Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Leipzig geht es weiter nach Gelnhausen. Auch hier musste das Gericht über rechtswidrig von der HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten urteilen. Nachstehend geben wir Euch hier ein hervorragend abgesetztes Urteil aus Gelnhausen zu den Sacherständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Geklagt hatte hier das Unfallopfer. In der Urteilsbegründung merkt man bereits, wie gefrustet die erkennende Amtsrichterin über den unsinnigen Vortrag der HUK-COBURG ist. Da wird einfach ins Blaue hinein, ohne Zusammenhang zum Sachverhalt, behauptet. Dass das kein substantiierter Sachvortrag ist, lernt jeder Referendar bereits im ersten Jahr. Umso erstaunlicher ist, dass der Anwalt der HUK-COBURG derart unsinnigen Vortrag hält. Insbesondere die Erklärungen zu den Kosten von Gerichtsgutachten und die Ausführungen zu den Nebenkosten kann man durchaus als Mustervorlage verwenden. Auch die subtilen Tritte ans Schienbein des Beklagtenvertreters zeigen, dass die Amtsrichterin durchaus bemerkt hat, dass man sie hier wohl für dumm verkaufen wollte. Wegen dieser Umstände sollte dieses Urteil in den üblichen Publikationen ebenfalls veröffentlicht werden. Der HUK-COBURG kann nur gesagt werden, dass unsachlicher und ins Blaue hinein gestellter Vortrag nicht weiterhilft. Man macht sich lächerlich. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Amtsgericht Gelnhausen
Aktenzeichen: 53 C 722/14 (69)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG Vorstand Rolf-Peter Hoenen, u.a., Lyoner Str. 10, 60524 Frankfurt am Main
Beklagte
hat das Amtsgericht Gelnhausen durch die Richterin am Amtsgericht P.-K. im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 14.11.2014
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21,38 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27. November 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gem. § 313 a ZPO, eine Rechtsmittelzulas-surig erfolgt mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
(gem. § 495 a ZPO):
Die Klage ist weitgehend begründet.
Die Haftung dem Grunde nach der Beklagten ist unstreitig. Der Höhe nach haftet sie auf die vollen Sachverständigenkosten. Solche sind nur dann nicht geschuldet, wenn der Einsatz eines Sachverständigen nicht ordnungsgemäßer Rechtsverfolgung entspricht, des Weiteren die Sachverständigenkosten erkennbar nicht angefallen oder überhöht wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Mit dem Einwand, es entspräche nicht ordnungsgemäßer Rechtsverfolgung, im Rahmen der Unfallabwicklung ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist die Beklagte bereits wegen der Teilleistung ausgeschlossen. Soweit sie die Aktivlegitimation bestreitet, fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, im Übrigen hat die Klägerin eine vorsorgliche Rückabtretung vorgelegt. Die vielfältigen Rechtsprechungszitate im Schriftsatz der Beklagten ersetzen nicht den konzisen Vortrag zum vorliegenden Sachverhalt. Warum Fahrtkosten überhöht sein sollten, die sich im Bereich der Kosten für einen Busfahrschein zwischen dem Gerichts- und aus ortsnahen Sachverständigen und dem Wohnort der Klägerin bewegen, bleibt das Geheimnis der Beklagten. Es ist ebenso gerichtsbekannt, dass die Kosten für Fotodokumentationen, wobei 12 Bilder als moderat angesehen werden, wegen des insoweit notwendigen „besseren“, d.h. glatteren und schweren Papiers, sowie der Verwendung farbigen Toners auch für Digitalbilder anfallen. Warum beim Sachverständigen, anders als beim Beklagtenvertreter, keine Nebenkosten anfallen sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Sachverständige ist naturgemäß in erster Linie Techniker, jegliche Bürotätigkeit ist gesonderter Aufwand. Warum dieser mit Grundkosten, die beim vorsichtig gem. § 287 ZPO geschätzten Zeitaufwand des Sachverständigen noch unter den Sätzen des ZSEG liegen – wobei der Staat als Auftraggeber nun zu den weniger Großzügigen zählen dürfte – Auskommen finden soll ist in keiner Weise mehr verstehbar.
Insgesamt betragen die Fotokosten, Fahrtkosten und anteiligen sonstigen Nebenkosten weniger als 15 % des Grundhonorars. Welche Überhöhung hier bei der Klägerin hätte auffallen sollen, kann nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten bewegt sich im Preis angesichts der gerichtlichen Erfahrung eher am unteren Rand der üblicher Weise geltend gemachten Kosten, die Kürzung durch die Beklagte ist rein mutwillig und nicht von dem Gedanken getragen, welche Maßnahme ein verständig denkender Geschädigter bei Selbstzahlung ergriffen hätte. Dies ist jedoch nach ganz einhelliger Rechtsprechung der Maßstab der Ersatzpflicht.
Die Beklagte wurde daher in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt.
Im Zinsbegehren kam die Klägerin mit dem Zinsbeginnzeitpunkt nicht vollständig durchdringen, da erst ab Rubrumsberichtigung und Ausweisung der richtigen Beklagten Prozesszinsen von dieser geschuldet sind.
Insoweit unterfiel die Klage der Abweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf 3 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Ein „geiles“ Urteil gegen die HUK.
Net schlecht – die Hessa.
„Der Sachverständige ist naturgemäß in erster Linie Techniker, jegliche Bürotätigkeit ist gesonderter Aufwand.“
So ist es!
So ist es richtig, drauf auf die Schienbeine, da wo es weh tut.
Wenn ich die Huk-Coburg wäre, ich hätte den Anwalt schon längst vom Hof gejagt. Das ist ja peinlich, vor Gericht so unsinniges Zeug vorzutragen.
Hochachtung vor der Amtsrichterin, dass sie so deutlich die Huk-Coburg angreift. Respekt!
Da würde ich gerne einen Blumenstrauß schicken – prima !!!!
Hey Bösewicht,
wenn du Sachverständiger aus der Ecke Gelnhausen bist, dann bring den Blumenstrauß doch vorbei.
Die Amtsrichterin hat es verdient.