Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.11.2014 – 114 C 6415/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Auch diese hat sich zunächst gegen die Aktivlegitimation der Klägerin und dann gegen die Höhe des abgetretenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gewehrt. Nur diese Abwehr der berechtigten Ansprüche war unsubstantiiert. Wenn die VHV der Ansicht ist, die Sachverständigenkosten seien überhöht, so hat sie aus schadendersersatzrechtlichen Gesichtspunkten diese Kosten dem Geschädigten gleichwohl zu ersetzen. Allerdings ist sie nicht schutzlos. Ihr verbleibt der Vorteilsausgleich, indem sie sich analog § 255 BGB den vermeintlichen Bereicherungsanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten läßt und im Wege des abgetretenen Rechts gegen den Sachverständigen vorgeht. Dieser Weg wird allerdings gescheut, weil es einfacher ist, auf der Passivseite Ansprüche abzuwehren als auf der Aktivseite Ansprüche schlüssig darzulegen und zu beweisen. Da die VHV den Vorteilsausgleich nicht gesucht hat, hat dementsprechend  hier die Amtsrichterin unter Bezug auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) der Klage in vollem Umfang statt gegeben. Lest selbst das Urteil der Amtsrichterin des AG Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 6415/14

Erlassen am:  27.11.2014

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, Constantinstraße 90,30177 Hannover v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Gutachterkosten

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,53 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB. Unstreitig haftet die Beklagte dem Grunde nach für die, dem Zedenten durch den Verkehrsunfall am 05.06.2014 entstandenen Schäden.

Die Klägerin hat die Abtretungserklärung vom 05.06./25.06.2014 vorgelegt, mit der der Geschädigte die Ansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe der Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten hat.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Hierzu zählen auch die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen, der die Schadensfeststellung vornehmen soll. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Zedent  die ihm obliegende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt hat, in dem er die Klägerin mit der Schadensbegutachtung beauftragt und dann die von der Beklagten beanstandete Vereinbarung über die Vergütung der Klägerin auf der Grundlage der Honorartabelle getroffen hat. Die Honorartabelle der Klägerin sieht eine Berechnung der Vergütung des Gutachters nach der Höhe des Schadens vor. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden, da eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung eines Honorars nicht die Grenzen der zulässigen Preisgestaltung überschreitet (BGH, Urt. v. 23.10.2007, VI ZR 67/06). Das Gericht kann keinen Verstoß gegen § 138 BGB erkennen in Bezug auf die neben der Grundvergütung geltend gemachten Nebenkosten. Die Klägerin hat umfassend und nachvollziehbar schlüssig dargelegt, dass Nebenkosten in dieser Höhe entstanden und zu veranschlagen sind. Die durch die Beauftragung der Klägerin entstandenen Kosten sind als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, wobei das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde.

Ausgehend von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 512,41 EUR, dem von der Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 418,88 EUR, ergibt sich eine Restfbrderung in Höhe von 93,53 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt:   93,53 EUR.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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