Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
von Hamburg-Bergedorf geht es mit den opositiven Urteilen gegen die Kfz-Haftpflichtversicherer weiter nach Frankfurt am Main. Nachstehend geben wir Euch ein kurzes und knappes Urteil des Amtsrichters der 30. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main bekannt. Wieder einmal war es die Itzehoer Versicherung, die nicht gewillt ist, die berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich voll auszugleichen. Mit kurzem und knappem Urteil hat der erkennende Amtsrichter des AG Frankfurt am Main unter Bezugnahme auf die grundlegende BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270 = DS 2014, 90) den Restschadensersatzanspruch begründet. Da die Itzehoer Versicherung als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich nicht den vollen Schadenersatz geleistet hat, hat der Geschädigte bzw. der klagende Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, nicht mehr die Itzehoer Versicherung für den Rest in Anspruch genommen, sondern – zu Recht – den Unfallverursacher, und damit den Versicherungsnehmer der Itzehoer Versicherung. So erfährt dieser von den rechtwidrigen Machenschaften seiner Versicherung. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt durch den Prozessbevollmächtigten des klagenden Sachverständigen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt
Aktenzeichen: 30 C 3560/14-45
Verkündet am: 10.2.2015
U r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Herrn Sachverständiger R. T. aus R.
– Klägers –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
g e g e n
Herrn H. W. aus F.
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: W. Rechtsanwälte aus F.
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 30, durch Richter am Amtsgericht D. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2015 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszissatz seit dem 12.12.2012 zuzüglich vorgerichtliche Rechtsanwalskosten in Höhe von 46,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2013 und 10,– € vorgerichtliche Mahn- und 9,60 € vorgerichtliche Auskunftskosten zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten der Anspruch bzgl. der noch offen stehenden restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfall vom 10.11.2012 zu (§§ 7 I, 17 I, 17 II, 18 I StVG, 115 I 1 Nr. 1, 115 I 4 VVG, 1 PflVG).
Der BGH hat mit Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947; DS 2014, 90; MDR 2014, 401) entschieden, dass sich ein Verkehrsunfallgeschädigter bei der Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der BGH hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt.
Konkrete Hinweise, was der Zedent vorliegend falsch gemacht hat, bzw. was er hätte besser machen können, enthält der Vortrag des Beklagten nicht.
Der Anspruch wäre allenfalls dann zu kürzen, wenn den Zedenten ein sogenanntes „Auswahlverschulden“ bei der Beauftragung des Sachverständigen treffen würde.
Trifft hingegen den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des konkreten Sachverständigen, sind die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens dann „erforderlicher“ Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw im Sinne des § 249 II 1 BGB (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.10.2010 – 2/1 S 183/10 -).
Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 511 ZPO nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
D., Richter
Sowweit das kurze und positive Urrteil aus Frankfurt am Main. Jetzt bitte Eure Kommentare.
Kurz, knapp und bündig. So ist es richtig.