die Wiederherstellung des beschädigten Pkw gemäß § 249 II  1 BGB verlangen. Als Geschädigter durfte der Kläger sich damit begnügen, den Sachverständigen ohne vorherige Marktforschung zu beauftragen. Aus der Übersendung der Übersicht des Haftpflichtversicherers ( HUK 24 AG ) kann kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hergeleitet werden, weil diese nur die Ansicht des Versicherers wiedergibt und auch auf eine überholte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist. Außerdem übersteigt das Honorar des Sachverständigen H. nicht deutlich die von dem Haftpflichtversicherer ermittelten Beträge. Damit bewegt sich der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit.

Die Rechnung des Sachverständigen ist nch der zuvor zitierten Rechtsprechng des BGH Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne von § 249 II 1 BGB.

Der Fesststellungsantrag ist unbegündet. Nach der Entsscheidung des BGH vom 22.7.204 – VI ZR 357/13(BGH DS 2014, 282) fehlt es für eine derartige Antragtellung an einem schlüssigen Vortrag bezüglich eines Verzugseintritts. Der Verweis auf § 286 II 3 BGB im Hinblick auf die abgelehnte Ausgleichung von Sachverständigenkosten durch die Schädigerseite reicht nicht aus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 511 II und IV, 708 Nr. 11, 713  ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Von der Veröffentlichung der  – üblichen – Rechtsbehelfsbelehrung haben wir abgesehen.

D.S. (Richter am AG).

So das relativ kurze Urteil des Amtsrichters aus Dortmund. Und jetzt Eure Kommentare bitte.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Dortmund spricht vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 die restlichen Sachverständigenkosten dem Unfallopfer gegen den VN der HUK 24 AG zu mit Urteil vom 14.11.2014 – 424 C 2402/14 –

  1. De facto sagt:

    Hi, Willi, du fragst: „Ob die Prozessbevollmächtigten der beklagten Versicherungsnehmerin dieser eine Abschrift des Urteils, wie dies in den Standesvorschriften aufgezeigt ist, zusenden werden?
    Daran glaubst Du doch auch nicht, jedoch wird der Sachverständige dies dann situationsbedingt umgehend erledigen und aus der Beklagten möglicherweise eine begeisterte Kundin fürs Leben machen. So ist´s dann auch recht und ist bestimmt das verauslagte Porto wert.
    Als kleines Dankeschön könnte man ihr auch einen Gutschein für eine
    Fahrzeugbewertung zukommen lassen u.v.a.m. Der Dankeschön-Kreativität sind dabei keine Grenzen gesetzt.

    De facto

  2. Hein Blöd sagt:

    Kürzung von nichma 30,-€? das is ja Pippifax!
    Wie dumm ist das denn,das wäre ja nicht mal mir eingefallen,und ich bin schon ordentlich doof!
    Ein weiterer Beleg dafür,dass Kürzungen durch die HUK ohne jeden Sinn und Verstand erfolgen.
    Und wer darf diese Dummdreistigkeit im Prozess dann bearbeiten……Dr. E und seine Truppe mit ständig zu verändernden Textbausteinen……dass die sich nicht schämen andauernd Mandanten vertreten zu müssen, deren Versicherung das Recht planmässig beugt und sich um die BGH-Rechtsprechung einen Dreck schert.

  3. Hein Duckdich sagt:

    Moin, moin Hein Blöd,
    Die HUK-Coburg ist ja angeblich die größte – Kfz-Versicherung. Mithin macht bei der Größe und der damit verbundenen Häufigkeit der Unfallbearbeitungen jeder Cent einen Profit. 30 Euro sind für sich genommen wenig, aber bei der Vielzahl der täglich vonn der HUK zu bearbeitenden Unfallschäden dann in der Summe viel.

    Aber man sollte die HUK mal an die Wirtschaftlichkeit erinnern. Bei 30 Euro Kürzungen macht das etwa 200 Euro Anwalts- und Gerichtskosten plus Zinsen. Das ist unwirtschaftlich. Auch ein Versicherer muss wirtschaftlich handeln, ansonsten droht der Verdacht der Untreue. Das LG Essen hatte jetzt über einen solchen Fall eines Managers zu befinden. Das Ergebnis war Haft! Aber die Strafrechtler unter den Lesern dürften mehr dazu beitragen können.

    Also kein Pippifax, sondern Kleinvieh macht auch Mist!

  4. Bösewicht sagt:

    Hallo Mitstreiter,

    die Klage wurde von meinem Büro und unserem Lieblingsanwalt angestoßen und selbstverständlich bekommt der Schädiger eine Abschrift des Urteils; ist ein spezieller und selbstverständlicher Service von uns.

  5. Hein Blöd sagt:

    @ Bösewicht
    Heute könnte sie noch bei der HUK kündigen,die Frau S.aus S.

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