Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Wertminderung und zu den Kosten einer ergänzenden Stellungnahme durch den Sachverständigen – nach außergerichtlicher Weigerung der VHV Versicherung, den Wertminderungsschaden auszugleichen – bekannt. Interessant ist noch, dass dem Kläger, nachdem er den Prozess gegen die VHV und deren VN gewonnen hatte, die Kosten durch die VHV weiterhin nicht ausgeglichen wurden. Dies war auch dann noch nicht der Fall, nachdem eine Vollstreckung aus dem Urteil angedroht wurde. Daraufhin wurde die Zwangsvollstreckung betrieben und eine Kontenpfändung durchgeführt. Wie sich hierbei herausstellte, war noch ausreichend Deckung auf dem Konto, so dass die Kontenpfändung erfolgreich verlief. Da stellt sich die Frage, ob es sich hier um einen Einzelfall handelt oder ob die Versicherer jetzt dazu übergegangen sind, es auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen? Wohl gemerkt, es handelt sich nicht um einen Karnevalsscherz. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
31 C 525/14
Amtsgericht
Bad Neuenahr-Ahrweiler
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
1. …
– Beklagte –
2. …
-Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
durch die Richterin am Amtsgericht S.
am 09.10.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 462,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2014 sowie weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.09,2014 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ausgleich des merkantilen Minderwertes in Höhe von 300,00 EUR als Folge des Verkehrsunfalles, für den die Beklagten unstreitig in voller Hohe haften, zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswert, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (vgl. BGH NJW 2005, 277). Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. BGHZ 27, 182). Die Beurteilung dahingehend, ob ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt, hängt von der Laufleistung des Fahrzeugs, dem Alter und insbesondere der Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt ab.
Der BGH hat in einer älteren Entscheidung erwogen, bei Personenkraftwagen im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 Kilometer als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwertes anzusetzen (BGH VersR 1980, 46). Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung kann bei einem relativ jungen Fahrzeug wie hier (Alter 46 Monate) bei einer Laufleistung von unter 50.000 Kilometern davon ausgegangen werden, dass es zu einer merkantilen Wertminderung durch den nicht unerheblichen Schaden gekommen ist.
Das Gericht erachtet auch den angesetzten Betrag von 300,00 EUR im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO für angemessen.
Die Beklagten sind auch gesamtschuldnerisch verpflichtet, die geltend gemachten Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … in Höhe von 162,35 EUR zu erstatten. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies ist hier der Fall. Nachdem die Beklagten die Festsetzung des merkantilen Minderwertes gemäß dem Ursprungsgutachten angegriffen hatten, durfte die Klägerin eine entsprechende Ergänzung beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten haben die Beklagten ihr als unfallbedingten Schaden zu ersetzen.
Soweit die Klägerin darüber hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 5,00 EUR geltend macht, war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat hierzu in ihrer Klageschrift nichts ausgeführt. Das Gericht mutmaßt, dass es sich um die 5,00 EUR der Kostenpauschale handelt, die die Beklagten ursprünglich nicht ausgeglichen hatten, welche allerdings ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs zwischenzeitlich reguliert wurden.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schulden die Beklagten als Gesamtschuldner aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 BGB, Sie wurden der Höhe nach zutreffend nach den Bestimmungen des RVG errechnet.
Der zugesprochene Zinsschaden ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Mit Schreiben vom 08.07.2014 lehnten die Beklagten eine Regulierung der Gebühr für die Stellungnahme des Sachverständigen ab, mit Schreiben vom 27.06.2014 hatten sie zuvor eine Regulierung der merkantilen Wertminderung abgelehnt, so dass sie sich zumindest seit dem 08.07.2014 mit der Zahlung in Verzug befinden. Die Klage wurde am 04.09.2014 zugestellt, so dass hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten Verzug seit dem 05.09.2014 gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die geringe Zuvielforderung hat keine höheren Kosten verursacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
S.
Richterin am Amtsgericht
Beschluss
Der Streitwert wird auf 467,35 € festgesetzt.
Das spricht Bände, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Vericherung betrieben werden musste.
Ist es denn schon sooo schlecht um die VHV bestellt?
@Franz….das ist nur die berüchtigte Spitze….die fahren gerade die dicke Berta aus dem Stall…..