Als kleines Kontrastprogramm zur sauberen juristischen Aufarbeitung des AG Völklingen, hier ein „Saarland-Schrotturteil“ aus Neunkirchen (5 C 121/14 (52) vom 08.12.2014) gegen das Deutsche Büro Grüne Karte, bei dem es jedem halbwegs gebildeten Juristen „die Schuhe auszieht“. Zum einen nimmt das Gericht Bezug auf BGH VI ZR 357/13 (= Entscheidung zur Abtretung an Erfüllungs statt), obwohl der Geschädigte selbst geklagt hatte (= BGH VI ZR 225/13). Zum anderen kürzt hier das Gericht willkürlich die Nebenkosten und stellt darüber hinaus noch wilde (unqualifizierte) Behauptungen auf, was im Grundhonorar des Sachverständigen enthalten sein muss und was nicht. Last not least bleibt die korrekte Rechtsprechung des Saarländischen OLG unerwähnt, da dem Gericht die (falschen) Entscheidungen des LG Saarbrücken wohl eher ins Konzept passen?
Lieber Richter: Der Einzige, der wirklich weiß, welche Nebenkosten bereits im Grundhonorar einer Sachverständigenrechnung enthalten sind und welche nicht, ist der jeweilige Sachverständige. Der alleine kennt die betriebswirtschaftlichen Grundlagen seiner Kostenkalkulation. Alles andere sind Spekulationen aus der Glaskugel.
Des weiteren sind Kürzungen im Schadensersatzprozess ein Verstoß gegen BGH VI ZR 67/06, sofern der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen eingehalten hat, was hier ja wohl außer Frage steht? Darüber hinaus ist gemäß VI ZR 225/13 die Beklagtenpartei in der Beweispflicht für einen möglichen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht nach § 254 BGB. Was hier seitens des Gerichts jedoch aktiv betrieben wird, ist die Beweislastumkehr hin zur Klägerseite, die in der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung schlichtweg unzulässig ist.
Oder in der Zusammenfassung: „Willkürrechtsprechung nach Gutsherrenart“ die ihresgleichen sucht. „Dorfrichter Adam“ lässt grüßen.
5 C 121/14 (52) Verkündet am 08. Dezember 2014
Amtsgericht Neunkirchen
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil
I m N a m e n d e s V o l k e s
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagte
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Neunkirchen durch die Richterin am Amtsgericht H. im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis 28 November 2014
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.532,50 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.03.2014.
2. Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 3.03.2014zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % deszu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der nach benannte Zeuge, Herr Y. O. , Sohn der Klägerin fuhr in Wellesweiler über die L 287 her kommend mit dem PKW Opel Corsa, amtliches Kennzeichen … auf die BAB 8 in Richtung Pirmasens auf. Eigentümerin des Fahrzeuges ist die Klägerin.
Die Auffahrt ist über eine Länge von ca. 500 Metern gleichzeitig eine Abfahrt auf die I 114.
Der Sohn der Klägerin fädelte sich ordnungsgemäß mit Rechtungsanzeiger in den zähfließenden Verkehr ein Als der Sohn der Klägerin sich bereits vollständig eingeordnet hatte, rollte er im zähfließenden Verkehr mit, als der Beklagte zu 1 als Fahrer des Lastkraftwagens Marke DAF, amtliches Kennzeichen … , dessen Halterin die Beklagte zu 2 ist, kurz hintereinander zwei Mal leicht in das Heck des Opel Corsas fuhr. Als der Zeuge O. gerade zum Schalter der Warnblinkleuchte greifen wollte, fuhr der Beklagte zu 1 zum dritten Mal und diesmal so heftig in das Heck des klägerischen Fahrzeuges, dass die Heckscheibe zersplitterte.
Die Klägerin beziffert den ihr entstandenen Schaden wie folgt:
Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.900,00 Euro
Sachverständigenkosten 732,22 Euro
Auslagenpauschale 25,00 Euro
Gesamt 3.648,22 Euro
Die Klägerin behaupten,
die Gutachterkosten seien nicht überhöht, auch sei eine eventuelle Überhöhung für den Laien nicht erkennbar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
an sie 3648,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nachdem die Beklagten zunächst beantragt hat,
die Klage abzuweisen
hat sie nach der mündlichen Verhandlung vom 5.09.2014 mit Schriftsatz vom
15.10.2014 unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Haftung dem Grunde und der Höhe nach mit Ausnahme der Sachverständigenkosten anerkannt.
Die Beklagten behaupten, die Sachverständigenkosten seien bis auf einen Betrag von 581 als angemessen und üblich anzusehen, der darüber hinaus gehende Betrag sei überhöht, insbesondere seien sämtliche Nebenkosten in Höhe von 140,75 zu beanstanden.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen T. und Y. O. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.09.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Ziffer 3 EuGWO.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
I. Der Klägerin steht, nachdem die Beklagte die Haftung dem Grund und der Höhe mit Ausnahme der Sachverständigenkosten anerkannt hat, ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.925,00 Euro zu, § 307 ZPO in Verbindung mit §§ 7, 18 STVG, § 115 VVG in Verbindung mit dem Abkommen Grüne Karte.
II. Die Sachverständigenkosten sind jedoch als erforderliche Rechtsverfolgungskosten nur in Höhe von 607,50 Euro zu erstatten.
1. Die Aktivlegitimation des Klägers steht aufgrund der vorgenommenen Rückabtretung fest.
2.
Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Anlehnung an den Schadensbetrag ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und insbesondere nach der bisherigen Rechtssprechung des Landgerichts Saarbrücken nicht zu beanstanden. ( BGH VersR 2007, 560 f).
Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gem. §§ 249 ff BGB die Kosten erstattet verlangen, deren Aufwendung ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erachten darf. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit sich ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet hierbei, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren in Betracht kommenden Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren wählt.
Der Geschädigte ist hierbei nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.07 VI ZR 67/06) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Bei der Beurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist hierbei auch Rücksicht „auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten“ Rücksicht zu nehmen ( BGH a.a.O ) . Da es jedoch für das KFZ-Sachverständigenhonorar gerade an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Auch in der Entscheidung vom betont der Bundesgerichtshof nochmals, dass „der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand […] (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB“ bilde ( BGH VersR 2014, 1141 ).
Soweit allerdings für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Düsseldorf NJW Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). Dies konstatiert auch der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich in der genannten Entscheidung : „Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.“ ( BGH a.a.O.).
Im vorliegenden Fall steht die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe, dass der Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte annehmen müssen. Insbesondere hält sich das veranschlagte Grundhonorar im Rahmen des Korridors HB III der BVSK-Honorarbefragung, die zulässigerweise für die Beurteilung des Kriteriums der erkennbaren Überhöhung herangezogen werden kann ( gefestigte Rechtsprechung des LG Saarbrücken, bspw. Urteil vom 08.06.2012, Az. 13 S 135/11 m.w.N. ).
Es ist auch nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Sachverständige ein pauschales Grundhonorar und daneben noch zusätzliche Nebenkosten geltend macht. Der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht zu entnehmen, dass eine angemessene Pauschalierung des Honorars voraussetze, dass sämtliche Nebenkosten in der zugrunde gelegten Pauschale enthalten sein müssen. Dementsprechend hat das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 10.02.2012 (13 S 109/10) festgestellt, dass neben der Pauschale grundsätzlich weitere Nebenkosten abgerechnet werden können, ohne dass im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Kosten grundsätzlich verneint werden kann. Die Ersatzpflicht kann vielmehr aus den oben genannten Gründen nur verneint werden, soweit aus Sicht des Klägers erkennbar überhöhte Beträge angerechnet werden.
Mit überzeugender Begründung hat allerdings das Berufungsgericht im Hinblick auf verschiedene Kosten festgestellt, dass es sich hierbei tatsächlich nicht um Nebenkosten handle, sondern um versteckte weitere Honorarteile. Es müsse bei einer pauschalierten Abrechnungsweise davon ausgegangen werden können, dass mit dem „Grundhonorar“ auch tatsächlich die eigentliche Ingenieurleistung abgegolten werde. Originäre Bestandteile dieser Ingenieurleistung dürften daher nicht als sogenannte Nebenkosten gesondert in die Berechnung einfließen. Separate Kosten für die Nutzung von Datenbanken zur Bewertung oder Kalkulation, auch im Hinblick auf so genannte Restwertanfragen, Schreibkosten sowie Kosten für die Anfertigung von Lichtbilder seien aus diesem Grund neben dem Grundhonorar nicht erstattungsfähig. ( LG Saarbrücken, Schaden-Praxis, 2012, 335 ). Nach zutreffender Beurteilung des Berufungsgerichts ist eine solche Abrechnungsweise auch für den Laien ersichtlich unrichtig.
Auch der Laie kann nämlich jedenfalls ohne weiteres erkennen, dass die separate Berechnung von Kosten, die eigentlich originärer Bestandteil der Ingenieurleistung wären einer pauschalen Abrechnungsweise orientiert an der Schadenshöhe im Regelfall widerspricht und damit die Rechnung als unrichtig erkennen.
Die vorliegende Rechnung vom 09.10.2013 vermischt solche „verdeckte Honorarteile“ mit erstattungsfähigen Nebenkosten. In der Position „Porto/Telefon/Mail“ sind EDV-Kosten enthalten, welche nach dem o.g. Teil der Ingenieurleistung sind. Die Position Schreibkosten/Bürokosten ist ebenfalls jedenfalls der Bezeichnung nach der Ingenieurleistung zuzuordnen. Hierin mit enthalten sind aber einerseits die – auch pauschal – sehr wohl zusätzlich abrechnungsfähigen Kosten für Porto und Telefon sowie die ebenfalls erstattungsfähigen Kosten für die Erstellung von Ausfertigungen des Gutachtens andererseits. Auch eine separate Berechnung der Restwertfragen erscheint unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht möglich.
Auch in Bezug auf die festgestellte Notwendigkeit einer Deckelung der Höhe der tatsächlich erstattungsfähigen Nebenkosten ist dem Urteil des Berufungsgerichts ( LG Saarbrücken, a.a.O.) jedenfalls insoweit zu folgen, als aus Laiensicht erkennbar überhöhte Nebenkostenpositionen angemessen zu reduzieren sind. Hinsichtlich der Nebenkosten ist auch ein Laie nämlich ohne weiteres zu einer Prüfung der Angemessenheit der veranschlagten Kosten in der Lage, da es insoweit gerade nicht an Vergleichsmöglichkeiten am Markt fehlt. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014 ( BGH VersR 2014, 1141 ) mit der dieser lediglich der vom Berufungsgericht bislang favorisierten Pauschalierung der erstattungsfähigen Nebenkosten eine Absage erteilt hat.
Der Sachverständige macht nur pauschal Fahrtkosten geltend und trägt zu den gefahrenen Kilometern nichts vor, so dass eine Berechnung im vorliegenden Einzelfall nicht möglich ist. Hinsichtlich der üblichen Kosten für Porto und Telekommunikation schließt sich das Gericht der Auffassung des Berufungsgerichts ( LG Saarbrücken, a.a.O.) an, wonach 15,00 € pauschal einen angemessenen Satz darstellen würden.
Was die angesetzten Kosten für Lichtbilder anbelangt ist die Anfertigung derselben Teil der Ingenieurleistung, sodass zusätzlich nur Kosten für Ausdrucke der Lichtbilder geltend gemacht werden können.
Hierbei sind Kosten in Höhe von 2,55 € pro Bild angesichts marktüblicher Kosten für Fotoabzüge bzw. Farbkopien auch aus Sicht eines verständigen Laien weit übersetzt. Für einen Fotoabzug sind allenfalls Kosten in Höhe von 1,00 € ersatzfähig. Nachdem offenbar 2 Ausfertigungen mit Farbbildern gefertigt wurden und jeweils 2 Farbbilder auf einer Seite abgedruckt werden können, belaufen sich die diesbezüglichen Gesamtkosten auf 8,00 Euro.
Weiterhin erstattungsfähig sind die anfallenden Kopierkosten, soweit diese dem Rahmen des Erforderlichen zuzuordnen sind. Es handelt sich um Kosten für die Erstellung von 3×6 Gutachtenseiten. Die weiter erstellten Gutachtenausfertigungen für den Gutachter selbst bzw. die Werkstatt unterfallen nicht dem erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, da eine Notwendigkeit dieser Vorgehensweise überhaupt nicht ersichtlich ist.
Es ergibt sich hiernach ein erstattungsfähiger Gesamtnettobetrag in Höhe von 467,00 € + 15,00 € + 28,50 Euro = 510,50 €. Inklusive Mehrwertsteuer ergeben sich 607,50 Euro €.
Dem Kläger steht von daher eine Gesamtsumme von 3.532,50 Euro zu. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
III. Auch die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung dieses Betrages sind verzugsbedingt erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind Gebühren aus dem entsprechenden Gegenstandwert. Ein Gebührensprung entsteht aufgrund der Verringerung des erstattungsfähigen Betrages nicht.
Aus Verzugsgesichtspunkten schulden die Beklagten Verzinsung dieses Betrages aus §§ 286, 288 I, 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
Soweit die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung die Klageforderung teilweise anerkannt hat, waren ihr die Kosten nach §91 ZPO aufzuerlegen. Ein Fall des § 93 ZPO ist nicht gegeben, da die Beklagte zunächst den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang bestritten hat und sich zudem aufgrund der außergerichtlichen Schreiben in Verzug befand. Auch war bereits in der Klageschrift vorgetragen worden, dass der Sohn der Klägerin, der Zeuge O. sich bereits vollständig eingeordnet hatte.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709.
V.
Der Streitwert ist in Anwendung des § 3 ZPO entsprechend der bezifferten Hauptforderung festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Danke, Hans Dampf,
für die Einstellung dieses Urteils. Von den Enscheidungsgründen -am Schluss der richtigen Erkenntnisse- bin ich fasziniert.
Helau….
Komödiantenstadl
… nicht ersichtlich ist …. wie jemand derart danebenliegend an ein Richteramt kommen konnte? Zumindest haben wir wieder ein Beispiel, dass es nicht immer am Gesetz(geber) liegt, wenn Recht haben und Recht bekommen in Deutschland zweierlei sind.
Hallo Hans Dampf,
Deinem Vorwort zu diesem Urteil kann man nur zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@ Virus
“ nicht ersichtlich ist …. wie jemand derart danebenliegend an ein Richteramt kommen konnte? Zumindest haben wir wieder ein Beispiel, dass es nicht immer am Gesetz(geber) liegt, wenn Recht haben und Recht bekommen in Deutschland zweierlei sind.“
das weiß doch fast schon jeder, dass Anwälte, welche das Zeug und den Grips nicht haben in der Privatwirtschaft zu bestehen, in den Staatsdienst gehen u. Richter werden.