In einem Hinweisbeschluss vom 19.08.2009 (5 U 118/09) hat das OLG Bamberg darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 27.04.2009 (0104 C 422/09) einstimmig zurückzuweisen. Danach ist die Anwendung der Schwacke-Liste und die Ablehnung der Fraunhofer Tabelle durch das erstinstanzliche Gericht nicht zu beanstanden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das der Klage im Umfang von 1.641,14 € zuzüglich Zinsen entsprechende angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bamberg weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b GVG ist das Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Paris hat.
Wie in erster Instanz, so geht auch im Berufungsverfahren der Streit der Parteien darum, ob der Kläger berechtigt ist, entstandene Mietwagenkosten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.9.2008 im Bereich der Kreuzung W-Straße/M.Ring in B. auf Grundlage der sog. Schwacke-Liste 2008 zu fordern, oder ob auf Grundlage der sog. Frauenhofer-Liste die Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten vorzunehmen ist.
Das angefochtene Urteil legte seiner Entscheidung die sog. Schwacke-Liste (2008) mit der Begründung zugrunde, dass diese eine hinreichende und angemessene Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO darstelle.
Entgegen den Ausführungen der Berufungsbegründung der Beklagten vom 3.7.2009 liegt insoweit keine unzutreffende Ermessensausübung seitens des Amtsgerichts Bamberg im angefochtenen Urteil vor. Vielmehr hat sich das Amtsgericht Bamberg sowohl mit den für eine Anwendung der Schwacke-Liste sprechenden Argumenten auseinandergesetzt, als auch mit den Argumenten befasst, die in Literatur und Rechtsprechung kritisch der Anwendung der sog. Frauenhofer-Liste entgegengesetzt werden.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des entsprechenden Vorbringens nimmt der Senat auf den schriftsätzlichen Partei Vortrag der Parteien ebenso Bezug, wie auf Seiten 3 und 4 des angefochtenen Urteils.
Unter Abwägung der für bzw. gegen die Anwendung der jeweiligen Liste sprechenden Argumente hat sich das Amtsgericht Bamberg im angefochtenen Urteil mit sachgerechter Begründung für die Anwendung der sog. Schwacke-Liste (2008) entschieden, ohne dass dies zu beanstanden wäre oder sich gar als rechtsfehlerhaft darstellen würde.
Dieser aufgrund tragfähiger Argumentation vorliegenden sachgerechten Ermessensausübung seitens des Amtsgerichts Bamberg als Tatgericht ist nicht entgegenzutreten; insbesondere hat der Senat nicht sein Ermessen an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens des Amtsgerichts Bamberg zu setzen.
Soweit sich die Berufung der Beklagten auf den Hinweis des entscheidenden Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Verfahren 5 U 238/08 vom 18.2.2009 bezieht, so steht dieser Hinweis nicht dem Procedere des Senats im Rahmen dieses Verfahrens entgegen. Vielmehr hat der Senat in seinem Hinweis vom 18.2.2009 ausdrücklich dargelegt, dass es Aufgabe des Tatrichters ist, sich für eine geeignete Schätzgrundlage zur Feststellung des zugrunde zu legenden Normaltarifs zu entscheiden, ohne dass der Tatrichter dabei an Vorgaben insoweit bestehender Rechtsprechung gebunden wäre.
Im Parallelverfahren stellte sich die Sachlage so dar, dass der Tatrichter in sachgerechter Ermessensausübung die sog. Frauenhofer-Liste seiner Entscheidung zugrunde legte. Dies bestätigte der Senat im Hinweis vom 18.2.2009 im Rahmen der maßgeblichen Ermessensausübung seitens des dortigen Tatrichters, wobei der Senat ergänzend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07 verwiesen hat. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es im tatrichterlichen Ermessen steht, die Angemessenheit eines in Ansatz zu bringenden sog. Normaltarifs nach § 287 ZPO zu schätzen und dabei auf eine geeignete Schätzgrundlage zurückzugreifen, ohne dass die Erholung eines Sachverständigengutachtens geboten wäre.
Auch wenn es in der benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs um Bedenken gegen die Zugrundelegung der sog. Schwacke-Liste 2006 ging, hat es der BGH ausdrücklich vermieden, eine Festlegung bezüglich einer dieser Listen, sei es Schwacke oder Frauenhofer. zu treffen.
Aus diesen wesentlichen Gründen hat die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Hinblick auf die hier getroffene tatrichterliche Entscheidung des Amtsgerichts weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO).
Der Senat beabsichtigt außerdem, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert der zweiten Instanz auf 1.641,14 € festzusetzen.
Auf die bei Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl. KV Nrn. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen.
Soweit das OLG Bamberg.