Der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des AG Hadamar (Hessen) hat mit Urteil vom 22.9.2004 – 3 C 327/04 (4) – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG in Coburg verurteilt, an den Kläger 327,40 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus dem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfall vom 27.1.2004 in der Gemeinde Langendernbach gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 249 BGB zu.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 327,40 € aus der Rechnung vom 27.2.2004 in voller Höhe von ihr zu erstatten. Selbst wenn der Kläger diesen Betrag bisher nicht gezahlt hat, hat er einen Zahlungsanspruch, nachdem die Beklagte den Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat und sich der Freistellungsanspruch in einen Geldanspruch umgewandelt hat (vgl. nur Palandt-Heinrichs zu §§ 257, 250 und Rdnr. 46 vor § 249 BGB m.w.N.).
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten bestehen – nach ständiger Rechtsprechung des AG Hadarmar ( siehe: 3 C 341/02; 3 C 368/03) – im Hinblick auf die Bestimmung des Sachverständigenhonorares nach billigem Ermessen gem. §§ 315, 316 BGB keine Bedenken. Der Kläger durfte als Unfallgeschädigter einen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe einschalten. Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen … war eine Vergütungs vereinbarung nicht getroffen worden. Mangels einer taxmäßigen Vergütung wird daher das Honorar nach billigem Ermessen bestimmt. Grenze des demnach zu bestimmenden Honorares ist die willkürliche Festsetzung im Sinne der Unbilligkeit. Ob eine wie hier im vorliegenden Fall geltend gemachte Sachverständigenkostennote, die sich nicht am Zeitaufwand orientiert, sondern an der Schadenshöhe, willkürlich ist, ist umstritten… Das Gericht orientiert sich an der Rspr. des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 4.7.1996 – 6 U 90/96 -), wonach selbst dann keine Bedenken für eine übliche Vergütung bestehen, wenn die von den Gerichten zuerkannte Höhe bis zu 40% über den Sätzen der DEKRA oder anderer Organisationen liegt. Eine offenbare unbillige Sachverständigenkostenrechnungshöhe kann daher nicht angenommen werden. Auch die geltend gemachten Nebenkosten für Fahrtkosten, Lichtbilder, Kopien bzw. Post- und Telekommunikationskosten sind nicht eklatant zu hoch. Darüber hinaus ist der geschädigte Kläger auch nicht verpflichtet, sich zuvor beim Sachverständigen zu erkundigen, welche Abrechnungsmodalitäten er wählt, ob nach stunden oder in Abhängigkeit von der Schadenshöhe. Das Gericht musste daher nicht von einer offensichtlich unangemessenen Kostenhöhe ausgehen ( vgl. auch AG Siegen Urt. vom 19.6.1991- 7 C 1126/91 -; AG Frankfurt Urt. v. 7.5.2002 – 30 C 303/02 -; AG Westerburg Urt. v. 11.10.2001 – 23 C 268/01; AG Wiesbaden Urt. v. 18.4.1997 – 91 C 583/97 – und AG Limburg Urt. v. 3.1.2001 – 4 C 1543/00 jew. n.w.N.). Schließlich wurde das Gutachten auch inhaltlich nicht von der Beklagten gerügt und von ihr sogar bei der Schadensersatzberechnung zugrunde gelegt.
Letztlich ist außerdem zu bedenken, dass der Beklagten es unbenommen bleibt, nach Ersatz der Sachverständigenkosten an den Kläger, sich die eventuellen Gegenansprüche des Klägers an den Sachverständigen abtreten zu lassen und im eigenen Prozess gegen den Sachverständigen vorzugehen.
Die Beklagte ist nach Ablauf der Zahlungsfrist spätestens am folgenden Tag in Verzug geraten. Sie hat daher dem Kläger den geltend gemachten Verzugszins in gesetzlicher Höhe, § 288 I BGB, ab Verzugseintritt zu erstatten.
So das Urteil des Amtsrichters aus Hadamar.