Hallo verehrte Captin-Huk-Leser,
und wieder musste gegen einen Versicherungsnehmer der HUK-COBURG geklagt werden, weil die eintrittspflichtige Versicherung nicht in der Lage war, den Schaden des Unfallopfers korrekt zu regulieren. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Nachdem die HUK 24 AG die rechtswidrige Kürzung vorgenommen hatte, nahm das Unallopfer mit anwaltlicher Hilfe den Schadensverursacher persönlich in Anspruch. Es wurde gegen den Versicherungsnehmer der HUK 24 AG geklagt. Dieser musste nun das ausbaden, was ihm die HUK 24 AG eingebrockt hatte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn zur Zahlung des Betrages, den seine Versicherung, die HUK 24 AG, rechtswidrig gekürzt hatte. Außerdem hat er nun auch noch die Zinsen und die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Das nachfolgend veröffentlichte Urteil ist wieder ein Beispiel dafür, wie die HUK-COBURG ihre Versicherten in unsinnige Rechtsstreite zu Lasten der Versichertengemeinschaft führt. Wir sehen in dem Urteil des AG Frankfurt ein lesenswertes Urteil, das bei anderen Rechtsstreiten in Kopie beigefügt werden kann. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 29 C 3683/13 (21) 29.10.2014
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
G. N. aus O.
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. I. & P. aus A.
gegen
C. H. aus F.
Beklagte
Prozessbevoilmächtigter: Rechtsanwalt M. W. S. aus Köln
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht F. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit Schriftsatzschluss am 08.10.2014 für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 08.11.2013 (13-
5834645-0-9MN bleibt aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat die auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen da ein Rechtsmitte! gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen T.r vom 03.04.2013 und mithin auf Zahlung weiterer EUR 134,96 gemäß den §§ 17, 7 StVG3 §§ 249; 251, 254, 823 BGB, § 115 VVG.
Der durch einen Unfall Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des erforderlichen Herstellungsaufwands.
Für die Bemessung des erforderlichen Hersteilungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 13 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann), Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Zahlung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen ‚Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.012007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 5601 m.w.N. = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).
Da es jedoch bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten mangelt, welche einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freisteilung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fäilt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 Landgericht Saarbrücken Urteil vom 22.08.2012, NJW 2012, 3658).
An diesen Voraussetzungen mangelt es vorliegend.
Der Kläger hat das Sachverständigenhonorar unstreitig gezahlt.
Es ist vorliegend unerheblich, ob das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar überhöht ist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieses dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung oder Zahlung der Rechnung hätte bewusst sein müssen. Ein Auswahlverschuiden ist dem Kläger nicht anzulasten. Dieser hat den Sachverständigen nach Aktenlage ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung beauftragt, so wie dieses auch dem Regelfall entspricht.
Mangels entsprechender Honorarvereinbarung schuldete der Kläger dem Sachverständigen ein übliches Honorar gemäß § 632 Abs, 2 BGB.
Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, aus welchen der Kläger hätte erkennen können, dass das in Rechnung gestellte Honorar überhöht und damit nicht in voller Höhe geschuldet ist. Insoweit könnte es dem Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht erkannte, dass eine nicht mehr der Üblichkeit entsprechende Honorarfestsetzung vorliegt bzw. dass der berechnete Preis und die Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.
Dieses gilt entsprechend auch für die berechneten Nebenforderungen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
III.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.