Richter des AG Marl verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.12.2014 – 16 C 231/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil aus Marl in Westfalen zu den erforderlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt. Der erkennende Richter der 16. Zivilabteilung des AG Marl hat das Urteil sehr umfangreich begründet. Dabei ist seine Begründung  eigentlich schlüssig bis auf den Mietwagenvergleich. Die Grundsätze zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall können nicht auf die erforderlichen Sachverständigenkosten übertragen werden. Das hat bereits der BGH in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) entschieden. Insofern mangelt es dem Urteil aus Marl. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

16 C 231/14

Amtsgericht Marl

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

Beklagten,

hat das Amtsgericht Marl
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
03.12.2014
durch den Richter Dr. A.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 70,20 EUR nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 216,29 EUR. Dabei kann in diesem Rechtsstreit dahinstehen, ob die Gutachterkosten angemessen sind, denn es   würde – wenn überhaupt- allenfalls eine geringe Übersetzung der Sachverständigenkosten vorliegen, welche der Geschädigte als unerfahrener Laie nicht hätte erkennen können.

1.
Grundsätzlich sind auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144; Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, VersR 2014, 474 = DS 2014, 90). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte aber nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch darf hierbei nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, VersR 2014, 474 = DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947).

Auch zum Zwecke der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorausgesetzt wird, darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a. a. O.). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Deren Höhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 „erforderlichen“ Betrages, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH a. a. O.). Dem Schädiger obliegt es sodann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Weiter hat er die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat. D.h. für das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger ist die Bestimmung der Angemessenheit der Sachverständigenvergütung nur von begrenzter Bedeutung. Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat (OLG Hamm NZV 93, 149), kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen (vgl. u.a. OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 97, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635, 637). Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die etwaigen Höchstsätze überschreiten, führt weder dazu, dass die geltend gemachten Kosten von vorneherein aus dem Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrages fallen, noch rechtfertigt sich daraus die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (BGH a. a. O.).

Eine andere Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten zitierten
Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144), denn ausweislich der Urteilsbegründung wollte der BGH an der bislang geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung keine Änderung vornehmen. Die Entscheidung ist vielmehr so zu verstehen, dass der Geschädigte das Risiko trägt, ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen zu beauftragen und zu bezahlen, der sich später im Prozess als offensichtlich und auch für Laien erkennbar als zu teuer erweist. Derart verstanden steht die Entscheidung im Einklang mit der herrschenden und auch hier vertretenen Rechtsansicht zum Ersatz geltend gemachter Gutachterkosten.

Somit kommt es entscheidend darauf an, ob die zwischen Geschädigtem und Sachverständigem getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen also bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (BGH a. a. O.). Die Geschädigte musste hierfür aber weder nach einem Sachverständigen mit günstigeren Honorartarifen recherchieren, noch musste sie die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen.

Seitens des Beklagten wurde zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des (Grund-)Honorars nur vorgetragen, dass das Sachverständigenhonorar im vorliegenden Fall nicht dem durchschnittlichen Honorar entspreche. Das Honorartableau 2012 der HUK-Coburg sehe als Richtlinie lediglich ein Bruttohonorar von 923,00 EUR vor. Abgerechnet hätte der Sachverständige jedoch insgesamt 1.139,29 EUR. Sonstige besondere Umstände, aus welchen die Geschädigte von vomeherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Honorarbefragung 2013 des BVSK sieht als max. Grundhonorar (zzgl. Nebenkosten) bei einer Netto-Schadenshöhe bis zu 7.500,00 EUR ein max. Grundhonorar von 890,00 EUR vor. Abgerechnet wurde ein Grundhonorar von 1.008,00 €.

Diese niedrige Überschreitung rechtfertigt jedoch noch nicht für sich die Annahme, dass eine Kenntnis des Geschädigten von der Überschreitung vorgelegen hat. Auch ein – von der Beklagten gefordertes – Sachverständigengutachten zur Branchenüblichkeit könnte keinen Beitrag zur Beurteilung der Erforderlichkeit der
Aufwendungen der Geschädigten leisten. Denn ein solches kann gerade auf dem für
den Geschädigten schwer überschaubaren und diesem in der Regel völlig
unbekannten Markt betreffend der Tätigkeit von Kfz-Sachverständigen keine
Aussage über die Erkennbarkeit aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich
denkenden Geschädigten treffen.

Soweit der Beklagte die Höhe der Nebenkosten moniert, greift dieser Einwand nicht durch. Insbesondere ist bei einer sachverständigen Abrechnung, welche zwischen Grundhonorar und Nebenkosten differenziert zu beachten, dass die sogenannten Nebenkosten zu keinem Zeitpunkt hinreichend klar definiert worden sind. Im Wesentlichen dient die Aufteilung der Rechnung des Kfz-Sachverständigen in das sogenannte Grundhonorar und in sogenannte Nebenkosten einer möglichst hohen Transparenz. Insbesondere soll dem Nutzer des Gutachtens ermöglicht werden, bereits durch die Rechnung zu erkennen, wie hoch die Anzahl der gefertigten Lichtbilder war bzw. wie weit die Entfernung zwischen dem Sachverständigenbüro und dem Ort der Schadenfeststellung ist. Dabei wird jedoch in der Praxis die betriebswirtschaftliche Definition, wonach Nebenkosten, die mit der eigentlichen Tätigkeit nichts zu tun haben, nur tatsächlich angefallene Kostenpositionen darstellen, nicht beachtet. In den geltend gemachten Nebenkosten sind in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre. Deshalb geht die Rechtsansicht des Beklagten fehl, wenn er hinsichtlich der Kosten der Fotos oder der Schreibkosten je Seite auf die tatsächlich angefallenen Nettokosten verweist.

Die vorliegend abgerechneten Nebenkosten bewegen sich (weitgehend) im Rahmen des in der Honorarbefragung 2013 vom BVSK ermittelten Kostenkorridors. Lediglich hinsichtlich der Fotokosten für den 2. Satz wird mit 2 EUR pro Stück der Korridor (1,32 EUR-1,67 EUR) ersichtlich überschritten. Diese geringfügige Überschreitung der Höchstsätze rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes der Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht.

2.
Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb ein strengerer Maßstab an die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusetzen, weil vorliegend –
anders als in dem zitierten BGH-Fall – nicht der Geschädigte selbst direkt seinen
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten geltend macht, sondern der
Kläger als Sachverständiger aus abgetretenem Recht.

Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als in den Fällen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, in welchen das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht den Ersatz der dem Geschädigten jeweils entstandenen Mietwagenkosten verlangt: Auch dort stellt der BGH bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zur Herstellung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB stets auf die Sicht des Geschädigten ab (vgl. nur BGH, Urteil vom 05. März 2013, VI ZR 245/11, VersR 2013, 730). Nur auf dessen Sicht kann es auch ankommen: Denn dieser hat das jeweilige Mietwagenuntemehmen beziehungsweise im vorliegenden Fall den Sachverständigen beauftragt, das Vertragsverhältnis kam zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigenbüro zustande. Die hier erfolgte Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB. Diese Vorschrift betrifft ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach Einwendungen des Schuldners gegen den Zedenten, die auch dem Zessionar gegenüber fortgelten sollen, weil der Schuldner durch die ohne seine Mitwirkung vollzogene Abtretung nicht benachteiligt werden soll. Vorliegend macht die Beklagte aber gerade keine Einwendungen geltend, die ihr gegenüber der Geschädigten ursprünglich zugestanden hätten, sondern solche, die vermeintlich der Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen zustehen könnten. Auch erleidet die Beklagte aus der Abtretung keine Nachteile, weil ihr etwa durch die Abtretung Einwendungen, die ihr zuvor zugestanden hatten, abgeschnitten würden. Demgegenüber kann aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB nicht im Umkehrschluss folgen, dass dem Schuldner durch die erfolgte Abtretung infolge des Gläubigerwechsels Vorteile in Form von veränderten Anspruchsvoraussetzungen zukommen müssten.

Auch für eine Anwendung des § 255 BGB besteht kein Raum. Für den Bereich des Mietwagenkostenersatzes kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des BGH
nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Autovermieter Ansprüche im Zusammenhang mit einer möglichen Überhöhung des geforderten Mietwagentarifs zustehen. Solche Ansprüche spielen angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle und führen auch nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB, wenn sie nicht gegenüber dem Autovermieter geltend gemacht werden. Mithin kann sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche verlangen, weshalb er auch nicht deshalb die Leistung bis zur Abtretung zurückhalten kann (BGH, Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 226/07 -, NJW-RR 2009, 130; Urteil vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07, VersR 2007, 1577). Nichts anderes kann aber für den Bereich der Sachverständigenkosten gelten, der ebenfalls nach den §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist.

Darüber hinaus sind vorliegend entsprechende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Kläger als Sachverständigen auch nicht feststellbar. Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Tatbestand des Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB erfüllt wäre, sind weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. Auch sonstige vertragliche oder deliktische Ansprüche des Geschädigten sind nicht erkennbar. Im Hinblick auf den freien Markt und die Vertragsfreiheit der Parteien hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Parteien die streitgegenständliche Honorarvereinbarung wirksam vereinbart haben.

3.
Bezüglich der geltend gemachten Zinsen und dem Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten stehen dem Kläger entsprechende Ansprüche gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 216,29 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Richter des AG Marl verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.12.2014 – 16 C 231/14 -.

  1. Lobrecht sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    bereits nach Deinem zutreffenden Eingangangskommentar handelt es sich hier um kein Urteil, mit dem man sich zeitaufwändig befassen sollte, denn es zeigt letztlich nur, was im Rahmen einerr schadenersatzrechtlichen Abwägung für unterschiedliche Ansatzpunkte gewählt werden. Deshalb ist eine weitere Kommentierung nicht erforderlich.

    Lobrecht

  2. Gutmann sagt:

    Wir benötigen wohl bald einen Richter-Michelin mit einer Bewertungsbandbreite von -5 Sterne – +5 Sterne. Nicht mehr lange schreiben, sondern einfach eine Bewertung durch Sternchen im Plus- oder Minusbereich abgeben.
    Jeder unabhängige Sachverständige sollte sich ganz schnell überlegen, wie solchen Auswüchsen in der Justiz zu begenen ist, die ihren Nährboden in den Interessentengruppen finden, welche es darauf anlegen, die Justiz für ihre Belange schändlich und verantwortungslos zu mißbrauchen. Allein mit der Erwägung, „man sollte“…, „man könnte“… „man müsste“… ist es leider nicht getan, denn wer ist „man“ und was erfolgt wann ?

    Gutmann

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