Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
als Wochenendlektüre geben wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Lampertheim zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der LVM Versicherung bekannt. Offenbar macht die LVM in Münster das nach, was bereits die HUK-COBURG vormacht. Allerdings fällt auch die LVM damit auf die Nase. In diesem Fall hat der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls nicht die LVM Versicherung, sondern die Unfallverursacherin persönlich in Anspruch genommen. So erfährt wenigstens die Versicherte von den Machenschaften ihrer LVM. Die von der LVM initiierte Kürzungsrechnung ist allerdings ohne die zuständige junge Richterin des Amtsgerichts in Lampertheim gemacht worden. Die junge Richterin hat offensichtlich im Schadensersatzrecht Durchblick und mit dem „Angemessenheitsgefasel“ der Versicherungsanwälte nichts am Hut. Der Hinweis auf „Gebühren“ ist natürlich wieder daneben. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Lampertheim
Aktenzeichen: 3 C 765/14 (03)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagte
hat das Amtsgericht Lampertheim durch die Richterin W. im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.01.2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Gemäß § 313 a Abs, 1 S. 1 ZPO wird vom Abfassen des Tatbestandes abgesehen.
II.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 127,40 € restliches Sachverständigenhonorar als Schadensersatzanspruch. Die Beklagte ist nicht berechtigt, das Sachverständigenhonorar zu kürzen.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da ihr von dem Geschädigten S. G. , der die Klägerin mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hat, die Ansprüche gegen den Halter, den Führer und die Versicherung des gegnerischen, unfallbeteiligten Fahrzeugs erfüllungshalber mit Abtretungserklärungen vom 02. November 2012 und 02. September 2014 wirksam abgetreten wurden.
Da der Klägerin von dem Geschädigten S. G. die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten wurden, könnte die Beklagte das Sachverständigenhonorar nur wirksam kürzen, wenn der Geschädigte S. G. gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, indem er ein zu teures Gutachten in Auftrag gegeben hätte. Dies ist nicht der Fall. Das Honorar für das Gutachten orientierte sich an der Schadenshöhe, so dass von dem Geschädigten nicht davon auszugehen war, dass die Honorarkosten einschließlich Nebenkosten in einem unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe am Kraftfahrzeug stehen und er deshalb verpflichtet gewesen wäre, zu recherchieren, ob die gleiche Leistung von einem anderen Sachverständigen günstiger angeboten worden wäre. Eine grundsätzliche Pflicht, die Honorare von verschiedenen Sachverständigen zu vergleichen, besteht für Geschädigte nicht, zumal viele Geschädigte davon ausgehen, dass es für Sachverständige festgelegte Gebührenordnungen gibt, nach denen abgerechnet wird.
Die Orientierung des Sachverständigenhonorars an der Schadenshöhe ist zulässig, da dadurch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Sachverständigenhonorar die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes des Anspruchs des Geschädigten ist Wird bei einem Sachverständigengutachten das Honorar aufgrund der Schadenshöhe bestimmt, so wird dadurch der dem Sachverständigen vom Gesetz eingeräumte Gestaltungsspielraum nicht überschritten und das Honorar überschreitet das übliche Honorar gemäß § 632 Abs. 2 BGB nicht unangemessen.
Weiterhin ist es üblich, dass zusätzlich zum Grundhonorar noch Nebenkosten geltend gemacht werden. Von der Beklagten wird auch nicht behauptet, dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, so dass die Beauftragung der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Auch bzgl. der Nebenkosten gilt zudem das oben Ausgeführte, dass der Geschädigten zu keiner Recherche nach einem möglichst günstigen Sachverständigen verpflichtet ist. Eine unterschiedliche Beurteilung, in welcher Höhe das Sachverständigenhonorar und die hierbei angefallenen Nebenkosten von der Beklagten zu erstatten sind, je nachdem ob der Geschädigte selbst auf Erstattung des Sachverständigenhonorars klagt oder der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, ist nicht geboten. Die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten können nicht davon abhängig gemacht werden, wer diese geltend macht.
Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß § 4 Abs. 1 ZPO auf 127,40 € festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, da sich das Urteil an der Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH VI ZR 225/13) orientiert.