Die Rechtsprechung in Hamburg zum Verweis der Versicherer auf Partnerwerkstätten konsolidiert sich: AG Hamburg verurteilt die Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Stundenverrechnungssätze (Urteil vom 20.11.2014, Az.: 50a C 220/12)

Nachdem bei den Gerichten in Hamburg insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit der von den Versicherern benannten Referenzwerkstätten mit Unterstützung einschlägiger gerichtlicher Gutachter in der Vergangenheit so ziemlich alles abgesegnet wurde, was von den Versicherern kam, scheint sich nunmehr im Hinblick auf die vertraglichen Verbindungen dieser Werkstätten mit den Versicherern bei der Hamburger Rechtsprechungspraxis einiges – unter der Vorgabe des LG Hamburg und des OLG Hamburg – zu ändern.

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer wieder an eine der bekannten Referenzwerkstätten bzw. deren Stundenverrechnungssätze bei einer fiktiven Schadensabrechnung verwiesen und mit Kostenvoranschlag belegten Reparaturschaden von 1.647,41 € netto um einen Betrag von 607,50 € gekürzt. Die Geschädigte klagte diesen Betrag sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein. Der Klage hat das AG Hamburg mit Urteil vom 20.11.2014, Az.: 50a C 220/12, stattgegeben mit einer fundiert dargelegten Begründung:

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG aufgrund des Unfallgeschehens vom xx.xx.2012 in tenorierter Höhe.

Die Beklagte kann die Klägerin nicht auf günstigere Stundenverrechnungssätze der Firma Y verweisen. Dies unabhängig davon, dass das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten ergeben hat, dass diese Firma in der Lage ist, den streitgegenständlichen Unfallschaden am Pkw Mercedes der Klägerin in gleichwertiger Qualität wie eine Mercedes-Vertragswerkstatt zu reparieren und der Zeuge Z. bekundet hat, bei den zugrundegelegten Stundenverrechnungssätzen habe es sich um allgemein zugängliche Stundenverrechnungssätze gehandelt, die jedermann zugänglich gewesen seien.

Denn unstreitig handelt es sich bei der Firma Y um eine Partnerwerkstatt der Beklagten, mit der diese im Rahmen von Kaskoversicherungsverträgen zusammenarbeitet. Jedenfalls dann, wenn wie hier die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen und damit der Umfang eines etwaig zugesagten Auftragsvolumens, sowie die Frage in welchem Verhältnis jährlich Aufträge für Versicherungen und Privatkunden abgewickelt werden, unbekannt sind, steht eine solche vertragliche Verbindung einer Verweisung des Geschädigten an diese Partnerwerkstatt des Schädigers entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist eine Reparatur in ener „freien Fachwerkstatt“ dem Geschädigten insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise der Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrundeliegen (BGH, Urteil vom 22.6.2010, Az.: VI ZR 337/09). Der Geschädigte muss sich wegen der im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt verweisen lassen. Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet.

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 13.5.2014, Aktenzeichen: 302 S 8/12) und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (Beschluss vom 28.04.2014, Aktenzeichen: 14 U 10/14) an, dass nach dem Sinn und Zweck der in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB normierten Ersetzungsbefugnis eine Verweisung nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn innerhalb desselben Betriebes unterschiedliche Preise existieren, etwa für „Versicherungskunden“ und normalen „Privatkunden“, sondern dies z. B. auch dann der Fall sein kann, wenn die Werkstatt nahezu ausschließlich für Versicherungen tätig wird, oder – abhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung – eine dauerhafte vertragliche Verbindung besteht. Denn die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten soll diesen davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger zu überlassen. Er soll sich nicht faktisch in die Hände des Schädigers begeben müssen. Bei einer dauerhaften vertraglichen Verbindung ist die konkrete Ausgestaltung der Kooperation entscheidend, insbesondere ob und in welchem Umfang die Preiskalkulation der Werkstatt beeinflusst ist und ob durch den Umfang der Zusammenarbeit eine Interessenkollision zu befürchten ist. Diese Beurteilung ist wiederum abhängig von der Kenntnis eines etwaigen versicherungsseits zugesagten Auftragsvolumen im Verhältnis zu der Anzahl de übrigen Verträge der Werkstatt. Ob die Werkstatt nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadensfällen mit der Versicherung kooperiert, ist demgegenüber nicht allein entscheidend. Da die Beklagte auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis die konkrete vertragliche Ausgestaltung nicht offen gelegt hat, ist die Verweisung auf die Firma Y für die Klägerin unzumutbar.

Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Teil ihres Schadens.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Hamburg.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

 

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2 Antworten zu Die Rechtsprechung in Hamburg zum Verweis der Versicherer auf Partnerwerkstätten konsolidiert sich: AG Hamburg verurteilt die Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Stundenverrechnungssätze (Urteil vom 20.11.2014, Az.: 50a C 220/12)

  1. RA Schwier sagt:

    „Ob die Werkstatt nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadensfällen mit der Versicherung kooperiert, ist demgegenüber nicht allein entscheidend. Da die Beklagte auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis die konkrete vertragliche Ausgestaltung nicht offen gelegt hat, ist die Verweisung auf die Firma Y für die Klägerin unzumutbar.“

    Die vertragliche Ausgestaltung ist sicherlich die eine Sache. Eine andere Sache ist, dass Rechtsanwälte evtl. viel mehr mit der Beweislast „spielen“ sollten.
    Heute ging es in einer Replik (Antwort auf die Klageerwiderung) um die Frage der fiktiven Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten sowie UPE-Aufschlägen. In der Klageerwiderung meinte der Anwalt der Versicherung, dass ja der Kläger beweisbelastet sei, nachzuweisen, dass Verbringungskosten etc. anfallen würden.

    Dies hört sich ja auch schonmal „toll“ an, aber mit dem SV-Gutachten wurde ja schon substantiiert vorgetragen, dass diese Kosten anfallen. …… Aber wie schnell könnte es einem passieren, dass man auf eine solche Finte hereinfällt und insbesondere das Gericht, denn über eine solche Frage wird sich ein Richter/In sicherlich keine „tiefgehenden“ Gedanken machen, denn letztlich zählt nur die Fallabschlußrate für die Statistik.

    Als RA, denke ich, dass man mit der Darlegungs- und Beweislast, durchaus „Spielraum“ hat. Man muss eben nur kommunizieren und den Richtern/Innen einfach Argumentationshilfen an die Hand geben.

  2. Was ich noch sagen wollte.... sagt:

    @RA Schwier,
    hallo, Herr Schwier, dieser Bluff ist mir mehrfach auch schon aufgefallen und das Aushebelungsinstrument „Beweislast“ wird selten virtuos gehandhabt, zumal hinzukommt, dass man auch das Gericht an den richtigen Wegweiser führen muss, da man in der Tat eine solchen Punkt wenig hinterfragt (siehe Kürzungsschreiben der HUK-Coburg).

    Was ich noch sagen wollte….

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