Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
nach dem „Schrotturteil“ des AG Halle an der Saale, das wir am Wochenende in diesem Blog veröffentlicht hatten, geben wir Euch heute hier nun das krasse Gegenteil bekannt. Es handelt sich bei dem Urteil des Amtsrichters der 104. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale um eine völlig korrekte Entscheidung zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Das Urteil stellt quasie einen „Tritt in den Hintern“ der Vizepräsidentin des AG Halle dar. Für diese müsste es doch peinlich sein, zu erfahren, dass zumindest einige der Amtsrichter ihr die Gefolgschaft bezüglich ihrer Rechtsprechung verweigern. Vielleicht sollte sie einmal ihre Rechtsprechung überdenken. Ebenso steckt in diesem Urteil ein versteckter Seitenhieb auf die aktuelle Rechtsprechung des LG Saarbrücken. Lest selbst das Urteil des Amtsrichters des AG Halle an der Saale und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
Im Namen des Volkes
Urteil
104 C 3360/13 Verkündet am 18.12.2014
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2014 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2012 zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 7,50 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der geltend gemachte Anspruch folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Dass die Beklagte dem Grunde nach einstandspflichtig ist, steht im vorliegenden Fall außer Streit.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Nach den glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen V. , welcher Geschädigter des dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Verkehrsunfalles ist, war dieser zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls, wie auch der Beauftragung des Sachverständigen (nebst Abtretung der Schadensersatzansprüche) Eigentümer des verunfallten Pkw Mitsubishi Galant Kennzeichen … , daher auch Inhaber des an den Kläger abgetretenen Schadensersatzanspruchs.
Diesen Schadensersatzanspruch hat der Zeuge auch wirksam an den Kläger abgetreten. Gegen die dort verwendete formularmäßige Abtretungserklärung vom 18.11.2011 (Anl. K2) bestehen keine Bedenken.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei sind auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall als Kosten der Schadensfeststellung Teil des Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 70. Auflage, § 249 BGB, Rn. 58).
Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).
Der Geschädigte ist hierbei nicht zur einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers oder der Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.). Weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht in Schadensersatzprozess sind berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, gilt folgendes:
Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 -, zitiert nach juris). Denn ein Sachverständiger ist bei der Erstellung von Privatgutachten grundsätzlich in der Preisbildung frei. Eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der Sachverständige sein Honorar vollkommen willkürlich festsetzt.
Dass die Geschädigte das von dem Gutachter geltend gemachte Honorar (Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten) ohne weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der Gutachter hat für die Klägerin ein Gutachten erstellt, in den der unfallbedingte Fahrzeugschaden ermittelt werden sollte. Das Honorar setzt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist dies weit verbreitete Praxis – auch in anderen Berufsgruppen. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Dies gilt nicht nur für das vereinbarte Grundhonorar, sondern auch für die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten. Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies unerheblich, nachdem das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen, die Prüfung vielmehr darauf beschränken muss, ob ein auffälliges – dem Auftraggeber auch erkennbares – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist.
Weder das Grundhonorar noch die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten bewegen sich außerhalb der Spanne des Ergebnisses der BVSK Befragungen, die für das Jahr 2011 erhoben wurden und zur Überzeugung des Gerichts als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können (vergleiche auch Landgericht Halle, Az. 2 S 82/14).
Da die Beklagte vollständigen Ersatz auch der vom Kläger berechneten Sachverständigenkosten schuldet, sie auf die Rechnung des Klägers über 515,76 € bislang lediglich 423 € (unstreitig) gezahlt hatte, war sie zur Zahlung des Restbetrages über 92,76 € zu verurteilen.
Die Zinsforderung, wie auch die Mahnkosten rechtfertigen sich aus Verzug. Unstreitig hat der Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich des ihm abgetretenen Anspruchs eine Zahlungsfrist bis zum 31.12.2011 gesetzt, nach Ablauf der Frist trat Verzug ein (vergleiche § 286 Abs. 2 Z. 1 BGB).
Unbegründet war die Klage jedoch, soweit hier Zinsen auf die Mahnkosten begehrt wurden. Diesbezüglich ist ein Anspruchsgrund nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der beantragten Feststellung der Verpflichtung, Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten zu zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Z. 1 BGB, die Entscheidung zur Vorbringen Vollstreckbarkeit aus §§ 713 BGB.
Eine Zulassung der Berufung kam nicht in Betracht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.
Ja, diese und 4 aktuell andere (werden auch bald hier veröffentlicht) Entscheidungen zeigen, dass es sich auch in Halle lohnt, vernünftigen und seriösen Schadensersatz durchzusetzen. Selbst meine Kollegen, die nun sogar unterhalb des Gesprächsergebniss des gruseligen BVSK gekürzt werden, wollen nun auch diese rechtswidrigen Kürzungen nicht weiter akzeptieren. Wie auch, denn meine Angstellten können auch nicht gekürzt ihre Familien ernähren. Warum auch, denn Sie arbeiten ja auch fleißig, unabhängig und mit aktuellen Wissenstand. Eine von mir honorierte unabhängige Studie aus Berlin wird hoffentlich belegen, dass die Vize von Halle bewusst und zum Glück einzigartig Schrott verbreitet. BILD dir deine Meinung am Sonntag und das bald, denn ich will noch 2 Berufungsentscheidungen am kommenden Freitag zum „Vize Mittelwert vom Mittelwert“ einer wegen Preisabsprachen abgemahnten Honorbefragung des BVSK aus 2011 inkl. mitkalkulierten Gesprächergebnissen (Preisabsprachen) zu Schadensfällen aus 2009 und 2010 abwarten. Denn diese konnte der Geschädigte ohne Hexerei nicht kennen, da noch nicht veröffentlicht. Ich wette aber 10 Euro, dass das dem LG Halle egal ist und trotz den vielen BGH Urteilen dieser BVSK Mist eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Warum? Der Ehemann von der Vize ist der Präsident vom LG Halle und die Berufungschancen wurden schon am Frühstückstisch geklärt, oder? Egal ob diese Vermutungen richtig oder falsch sind, schon dass diese Vermutungen (Systemfehler) überhaupt angestellt werden können, rechtfertigt nach meiner Meinung einen Befangenheitsantrag. Oder will keiner am LG Karriere machen, denn das geht besser über den Präsidenten als gegen den Präsidenten.