AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK Coburg Allg. Vers. AG zur Erstattung der vorgerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten (912 C 211/14 vom 08.12.2014)

Mit Entscheidung vom 08.12.2014 (912 C 211/14) wurde die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zum Ausgleich des vorgerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Im Wesentlichen basiert das Urteil auf einer korrekten Begründung.

Die Argumentation zu den Portokosten ist jedoch völlig daneben. Insbesondere dann, wenn man sich damit selbst widerspricht. Woher sollte ein Geschädigter „ex ante“ erkennen, dass die Portokosten in der „Kommunikationspauschale“ enthalten sein sollen, zumal dieser Einwand sowieso jeglicher Grundlage entbehrt? Der Einzige, der nämlich wirklich weiß, welche Kosten in Pauschalen enthalten sind oder nicht, ist wohl NUR der Sachverständige? Wieder ein „Oberlehrer-Versuch“, mit dem in die Rechnungsgestaltung des freiberuflichen Kfz-Sachverständigen willkürlich eingegriffen wurde.

BGH – VI ZR 67/06:

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).“

Hat der Geschädigte hier den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt? Ja, hat er! Dann bleibt auch kein Raum für irgendwelche Kürzungen durch das Gericht.

Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Amtsgericht Hamburg-St Georg
Az.: 912 C 211/14

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger-

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Nagelsweg 41-45, 20097 Hamburg,

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 912 – durch den Richter am Amtsgericht Dr. L. am 08.12.2014 auf Grund des Sachstands vom 08.12.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2014 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.08.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.         Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

I)
Der Klägern, ein KFZ-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlichen Schadensersatzes wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. In Streit steht die Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger stellte unter dem 03.06.2014 Sachverständigenkosten i.H.v. 1.057,17 € in Rechnung. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte unter dem 12.06.2014 einen Betrag i.H.v. 895 €. Gleichzeitig lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab.

II)
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1)
a) Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Dies bedeutet, dass Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem Honorar günstigsten Sachverständigen betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen. Der Schädiger ist damit freilich nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Fall die Möglichkeit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Auch der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die Grenzen der BVSK-Honorarbefragung übersteigen, rechtfertigt für sich genommen die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht nicht (vergleiche zum Ganzen BGH NJW 2014, 19471).

b) Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger gestellte Rechnung – mit Ausnahme der Portokosten – nicht zu beanstanden, insbesondere nicht aufgrund des Verhältnisses der Nebenkosten zu dem Grundhonorar. Die teilweise vertretene Ansicht, die Nebenkosten dürften insgesamt einen bestimmten Betrag bzw. einen bestimmten Prozentsatz des Grundhonorars nicht überschreiten, teilt das Gericht nicht. Das Grundhonorar berechnet sich regelmäßig anhand der Schadenshöhe. Hierdurch wird gewährleistet, dass auch bei geringen Schadenshöhe zu einem wirtschaftlich vertretbaren Preis ein Gutachten erstellt werden kann. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sämtliche Kosten an die Schadenshöhe zu koppeln sind. Vielmehr liegt es im Ermessen des Gutachters, Nebenkosten nach dem angefallenen Aufwand abzurechnen. War dieser Aufwand im Einzelfall erforderlich im Sinne von § 249 BGB, hat ihn der Schädiger auch zu ersetzen. Damit verbietet sich die Einführung einer pauschalen Obergrenze für Nebenkosten bzw. deren pauschale Deckelung auf einen bestimmten Bruchteil des Grundhonorars.

Der Kläger ist vor diesem Hintergrund insbesondere berechtigt, Schreibkosten und Fotokosten als Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kalkulation der Reparaturkosten war in Anbetracht der Tatsache, dass bei dem Verkehrsunfall ein Totalschaden entstanden sei, nicht erforderlich gewesen. Die Frage, ob ein Totalschaden vorliegt, lässt sich üblicherweise erst klären, sobald die Reparaturkosten kalkuliert und damit bekannt sind.

Gegen die Erstattungsfähigkeit der Restwertanfrage bestehen vorliegend keine Bedenken. Diese ist in der Preisliste, welche unstreitig Vertragsbestandteil geworden ist, als eigene Kostenposition ausgewiesen.

Auch die angesetzten Fotokopien sind unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2013 nicht als überhöht anzusehen. Insbesondere sind auch die Kosten für einen zweiten Fotosatz erstattungsfähig. Der Geschädigte benötigt das Gutachten regelmäßig in zweifacher Ausfertigung, eine Ausfertigung für sich und eine für die gegnerische Versicherung. Damit benötigt er naturgemäß auch zwei Fotosätze.

Nicht zu erstatten sind allerdings die Portokosten. Der Kläger hat bereits eine Kommunikationspauschale in Rechnung gestellt. Damit ist sämtliche Kommunikation (auch die postalische) abgedeckt.

Insgesamt erweist sich der vom Kläger in Rechnung gestellte Betrag aber als angemessen. Für die von der Beklagtenseite angeführte „dolo-agit-Einrede“ ist damit von vorneherein kein Raum.

2)
Zu erstatten sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zwar hat hier die Beklagte gegenüber dem Kläger in Verbindung mit der von ihr geleisteten Zahlung sämtliche weiteren Leistungen abgelehnt. Dem Rechtsanwalt war es aber aus Gründen anwaltlicher Vorsicht gestattet, die Beklagte nochmal anzuschreiben. Ansonsten liefe die Klägerseite in Gefahr, im Fall der Klageerhebung mit einem sofortigen Anerkenntnis mit entsprechender Kostenfolge konfrontiert zu werden.

3)
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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4 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK Coburg Allg. Vers. AG zur Erstattung der vorgerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten (912 C 211/14 vom 08.12.2014)

  1. RA Schwier sagt:

    „Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. “

    Eben!
    Ein richtig guter Satz in diesem Urteil, denn aus anwaltlicher Sicht sollte man vlt. mehr mit der Beweislast „spielen“ und die Gerichte auch dahin „führen“ bzw. dieses „Problem“ darlegen.
    Salopp gesagt,
    am Anfang steht die Rechnung bzw. der Schaden und wenn man dies auf Seiten der Beklagten widerlegen will, dann muss man auch Gründe für die Zweifel liefern, denn ansonsten würde man einem Rechnungssteller generell unterstellen, dass er „sittenwidrige“ Tarife in Rechnung stellt oder gar „Betrug / Schmuh“ betreiben würde.

    Was machen aber Anwälte von Versicherungen?
    Ja, da wird in einem „Musterschriftsatz“ einfach mal behauptet, dass ma ja über „interne Auswertungen aus dem Plz. XY“ verfügen würde. Diess Umfrage wird natürlich nicht beigebracht. Auch wie sich das Grundhonorar (netto/brutto) am Schaden orientiert, wird einfach nicht dargelegt……Warum nach dieser Umfrage sogar der Korridor I sowie VKS unterschritten wird, wird auch nicht mitgeteilt……..
    ……Nachtigall ich hör Dir trapsen, wenn ich sowas in einem Schriftsatz lese…..vor allem wenn man merkt, dass sich das Gericht nichteinmal die Anlagen zur Klage durchliest. …..

    …… und…. schwupp-di-wupp kann die Frage der Beweislast durch die diese „Nebelkerzen“ auch ins Hintertreffen geraten und das Gericht kann auf die „schiefe“ Bahn geraten.

    …..und zur subjektiven ex-ante Sicht des Geschädigten führen wir mitunter aus, dass ein Geschädigter auch nicht weiß, wie hoch Notargebühren oder Anwaltsgebühren sind. Irgendwo darf man auch auf seinen redlichen Vertragspartner vertrauen.

    Wer weiß denn z.B. schon, wann eine 1,0, eine 1,3 oder 1,5 etc. Geschäftsgebühr für Anwälte gerechtfertigt ist? Dies wissen ja zum Teil nichteinmal Richter, wenn sie nie anwaltlich tätig gewesen sind.

  2. D.M. sagt:

    @RA Schwier
    Sehr erfreuliche Überlegungen, jedoch wer will die schon so differenziert abhandeln?

    D.M.

  3. Iven Hanske sagt:

    @ra schwier

    Die vernebelte Beweislast ist das Grundübel schlechter Richter. Der schlechte Richtergedanke „wer was will muss beweisen“ ist falsch, hier im Schadensersatz muss nicht das Unfallopfer beweisen! Nein, der Schadensverursacher muss beweisen, dass wissen die guten Richter denn hier gilt fuer den Schadensverursacher “ Wer was nicht zahlen will muss beweisen“. Hat ja auch die Schuld am Schaden des Geschädigten.

  4. RA Schwier sagt:

    @ D.M.
    „Sehr erfreuliche Überlegungen, jedoch wer will die schon so differenziert abhandeln?“
    ….tja, ich werde es müssen! Wegen des „mangelnden“ Hinweises auf die Beweislast ist uns mitunter eine Klage (—-Offenlegung der Lackierkosten in die Binsen gegangen—–). Nicht lustig!

    Ich bin grad nicht im Büro, aber ich meine RA Wortmann hat dazu gute Aufsätze und Anmerkungen geschrieben.
    Da ich derzeit mehrere Erwiderungen auf dem Tisch liegen habe, in denen es auch um dieses Problem geht, jedesmal dasselbe „erwidert“ werden muss, werde ich unsere Musterbausteine einfach um den Punkt der Beweislast umarbeiten müssen. Kurzum, ich kriege ansonsten einen „Rappel“, wenn ich jedesmal dasselbe abdiktieren muss. Ob SV-Klagen oder MW-Kosten, es kommen immer dieselben Klageerwiderungen von den Versicherungen mit denselben Textbausteinen und ähnlichen Fragestellungen.

    Der Punkt der Beweislast, den der BGH geklärt hat, wird da aber niemals thematisiert und wurde auch von uns oder mir einfach vernachlässigt.

    Dieser Punkt der Beweislast gehört quasi schon bei der Einreichung der Klage dazu…….

    So heißt es z.B. in den Klagen bei uns:
    …….Sollte die Beklagte wider erwarten, die Wirksamkeit der Abtretung bestreiten, so wird bereits jetzt auf Folgendes hingewiesen.

    „Der BGH hat mit Urteil vom XX.XX.XXXX entschieden, dass ……..“

    ……Zukünftig wird es auch vorab einen Punkt zur Beweislast geben, denn ich habe hier für die nächsten 10 Tage mehrere Klagen auf dem Tisch liegen, in denen es genau um diesen Punkt geht und ich werde nicht jedesmal dieselbe Entscheidung des BGH abdiktieren, denn dann ist es nicht mehr wirtschaftlich.

    @ Iven Hanske
    Richter übersehen diese Frage mal gerne oder machen es sich zu einfach, denn bis 600,00 € strahlt nur der „blaue Himmel“ über dem AG. ….. und dann kommen noch Worte wie:
    „Karlsruhe ist ganz weit entfernt!“

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