Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
von Salzwedel geht es weiter nach Bad Kreuznach. Nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil aus Bad Kreuznach zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der HUK-COBURG bekannt. Damit wächst die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG unaufhaltsam. Das gegen die Fahrerin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs ergangene Urteil ist unserer Ansicht nach prima begründet, was insbesondere bei den Nebenkosten gilt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
22 C 375/12
Amtsgericht
Bad Kreuznach
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Sachverständigen-GbR D. D. & K., vertreten durch d. vertretungsber. Gesellschafter R. D. und R. T. aus G.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
Frau C. D. aus M.
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Bad Kreuznach durch den Richter am Amtsgericht M. am 22.10.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 306,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz: seit 03.03.2011 und Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 30645 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich im November 2010 in Wiesbaden ereignete.
Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe.
Bereits am Tag der Auftragserteilung trat sie erfüllungshalber Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis in Höhe des Sachverstandigenhonorars an den Kläger ab. Mit schriftlicher Abtretung vom 16.012013 (Bl. 185 dA) trat sie ausdrücklich (nur) ihren Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 481,95 € u.a. gegen den Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs an den Kläger ab.
Die Klägerin erstellte das Gutachten und gelangte zu Reparaturkosten in Höhe von 1.188,81 € netto.
Für ihre Leistung stellte sie einen Betrag in Höhe von 481,95 € in Rechnung (Bl. 18 d A), der sich aus folgenden Einzelpositionen ergibt:
Ausarbeitung des Gutachtens 260,00 €
Lichtbilder 20,00 €
Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 28,50 €
Fahrtkosten (102 km x Euro 1,20) (pauschal) 80,00 €
Summe netto 405,00 €
MwSt(19%) 76,85 €
Rechnungssumme brutto 481,95 €
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte hier auf einen Betrag 175,50 € und lehnte weitere Leistungen ab.
Der offene Rechnungsbetrag ist Gegenstand der Hauptforderung.
Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten in Höhe eines Teilbetrags von 47,50 € und hinsichtlich des Feststellungsantrags insgesamt zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 306,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 03.03.2011 zu bezahlen
und
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 2250 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Bereits die Abtretung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
Der zeitliche Aufwand für die Erstellung des Gutachtens stehe zudem in keinem Verhältnis zur Höhe der Vergütung. Die Berechtigung einer pauschalen an der Schadenshöhe orientierten Bemessung des Sachverständigenhonorars auf der Grundlage der VKS-Honoramrtifrage 2011 zieht die Beklagte in Zweifel.
Für den Fall, dass eine Pauschalierung zulassig sein sollte, müsse die Pauschale wenigstens sämtliche – hier gesondert geltend gemachten – Nebenkosten enthalten. Zumindest seien solche Nebenkosten in Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Saarbrücken auf einen Gesamtbetrag von höchstens 100,00 € zu begrenzen, Kosten für Lichtbilder von über 1,00 € seien jedenfalls unangemessen.
Kosten für Telefon und Porto seien in Zeiten von Flatrateangeboten allenfalls mit 5,00 € anzusetzen.
Im Ergebnis sei die Rechnung des Klägers derart überhöht, dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter die Kosten nicht mehr hätte für erforderlich halten dürfen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Soweit sie nicht bereits zurückgenommen worden ist, ist die Klage auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 308,45 € aus §§ 18 Abs, 1, 7 Abs. 1 StVG, 249ff, 398 BGB.
Der Klägerin fehlt nicht die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Aktivlegitimation, denn die Abtretung vom 18.012013 ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt.
Die Haftung der Beklagten steht sodann dem Grunde nach nicht in Frage.
Der Anspruch ist jedoch auch der Höhe nach begründet.
Der Umfang des Ersatzanspruches richtet sich nach § 249 BGB.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte im Rahmen des Schadensersatzes den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGHZ 132, 373). Unter mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung hat der Geschädigte deshalb den wirtschaftlicheren zu wählen, ihm wird allerdings nicht abverlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst m tragen hätte.
Der Bundesgerichtshof stellt deshalb in ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten ab (zuletzt BGH NJW 2014, 1947 und NJW-Spezial 2014, 553).
Bei einem Verkehrsunfall, der zu einem Schaden von über 1.000,00 € geführt hat, umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage.
Den hierfür erforderlichen Betrag hat das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Die Rechnung des Sachverständigen ist dabei regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die konkrete Höhe des Anspruchs, so dass der Geschadigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in aller Regel durch Vorlage dieser Rechnung genügt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen und der Geschädigte kann vom Schädiger grundsätzlich Ersatz dieser Kosten verlangen. Die Ersatzpflicht entfällt in aller Regel selbst dann nicht, wenn die Kosten des Gutachtens übersetzt sind (BGH NJW 2014, 1947; Grünberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, Rn. 58 zu § 249 BGB m.w.N.).
Etwas anders gilt lediglich für den Fall, dass der Geschädigte ohne Weiteres erkennen konnte, dass er unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht; denn solche Kosten sind im Rahmen des § 249 BGB zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
Dies ist hier aber nicht ersichtlich.
Eine Pauschalierung des Sachverständigenhonorars auf der Grundlage der Schadenshöhe stellt bei Verkehrsunfallschäden keinesfalls die Ausnahme sondern mittlerweile eher den Regelfall dar, Eine Verpflichtung zu einer Abrechnung auf Stundenbasis besteht auch nicht (BGH NJW 2006, 2472; BGH NJW 2007, 1450). Aus der gewählten Abrechnungsfbrm konnte die Zedentin deshalb auch keine Rückschlüsse auf eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung ziehen.
Nebenkosten können auch grundsätzlich neben einer pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden. Nach Ansicht des Gerichts ist es unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung in der Mehrzahl der Fälle und für die meisten Rechnungspositionen ohnehin verfehlt, letztere isoliert auf eine etwaige (erkennbare) Unangemessenheit zu überprüfen. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist es nämlich unerheblich, ob er einen (zusätzlichen) Betrag z.B. für die angefertigten Lichtbilder bezahlt oder ob diese Position in einer Pauschalvergütung aufgeht, so lange sich der Endbetrag nicht als erkennbar unangemessen darstellt (Heßeler in NJW 2014, 1916). Weder kann von ihm erwartet werden, dass er weiß, welche Angaben ein Sachverständigengutachten notwendigerweise enthalten muss, noch muss er sich darüber Gedanken machen, ob Positionen wie Schreib- und Fotokosten wegen der Art der geschuldeten Leistung Teil systematisch gesehen Teil der Grundkosten sein sollten.
Darauf kommt es aber im Ergebnis gar nicht an, da weder hinsichtlich des Rechnungsendbetrags noch hinsichtlich der einzelnen Rechnungspositionen dargelegt ist, dass diese aus der maßgeblichen Sicht der Geschädigten erkennbar überhöht waren.
Zu einer Marktforschung war die Geschädigte nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450). Eine solche wäre in der Regel wohl auch nicht zielführend, da bei einer zulässigen Pauschalierung der Vergütung auf der Grundlage der Schadenshöhe (siehe oben) zuzüglich Nebenkosten die Höhe der letztendlich geschuldeten Vergütung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gerade noch nicht endgültig feststeht.
Vor diesem Hintergrund wäre es zur Erschütterung der Indizwirkung der Rechnung für den konkreten Schadensfall nicht einmal ausreichend, wenn es der Beklagten gelungen wäre konkret darzulegen, dass für die Geschädigte objektiv die Möglichkeit bestanden hätte, eine vergleichbare Leistung zu einem erheblich günstigeren Tarif zu erhalten. Nicht einmal dies ist hier geschehen.
Der bloße Zahlbetrag von 481,95 € steht zu dem ermittelten Sachschaden auch nicht von vornherein offensichtlich außer Verhältnis.
Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 260,00 € wird von der Beklagten nicht konkret angegriffen. Es mag offen bleiben, ob die von dem Kläger zur Berechnung herangezogenen Tabellen der Honorarumfrage 2011 als Schätzgrundlage geeignet sind oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob von der Geschädigten Kenntnisse zu diesen Tabellen erwartet werden können – wofür nach Ansicht des Gerichts nichts spricht. Denn es ist jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche besseren Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung der Geschädigten zur Verfügung gestanden haben sollen.
Dies muss sinngemäß auch für die geltend gemachten Nebenkosten gelten.
Eine (wiederum pauschale) Begrenzung der Nebenkosten auf einen Höchstbetrag kommt nicht in Betracht (BGH NJW-Spezial 2014, 2113).
Für 8 Lichtbilder stellte die Klägerin insgesamt 20,00 € in Rechnung. Wiederum fehlt es nach Ansicht des Gerichts von vornherein an einem der Geschädigten zugänglichen geeigneten Vergleichsmaßstab. Auf die Preise, die für die Fertigung privater Lichtbilder anfallen, kann dabei jedenfalls nicht abgestellt, werden. Das JVEG sieht – auch wenn ebenfalls als Vergleichsmaßstab ungeeignet – in § 12 Abs. 1 Nr. 2 einen Betrag von 2,00 € pro Lichtbild vor. Dass ein Betrag von 2,50 € pro Bild vor diesem Hintergrund erkennbar überhöht sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die in einem Betrag von 45,00 € pauschal zusammengefassten Telefonkosten/EDV-Kosten, Büromaterial, Porto, Schreibkosten erfassen wohl die Kosten für die Erstellung sämtlicher Ausfertigungen des Gutachtens einschließlich Versendung. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG sind für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 € je angefangene 1000 Anschläge und nach § 7 JVEG für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken für die ersten 50 Seiten je 0,50 € zu ersetzen. Für Farbkopien der doppelte Betrag. Die von der Klägerin vorgelegte Honorarumfrage 2011 geht allein von Schreibkosten von bis zu 75,00 € pauschal aus. Dass hier ein Geschädigter selbst nach umfassender Recherche zu der Einschätzung gelangen könnte, dass diese von der Klägerin geltend gemachte Position offensichtlich überhöht wäre, kann ausgeschlossen werden.
Die pauschal geltend gemachten Fahrtkosten von 80,00 € wurden hier offenbar vorrangig nach gefahrener Strecke (102 km) jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von 80,00 € abgerechnet. Die Beklagte trägt hierzu nicht vor und greift diese Position – soweit ersichtlich – auch nicht gesondert an. Das JVEG gewährt in § 5 Abs. 2 Nr. 2 0,30 € pro gefahrenen Kilometer zuzüglich Parkgebühren. Allerdings ist die Fahrzeit gesondert zu vergüten. Die Honorarumfrage, die die Klägerin vorlegt, geht von Fahrtkosten oberhalb von 2,00 € pro Kilometer aus. Selbst die von der Beklagten so dringend geforderte Vergütung nach zeitlichem Aufwand würde hier nach Ansicht des Gerichts dazu führen, dass der Betrag angemessen ist. Für das Zurücklegen einer Entfernung von ca. 100 km wird in jedem Falle ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand von 1 Stunde erforderlich sein. Berücksichtigt man zusätzlich die Kosten des Verkehrsmittels, so erscheint ein Betrag von 80,00 € selbst objektiv nicht überhöht.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 289 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers mit Nebenforderongen war nicht mehr geringfügig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzongen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Und noch einmal!!!
Kopie des Urteils an den VN zur Kenntnisnahme senden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass er nunmehr dank der HUK rechtskräftig verurteilt wurde und ein Hinweis an die Auskunftei Schufa erfolgen wird. Von der HUK selbst wird er das Urteil wohl nicht erhalten?
Nur so ist gewährleistet, dass sich der VN einen Eindruck über die Dienstleistungsqualität seiner Haftpflichtversicherung machen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Dass ein Betrag von 2,50 € pro Bild vor diesem Hintergrund erkennbar überhöht sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen.“
Noch deutlicher wäre:
„Dass ein Betrag von 2,50 € pro Bild vor diesem Hintergrund erkennbar überhöht sein soll, vermag selbst das Gericht nicht zu erkennen.“
Logopäde
Hallo, Willi Wacker,
die Tiefe und der Umfang der Enscheidungsgründe sind verständlich, denn wenn in diesem Fall die HUK-Coburg auf eine wahrscheinlich in Teilbereichen noch unterpreisige Kostennote von 481,95 € rechtswidrig nur 175,50 € regulierte, bedeutet dies, dass 306,45 € (!) schadenersatzrechtlich nicht erforderlich gewesen sein sollen und dazu muss man einfach mal inhalieren, was die Beklagte u.a. zur Klageabweisung beantragt hatte:
„Der zeitliche Aufwand für die Erstellung des Gutachtens stehe zudem in keinem Verhältnis zur Höhe der Vergütung. Die Berechtigung einer pauschalen an der Schadenshöhe orientierten Bemessung des Sachverständigenhonorars auf der Grundlage der VKS-Honoramrtifrage 2011 zieht die Beklagte in Zweifel.
Für den Fall, dass eine Pauschalierung zulassig sein sollte, müsse die Pauschale wenigstens sämtliche – hier gesondert geltend gemachten – Nebenkosten enthalten. Zumindest seien solche Nebenkosten in Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Saarbrücken auf einen Gesamtbetrag von höchstens 100,00 € zu begrenzen, Kosten für Lichtbilder von über 1,00 € seien jedenfalls unangemessen.
Kosten für Telefon und Porto seien in Zeiten von Flatrateangeboten allenfalls mit 5,00 € anzusetzen.
Im Ergebnis sei die Rechnung des Klägers derart überhöht, dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter die Kosten nicht mehr hätte für erforderlich halten dürfen.“
Aus der zunächst behaupteten Nichterforderlichkeit, so inhaltlich wohl formuliert wegen der Gefahr einer Unterlassungserklärung, wird auch hier im Prozeß eine exorbiante Überhöhung mit dem Ziel, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Kläger solche derartige Überhöhung hätte erkennen müssen. Ein wahrhaftig billiger Griff in die Trickkiste, der in diesem Fall nicht folgenlos geblieben ist. Aber auch das wird diese Versicherung kaum stören, weil es über kurz oder lang einfach in Vergessenheit gerät.
Eine Reduzierung auf 36,41 % (!) geht an der Lebenswirklichkeit und einer normalen Abrechnungspraxis krass vorbei und kann nur noch als nicht hinnehmbare Provokotion gewertet werden. Auch das hat dieses Urteil deutlich gemacht.
Kullerding