Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
nachfolgend veröffentlichen wir ein (undatiertes) Urteil aus Obernburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG. Da das Entscheidungsdatum leider auf der übermittelten Urteilsabschrift nicht zu erkennen war, haben wir das Zustellungsdatum erfragt. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 18.12.2014 zugestellt worden. Interessant an der Urteilsbegründung ist nicht nur die Bezugnahme durch den stellvertretenden Direktor des AG Obernburg als erkennender Amtsrichter der 1. Zivilabteilung des AG Obernburg auf die BGH-Entscheidungen zu den Sachverständigenkosten. Insoweit folgt er den Grundsatzurteilen des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (veröffentlicht unter anderem in: NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 und NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Interessant ist auch sein versteckter Seitenhieb auf die umfangreichen Schriftsätze der Beklagtenvertreter mit den Textbausteinen. Diese passten im vorliegenden Rechtsstreit allerdings gar nicht. Offensichtlich haben die HUK-Anwälte aus F. den Überblick verloren, nachdem schon die Textbausteine falsch verwendet werden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Obernburg a. Main
Az.: 1 C 428/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
der Frau S. M. aus E.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.,
gegen
HUK24 AG Die Online-Versicherung, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Tattersallstraße 15-17, 88165 Mannheim
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. aus F.
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Obernburg a. Main durch den Richter am Amtsgericht (Stellvertretender Direktor) J. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2014 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen –
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 124,30 € gegen die Beklagte.
Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten für Schäden, die der Klägerin bei einem Verkehrsunfall am 24.03.2014 in E. entstanden sind, nicht streitig. Die Beklagte hat mit Ausnahme der Sachverständigenkosten die Schadensersatzansprüche im vollen Umfange ausgeglichen.
Die für den Sachverständigen B. entstandenen Kosten sind ein erstattungsfähiger Schaden nach § 249 BGB. Sie sind auch in der Höhe der Rechnung des Sachverständigen B. vom 17.04.2014 erstattungsfähig.
Soweit der Schriftstsatz der Beklagtenvertreter vom 28.10.2014 als Bestreiten der Erstattungsfähigkeit der abgerechneten Sachverständigenkosten angesehen werden kann, ist darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof durch die Entscheidungen vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13 und vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) die Möglichkeit des Gerichts, die erforderlichen Sachverständigenkosten im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen, eingeschränkt hat.
Der BGH hat ausgeführt:
Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon ausf dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27 vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13 vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19 vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17 vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2 ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjekt-bezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverstän-digen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadens -Schätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten -beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27 vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
Im Leitsatz Ziff. 3 hat der BGH ausgeführt: „Auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist es aber zu beanstanden, wenn das Gericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes vornimmt.“
In der Entscheidung vom 22.07.2014 hat der BGH darauf hingewiesen, dass bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Übereinstimmung der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 BGB sei. An einer weiteren Stelle des Urteils hat der BGH auf die Angabe der Nebenkosten im Rahmen des Vertragsschlusses (evtl. durch AGB) als Grundlage der Honorarrechnung im Zusammenhang mit einer Indizwirkung hingewiesen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Zahlungsanspruch der Klägerin begründet. Die Klägerin hat die Honorarrechnung vorgelegt und genügt damit nach dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ihrer Darlegungslast bezüglich der erforderlichen Kosten. Eine Kürzung der Honorarforderung aus der Rechnung des Sachverständigen B. vom 17.04.2014 (Anlage A 1;Bl. 13 dA) wäre nur möglich, wenn ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht vorliegen würde.
Der BGH hat im oben genannten Urteil hierzu ausgeführt:
Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachuntemehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Fall die Möglichkeit darzulegen, und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 II Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, in dem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Alteine der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.
Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BGH hat die Beklagte weder vorgetragen noch nachgewiesen. Der Sachvortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.10.2014 rechtfertigt keine Kürzung der vom Sachverständigen B. geltend gemachten Kosten.
Der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 28.10.2014 wurde offensichtlich irrtümlich zum vorliegenden Verfahren eingereicht. Er gehört offensichtlich zu einer anderen Rechtstreitigkeit. Unter I. wird die Wirksamkeit einer Abtretung bestritten. Streitgegenständlich sind hier jedoch keine abgetretenen Ansprüche, sondern die Schadensersatzansprüche der Geschädigten.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus der Aneinanderreihung von Textbausteinen – die ohne konkrete Bezugnahme auf den streitigen Sachverhalt erfolgt – diejenigen herauszusuchen, die zum streitigen Verfahren passt. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem konkreten Rechtsstreit ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch aus den Ausführungen zur Höhe des Grundhonorars. Es wird vorgetragen, die Haftpflichtversicherung des Schädigers (wobei offen bleibt, ob es sich dabei um die Beklagte handeln soll) rechne nach einem Honorartableau abhängig von den Netto-Reparaturkosten ab. Pauschal wird dann vorgetragen, dass Grundhonorar sei überhöht. Ein substantiierter Sachvortrag zur Höhe – des angeblich angemessenen – Grundhonorars nach dem Honorartableau in Abhängigkeit von dem streitgegenständlichen Schaden erfolgt dann nicht. Es wird lediglich eine Umrechnung in einen Stundensatz angesprochen.
Die weiteren Textbausteine zu einzelnen Nebenkosten sind im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des BGH unbeachtlich. Es wurde bereits ausgeführt, dass der BGH der Übereinstimmung der Rechnung mit den Honorarvereinbarungen ein maßgebliches Indiz für die Angemessenheit und Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten beimisst.
Die Klägerin hat hier den mit dem Sachverständigen B. abgeschlossenen Werkvertrag mit Honorarvereinbarung vorgelegt. Es ist daraus ersichtlich, dass bei Abschluss des Auftrags an den Sachverständigen die einzelnen Nebenkosten gesondert aufgeführt und ausdrücklich vereinbart wurden. Im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen des BGH besteht für das Gericht daher keine Möglichkeit, die Sachverständigenkosten zu kürzen.
Die Klage war daher in der Hauptsache begründet.
Soweit die Klägerin Kosten für eine Halteranfrage geltend macht, sind diese unbegründet. Die Klägerin hat mit der Beklagten korrespondiert, diese hat eine überwiegende Schadensregulierung vorgenommen und daher erschließt sich dem Gericht die Notwendigkeit einer Halteranfrage nicht. Insoweit war die Nebenforderung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.