Mit Urteil vom 02.02.2009 (117 C 515/08) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 326,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin kann die Restzahlung von 326,94 Euro von der Beklagten aus § 115 VVG verlangen.
Die Beklagte hat lediglich bestritten, dass es sich bei der Abrechnung der Klägerin um einen Normaltarif gehandelt hat. Sie hätte jedoch – insbesondere aufgrund des Hinweises der Klägerin auf die vergleichbare Höhe des Tarifs des Schwacke-Liste – im einzelnen substanziiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, warum der von der Klägerin abgerechnete Tarif über demjenigen anderer vergleichbarer Anbieter liegen und wieso er als Unfallersatztarif einzuordnen sein soll. Nur insoweit findet die von der Beklagten zitierte BGH-Rechtsprechung zur Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen Anwendung.
Vorliegend hat die Beklagte auch keinen konkreten vergleichbaren niedrigeren Tarif eines anderen Anbieters genannt, sondern lediglich eine „Orientierung am Preisniveau namhafter bundesweit vertretener Autovermietungen für Selbstzahler“ behauptet, so dass schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, wieso sich der Zessionar nach günstigeren Tarifen hätte erkundigen sollen. Im Übrigen bildet die Schwacke-Liste nach der obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus einen der Angemessenheit zugrunde zu legenden Maßstab (BGH, Urteil vom 11.03.08, VI ZR 164/07, zitiert nach Juris).
Auch die Ausführungen zur angeblichen fehlerhaften Angabe der Mietzeit sind unerheblich, weil für die unstreitige Mietzeit vom 02.03. bis 07.03.07 zutreffend 6 Tage angesetzt wurden, wobei die erstmals im nachgelassenen Schriftsatz aufgestellte Behauptung, der Zessionar habe den PKW auch einen Tag früher zurückgeben können, wegen Verspätung und Unsubstanziiertheit unbeachtlich ist. Gleiches gilt für die verspätet erfolgte Bezweifelung der Aktivlegitimation der Klägerin und der angeblichen „Abfindungserklärung“, die tatsächlich lediglich eine Sicherungsabtretung des Sachverständigen ist (B 2, Bl. 28 d.A.). Der Schriftsatznachlass diente nämlich nur der Möglichkeit der Erwiderung auf das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 07.01.09, aber nicht dem Vorbringen neuer Verteidigungsmittel gegen die Klageforderung.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Klägerin hingegen nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen, weil die Beklagte erst durch die Mahnung vom 15.10.08 in Verzug geraten ist. Die Zahlungsfrist in der Rechnung löste schon deshalb keinen Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB gegenüber der Beklagten aus, weil sie an den Zessionar gerichtet war und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie auch der Beklagten übersandt worden ist.
Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei unter Annahme normaler Postlaufzeiten von einem Verzugsbeginn ab dem 18.10.08 auszugehen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Aachen.