Amtsrichterin des AG München weist mit zutreffender Begründung der Verfügung vom 1.10.2014 – 334 C 22127/14 – auf die bestehende Rechtslage hin.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

Anfang dieses Monats hatten wir hier über den Skandal bei der Münchner Justiz beim Amts- und Landgericht München berichtet. Nachstehend geben wir Euch eine Verfügung des Dezernates 334 C des AG München zu den Sachverständigenkosten vom 01.10.2014 bekannt. Diese Verfügung der Amtsrichterin W. zeigt, dass es auch anders – nämlich rechtlich korrekt – in München geht. Wir hoffen daher, dass die Einwirkungen der beiden Kammern des LG München nicht auf fruchtbaren Boden bei den Richterinnen und Richtern des AG München fällt. Immerhin sind die Richter und Richterinnen keinen Weisungen unterworfen und lediglich dem Gesetz verpflichtet. Lest selbst die Münchner Verfügung und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München                                                                       München, 01.10.2014

334 C 22127/14

Verfügung

1.        Das vereinfachte Verfahren ohne mündliche Verhandlung wird gemäß § 495a ZPO durchgeführt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird nur dann anberaumt, wenn eine der Prozessparteien dies ausdrücklich unter Hinweis auf § 495a ZPO und innerhalb der Erklärungsfristen beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält.

2.        Der beklagten Partei wird aufgegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. Hierin sind neben Anträgen die gestellt werden sollen, sämtliche Einwendungen und Beweismittel anzugeben, wobei Zeugen mit vollem Namen und Anschrift zu benennen und Urkunden einzureichen sind. Die Klageerwiderung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden.

3.        Die Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass sie nach Ablauf jeder Ihnen gesetzten Frist mit dem Erlass einer – evtl. auch abschließenden – Entscheidung rechnen müssen. Unter Umständen kann auch, wenn sich die beklagte Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Klageerwiderung nicht erklärt, ein Versäumriisurtell gegen sie ergehen, auch wenn ein diesbezüglicher Antrag von der Klagepartei nicht gestellt ist.

4.        Eine Entscheidung wird das Gericht auf jeden Fall ohne einen Verkündungstermin treffen. Die Entscheidung wird sodann zugestellt. Ist eine abschließende Entscheidung getroffen, so ist diese infolge des niedrigen Streitwertes in der Regel mit der Berufung nicht angreifbar (§ 511 ZPO).

5.        Fristversäumnisse bringen das Risiko mit sich, dass der Vortrag unberücksichtigt bleibt. Nach Ablauf einer Frist darf ein Vortrag nur zugelassen werden, wenn er die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird. Erklärungen, die nach den in dieser Verfügung bestimmten Fristen eingehen, können in der Regel nicht berücksichtigt werden.

8,       Für die Einhaltung der Fristen ist der Eingang beim hiesigen Amtsgericht maßgeblich.

7.       Das Gericht weist daraufhin, dass nach Ansicht des Gerichtes der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist. Die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfihig, es sei denn die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hatte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Dies erscheint auf den ersten Blick in allen vier Fallen nicht der Fall zu sein (vgl auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13, hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten).

Fall 1: Reparaturkosten über 9.320 € – SV-Kosten: 944,25 €
Fall 2: Reparaturkosten über 1718 € – SV-Kosten: 492,72 €
Fall 3: Reparaturkosten über 7.169 € – SV-Kosten: 909,64 €
Fall 4: Reparaturkösteh über 782 € – SV-Kosten: 197,06 €

W.
Richterin am Amtsgericht

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6 Antworten zu Amtsrichterin des AG München weist mit zutreffender Begründung der Verfügung vom 1.10.2014 – 334 C 22127/14 – auf die bestehende Rechtslage hin.

  1. BORIS sagt:

    Beachtlich !-

    BORIS

  2. Zweite Chefin sagt:

    Das wäre dann auch mal eine Richterin, die sich an ihre selbst gesetzten Fristen hält und dem Beklagten-RA die obligatorische Fristverlängerung verweigert.

  3. Hirnbeiss sagt:

    @
    Fall 1: Reparaturkosten über 9.320 € – SV-Kosten: 944,25 €
    Fall 2: Reparaturkosten über 1718 € – SV-Kosten: 492,72 €
    Fall 3: Reparaturkosten über 7.169 € – SV-Kosten: 909,64 €
    Fall 4: Reparaturkostnh über 782 € – SV-Kosten: 197,06 €

    Hier zeigt ein Beispiel der Zahlen, dass selbst bei Abrechnungen nach dem rechtswidrigen Huk-Diktat-Tableau 2015 und weit unter den Diktat Tableau 2013 der Provinzial Rheinland, der SV zur Honorarklage gezwungen wird.
    Alle Tableaus sind (sowieso) somit reine Makulatur und nun kann/muss selbst der/die „Dümmste“ Richter/in erkennen, dass es nur darum geht, qualifizierte SV zu ruinieren und vom Markt zu verdrängen.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hirnbeiss,
    da kann ich Dir voll zustimmen.
    Honorartableau der HUK-Coburg, Tableau der Provinzial Rheinland und Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg u.a. sind sämtlich was für die Tonne. Wie und mit welcher Rechtsgrundlage wollen Versicherer die sich aus dem Werkvertrag mit dem Unfallopfer vereinbarten Kosten diktieren. Es gibt hierfür keine Rechtsgrundlage. Für den internen Gebrauch können die Versicherer soviel Honorartableaus erstellen wie sie wolllen, diese gelten nur in den Vertragsverhältnissen, in denen die Versicherer selbst Auftraggeber sind. Sie können daher die Honorartableaus anwenden gegenüber der DEKRA, Carexpert und anderen, nicht jedoch gegenüber dem Gutachter, der für den Geschädigten die Beweissicherung und Schadenhöhenfeststellung vorgenommen hat.

  5. RA Schwier sagt:

    Eine Richterin die sehr gut recherchiert hat und die mich grade auf die Idee bringt, dass dies in Scrhiftsätze eingebaut werden sollte.

    „vgl auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13, hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten“

    Nur zu oft wird dieses Urteil von Anwälten in Schriftsätzen eingebaut, aber die konkrete Abrechnung, wie sie beim BGH lag, wird natürlich nicht erwähnt.

  6. SV F.Hiltscher sagt:

    @ RA Schwier

    “vgl auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13, hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten
    Nur zu oft wird dieses Urteil von Anwälten in Schriftsätzen eingebaut, aber die konkrete Abrechnung, wie sie beim BGH lag, wird natürlich nicht erwähnt.“

    Hallo Leute, werte SV, werte RA,
    das sollte nicht so geschehen, diese Beträge sind so grenzwertig, dass sich kein seriös arbeitender SV danach orientieren sollte.
    Das kann man so alleine ohne zusätzliche Hinweise auch nicht stehen lassen.
    Insgesamt müssen diverse Kollegen ihre Betriebskalkulation gründlich überarbeiten damit der Grundgedanke einer Mischkalkulation, also die Honorarberechnung nach Gegenstandswert brutto, so erkennbar bleibt , dass der SV bei kleinen Gegenstandswerten mit Unterdeckung seines Honorars arbeitet. Erst bei den größeren Gegenstandswerten gleicht der SV dann im gesunden Verhältnis zur Schadenhöhe brutto sein vorher zu gering berechnete Grundhonorar wieder aus.
    Das nennt man im Zuge der Mischkalkulation eine bezahlbare Werkleistung erbringen die in einem vernünftigen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg des Geschädigten steht.
    Was in letzter Zeit so an Honoraransprüchen bekannt wird, lässt keine Mischkalkulation mehr erkennen sondern eine 3 1/5 Stunden (a € 150,00 netto) verrechnete Durchschnittszeit eines Gutachtens, schon bei den kleinsten Gegenstandswerten mit zum Teil exorbitanten Nebenkosten.
    Genau diese SV „dürften“ deshalb, wenn man es genau nimmt, bei sehr hohen Gegenstandswerten auch kein höheres Honorar als für 3 1/5 Stunden Arbeitszeit nehmen, weil sie eindeutig keiner Mischkalkulation mehr folgen, sondern eine völlig irrige Vorstellung einer leistungsbezogenen und ordentlichen Rechnungsstellung haben.
    Selbstverständlich sollten die Kollegen ihre variablen Nebenkosten objektbezogen außerhalb des Grundhonorars verrechnen, aber transparent und auch so das man es betriebswirtschaftlich begründen kann. Es kann nur Ruhe in den Honorarstreitereien einkehren, wenn sichergestellt ist, dass in dem Grundhonorar der Mischkalkulation, keine anderen variablen Kosten versteckt werden und die variablen Nebenkosten transparent dargelegt werden.
    Oder man einigt sich auf ein Bruttohonorar incl. der Nebenkosten.
    1. Besichtigungsort Büro
    oder
    2. Besichtigungsort auswärts mit km u. Fahrzeitzuschlägen (anteilig)
    Aber das was derzeit geschieht, mit der Veröffentlichung diverser „Honorar-Wunschlisten“ egal von wem, welche jedem auch nebenberuflichen Pseudo-SV ein gleiches u. noch höheres Honorar laut XY Liste zuspricht gehören unterbunden.
    Kürzlich ist mir ein Honorartableau 2014 der Provinzial Rheinland zugesandt worden, mit Honorarpreisen die ein Sachverständigenbüro sicherlich nicht aus der Gewinnzone bringen, sondern eine bemerkenswerte Basis zur Normalpreisrückkehr (nicht zu verwechseln mit billig) wären.
    Letztendlich haben wir SV in der Technik sehr viel nachzulernen und nicht Honorarstreitigkeiten als Lebensinhalt zu sehen.
    In dem Sinne etwas zum Nachdenken über den Begriff Mischkalkulation.
    Franz Hiltscher
    ö.b.u.b.SV für Sachverständigenhonorare

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