Mit Urteil vom 12.08.2009 (1 C 40/09) hat das AG Adelsheim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.275,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlich RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde. Daneben hält das Gericht die Erstattung von RA-Kosten in Höhe einer 1,5 Gebühr für zutreffend.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.
Die erforderlichen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 6 für die Dauer von 11 Tagen hat das Gericht aufgrund des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 geschätzt. Beim Normaltarif ergab sich ein Mietpreis von 929 Euro. Der unfallbedingte Mehraufwand durch die erfolgte Vorfinanzierung durch die Firma A wird mit 20 % bewertet, so dass sich ein Betrag von 1.114,80 Euro ergibt. Hinzu kommen die Nebenkosten in Höhe von 383 Euro (Haftungsbefreiung 176 Euro, Winterreifen 132 Euro, Zustellen und Abholen 75 Euro). Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 1.497,80 Euro. Abzüglich der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlung von 981,75 Euro verbleibt eine Restforderung von 516,05 Euro.
Weiter steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 108,29 Euro zu. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr wurde angesichts des Umfangs der Angelegenheit und im Hinblick auf die 20 %-ige Toleranzgrenze nicht als ermessensfehlerhaft angesehen. Allerdings errechnet sich die Geschäftsgebühr wegen der niedrigeren Mietwagenkosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 4.223,59 Euro. Eine 1,5 Geschäftsgebühr aus diesem Wert ergibt den Betrag von 409,5 Euro. Zuzüglich der Auslagen-pauschale und 19 % Mehrwertsteuer betragen die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren 511,11 Euro. Abzüglich der bereits bezahlten 402,82 Euro verbleibt ein Restbetrag von 108,29 Euro.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Adelsheim