AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.12.2014 – 108 C 4839/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir noch ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG. Offenbar lernen die es doch nie? Wieder musste die HUK-COBURG verklagt werden, um zu erreichen, dass vollständiger Schadensersatz, wie es § 249 BGB vorsieht, geleistet wird. In diesem Fall war die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vorgerichtlich nicht in der Lage oder nicht bereit, vollständigen Schadensersatz für ein Schadensereignis zu leisten, dessen Haftung unstreitig voll bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, der HUK-COBURG All. Vers. AG., lag. Also musste notgedrungen aus abgetretenem Recht der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gegen diese beratungsresistente Versicherung rechtshängig gemacht werden. Wie man sieht, mit Erfolg. Und schon wieder ein Urteil mehr für die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 108 C 4839/14

Verkündet am: 15.12.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch die Vorstände Wolfgang Flaßhoff und Dr. Wolfgang Weiler

-Beklagte –

wegen Gutachterkosten

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 am 15.12.2014

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 109,21 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert betragt bis 300,00 EUR.

Tatbestand

Vom Tatbestand wird gem. § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Parteien streiten um die uneingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das nach einem Verkehrsunfall eingeholt wurde.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht aus Schadensersatz in Höhe von 109,21 EUR nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB.

1.
Nach diesen Vorschriften ist zum Schadensersatz verpflichtet, wessen Kraftfahrzeug bei dem Betrieb einer Sache geschädigt oder einen Menschen verletzt hat. Dabei ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Unstreitig wurde der Pkw Ford Galaxy, amtliches Kennzeichen … durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt weswegen die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten unstreitig ist.

2.
… hat nach § 398 BGB die Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Danach kann durch Vertrag mit einem anderen eine Forderung auf diesen übertragen werden (Abtretung §398 S. 1 BGB) und mit dem Vertragsabschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (Satz 2 der Norm).
Am 28.05.2014 unterschrieb … die vom Kfz-Sachverständigenbüro vorgelegte Sicherungsabtretung über den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des unfatlbeteiligten Fahrzeuges. Die Erklärung des Kfz-Sachverständigenbüro enthielt das Angebot auf Abschluss des Abtretungsvertrages, das … annahm, so dass die Klägerin als neue Gläubigerin an die Stelle des … trat und vorliegend aktivlegitimiert ist.

Dabei bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Abtretung. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 -1 ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 – VIII ZR 235/72, NJW 1974,1130 und vom 16. März 1995 – IX ZR 72794, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67; BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 260/10 -, zit. nach Juris). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 – II ZR 166/62, WM 1965,562; vom 27. Mai 1968 – VIII ZR 137/66, WamR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 – VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKomm BGB/Roth, aaO, Rn. 75; BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 260/10 -, zit. nach Juris). Vorliegend ist es aber so, dass nur die Schadensersatzforderung der Gutachterkosten abgetreten worden ist. Auf die im Termin der mündlichen Verhandlung weitere Abtretungsurkunde der Klägerin kommt es daher nicht mehr an.

Auch liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die im Urteil des Amtsgerichts Hagen angenommene unangemessene Benachteiligung (AG Hagen vom 12.11.2014, Az.: 19 C 237/14), die darin liegen soll, dass im Falle der Zahlung des Honorars durch die Abtretende eine Regelung der Ruckabtretung zwar erförderlich sei, aber hier fehle, liegt nicht vor. Die unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Aus dem Gesamtzusammenhang des Abtretungsvertrages der auf einem Verkehrsunfall zu Lasten des Abtretenden beruht wird dessen Zweck, den Abtretenden zu entlasten deutlich. Der Sachverständige soll sich unmittelbar an die Versicherung halten und Ansprüche gegen den Geschädigten nur noch geltend machen „wenn und soweit der regulie-rungsPflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet“. Die Problematik der Vorleistung durch den abtretenden Geschädigten brauchte dem gegenüber nicht mehr explizit erwähnt werden.

3.
Generell sind Sachverständigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, da sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und nach § 249 Abs. 1 BGB zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, da die Begutachtung zur Geftendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (so auch BGH, Urt. v. 30. November 2004; VI ZR 112/87 – zitiert nach Juris).

4.
Die streitgegenständlichen Kosten können nach §249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstelferaufwand geltend gemacht werden.

Dabei ist aber nicht ein vom Geschädigten bezahlter Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (Urt. des BGH v. 23.1.2007, Az.: VI ZR 67/06, zitiert nach Juris).

Das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt. des BGH v. 29.06.2004; VI ZR 211/03, zitiert nach Juris) auch hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars. Die vorliegend geltend gemachten Kosten des Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe sind nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 beanstandungsfrei. Schließlich ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Ivfttel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 162,165 f.), so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen kann. Die Kosten des Sachverständigen hat dann der Schädiger nach §249 Abs. 2 BGB nur zu erstatten, soweit sie vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (Urt. des BGH v. 23.01.2007 a.a.O.). Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, hat aber das Risiko zu tragen, dass sich dieser ausgewählte Sachverständige mit seinen Forderungen im Prozess als zu teuer erweisen kann (BGHZ 163, 362, 367 f.).
Gerade dies ist hier nicht festzustellen. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 574,80 EUR wurde unstreitig in Höhe von 471,43 EUR durch die Beklagte beglichen. Streitgegenständlich sind demnach nur 109,21 EUR, also ein Bruchteil von 17,9 %. Dieser Anteil an Sachverständigenkosten ist derart gering, dass sich aus Sicht eines wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten keine Unzweckmäßigkeit oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen herleiten lässt, wonach die Kosten somit als erforderlicher Herstellungsaufwand geltend gemacht werden konnten.

II.

Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidungen auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.12.2014 – 108 C 4839/14 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Sehr gute Entscheidung mit %, Abtretungserklärung und verbotene Preiskontrolle. Es fehlen zwar die BGH Entscheidungen aus 2014 und die Erklärung zu Erfüllungshalber aber ohne dem korrupten BVSK zu nennen und nur auf % zu gehen, ist Klasse und für jeden logischen Denkenden ein seriöses Beispiel.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert