Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
hier geben wir Euch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG, die nicht entsprechend dem Gesetz die Schadensregulierung vorgenommen hatte. Wieder musste gegen diese Versicherung, die meint eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage Schadenspositionen kürzen zu können, gerichliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die bisher verlorenen Prozesse stören die HUK-COBURG offenbar nicht. Lest selbst das weitere für die HUK-COBURG negative Urteil des AG Frankfurt und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet It. Protokoll am:
Aktenzeichen: 29 C 3478/14 (40) 17.12.14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
gegen
HUK-Coburg Aligemeine Versicherung AG vertr.d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weller, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin H. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 89,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe wegen des Verkehrsunfalls am 31.05.2014 in der Innenstadt in Frankfurt aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu. Der von dem Geschädigten an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch beläuft sich auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 641,00 Euro (brutto) bzw. 762,79 Euro (netto), wovon die Beklagte außergerichtlich 673,00 Euro (netto) regulierte.
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet der auf der Basis der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Preisvereinbarung geschuldete Betrag ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ausnahmsweise sind die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, wenn sie für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge aus Sicht des Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen gelegen haben. Unerheblich ist dabei, ob die Beträge tatsächlich überhöht sind.
Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
@Willi Wacker,
ein der Sache angemessenes kurzes Urteil, dass sich auf übliche Randbedingungen einer schadenersatzrechtlichen Beurteilung konzentriert und beschränkt.
M.M.
…..“Der von dem Geschädigten an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch beläuft sich auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 641,00 Euro (brutto) bzw. 762,79 Euro (netto),…..“(?)
Malte L.
Hallo, Willi Wacker,
„Ausnahmsweise sind die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, wenn sie für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge aus Sicht des Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen gelegen haben. Unerheblich ist dabei, ob die Beträge tatsächlich überhöht sind.“
Da bleibt es bei der Sicht des Geschädigten, wenn auch durch die Beurteilung durch der Richterin nochmals dargeboten. Jedoch bin ich der Meinung, dass dabei auf übliche Preise nicht abgestellt werden muss, weil solche nicht darstellbar und abgreifbar sind. Ohne es als „Freibrief“ gewertet wissen zu wollen, wäre der Hinweis auf die Wuchergrenze die erklärlichere Überlegung und zwar auch vor dem Hintergrund, dass selbst als überhöht unterstellte Honorare der Regulierungsverpflichtung unterliegen analog zur Reparaturkostenhöhe und der BGH ansonsten jedwede Überprüfung verboten hat. Behauptete Überhöhungen vermögen aus schadenersatzrechtlicher Sicht daran nichts zu ändern. Positiv ist an diesem Urteil jedoch herauszustellen, dass ein Verweis auf Honorarerhebungen für die Richterin verzichtbart war. Die Begründung liefern die ansonsten dargebotenen Überlegungen.
Was ich noch sagen wollte