Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
zum Samstagnachmittag veröffentlichen wir für Euch hier noch ein positives Urteil aus Fürstenfeldbruck zur fiktiven Schadensabrechnung. Wieder war es die HUK-COBURG, die bei voller Haftung keinen vollen Schadensersatz geleistet hat. Der Geschädigte war daher genötigt, mit qualifizierter anwaltlicher Hilfe den Restschadensersatz gerichtlich geltend zu machen. Dabei hat der Geschädigte dann – zu Recht – nicht mehr die HUK-COBURG, die ohnehin die Restzahlung verweigert hatte, sondern den VN der HUK-COBURG verklagt. Dieser hat mit Zustellung der Klageschrift durch das Gericht dann so beiläufig auch erfahren, wie seine Kfz-Haftpflichtversicherung Unfallschäden reguliert, nämlich gegen Recht und Gesetz. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Fürstenfeldbruck
Az.: 7 C 1337/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
des Herrn S. W. M. aus F.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
Herrn S. St. aus E.
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WTW & K. aus M.
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck durch die Richterin am Amtsgericht M. am 19.12.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2014 sowie weitere 54,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.02.2014 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 127,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten gemäß § 7, 17 StVG.
Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Kläger kann auch Schadenersatz für die im Gutachten ausgewiesenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge verlangen, da der Schadenersatz unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen für die Reparatur ist ( § 249 Abs. 2 BGB, OLG Koblenz 12 U 1355/96). Sie sind daher auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen.
Im übrigen hat der Kläger hier den Schaden durch das Gutachten des Sachverständigen substantiell dargelegt. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Beklagtenpartei lediglich bestreitet, dass diese vom Sachverständigen angesetzten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge anfallen. Der Sachverständige hat dies bereits bejaht. Detaillierte Gründe, warum nur diese Position im Gutachten nicht stimmt, sind nicht angeführt worden. Es wird lediglich bestritten, dass diese üblicherweise bei den regionalen Fachwerkstätten anfallen. Dies hat aber der Gutachter durch das Gutachten bereits erklärt. Weitere Einwände, warum diese Einschätzung falsch sein soll, wurden nicht vorgetragen.
Im übrigen ist es gerichtsbekannt, dass es im Landkreis Fürstenfeldbruck Lackierereien gibt, zu denen die Fahrzeuge verbracht werden müssen.
Weiterhin ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO das Gericht berechtigt hinsichtlich der Schadenshöhe Schätzungen vorzunehmen, insbesondere wenn die Kosten für die Erholung eines Gutachtens wie hier, die streitige Summe um ein Vielfaches übersteigen. Das Gutachtens des Sachverständigen H. bietet hier eine ausreichende Schätzgrundlage, so dass das Gericht den Schaden auf die dort angegebenen 853,08 EUR netto schätzt. Die Beklagtenpartei hat hierauf 725,68 EUR bezahlt, so dass noch 127,40 EUR zur Zahlung offfen stehen.
2.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der restlichen Rechtsanwaltkosten gemäß § 7, 17 StVG.
Der Kläger durfte sich zur Wahrnehmung siener Rechte eines Rechtsanwalts bedienen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind daher unabhängig vom Verzug Teil des Schadens und daher zu erstatten.
Die Höhe ergibt sich aus folgendem:
Reparaturkostennetto 853,08 EUR
Wertminderung 300,00 EUR
Gutachterkosten 380,19 EUR
Auslagenpauschale 25,00 EUR
Gesamt: 1.558,27 EUR
1,3 Gebühr hieraus: 195,00 EUR
Zzgl. Auslagenpauschale: 20,00 EUR
Zzgl. USt 40,85 EUR
Gesamt: 255,85 EUR
Die Beklagtenpartei hat bereits 201,71 EUR bezahlt, so dass noch ein Restbetrag von 54,14 EUR zur Zahlung offen ist.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 NR. 11, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung liegen nicht vor.