AG Oldenburg verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich von der HUK-COBURG gekürzten, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.12.2014 – 7 C 7174/14 (X)-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

wieder einmal war es die HUK-COBURG, die meinte, eigenmächtig und rechtswidrig die vom Sachverständigen berechneten Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens kürzen zu können. Diese Kürzungsrechnung hatte die HUK-COBURG ohne den Sachverständigen und ohne den erkennenden Richter bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Oldenburg gemacht. Der Geschädigte hatte nämlich den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der  Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten, der die gekürzten Beträge bei dem Amtsgericht Oldenburg einklagte. Der zuständige Richter der 7. Zivilabteilung des AG Oldenburg gab dem Kläger Recht und wies die Argumente des HUK-Anwaltes zurück. Das Urteil wurde dem Autor von dem klagenden Kfz-Sachverständigen zur Veröffentlichung hier im Blog zugesandt. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Oldenburg

7 C 7174/14 (X)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dipl-Ing. H. R. aus B.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

g e g e n

Herrn W. aus H. (VN der HUK-COBURG)

– Beklagter –

Prozessbevollmächigte Rechtsanwälte …

hat das Amtsgericht Oldenburg im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 14.10.2014 am 30.12.2014 durch den Richter Dr. E. für Recht erkannt:

1.    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen.

2.    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 39,00 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2013 zu zahlen.

3.    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.    Der Streitwert wird auf bis zu 500,- € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus § 7 StVG iVm § 249 BGB gegenüber dem Beklagten zu.

Der Beklagte hat dem Kläger den vollen Betrag der Rechnung über die Begutachtung des entstandenen Schadens zu leisten. Demzufolge auch die in der Regulierung gekürzte Klageforderung. Die vom Kläger vorgelegte Abtretungsvereinbarung ist hirneichend konkret, so dass der Kläger den Anspruch des Geschädigten geltend machen kann. Die restliche Schadenshöhe konnte das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage der vorgelegten Rechnung des Klägers auf Höhe der Klagesumme schätzen. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der hier geltend gemachten Kosten den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13) an.

Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs konnte der Geschädigte einen Sachverständigen, den Kläger, mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und durfte von dem Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte, und im vorliegenden Fall der Kläger, genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Gleiches gilt demzufolge, wenn der beauftragte Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht, wie im vorliegenden Fall. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.

Vor diesem Hintergrund hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten die erhobene Schadensposition zu Unrecht auf Grundlage der von ihm selbst erstellten Honorartabelle gekürzt.

Nur wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind für das Gericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht im Übrigen auch dem Honorarkorridor aus der aktuellen BVSK-Befragung. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des Landgerichts Oldenburg im Urteil vom 07.11.2012 (Az.: 5 S 443/12) Bezug genommen. Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte und hier im Übrigen streitige Nebenkosten ansetzen würde, wird vorliegend nicht behauptet und ist für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Geschädigte gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Geschädigten musste auch nicht das Ergebnis der. Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein.
Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger ist nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschritten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten allerdings noch nicht. Vorliegend konnte dies durch das Gericht jedoch nicht festgestellt werden. Die zur Akte gereichte Befragung des BVSK ergibt ein solches Überschreiten indes nicht. Die geltend gemachten Kosten können daher als angemessen erachtet werden (vgl. auch LG Oldenburg aaO). Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten. Soweit der Beklagten bestreiten lässt, dass diese erforderlich gewesen wären, spricht für die Erforderlichkeit, dass der Kläger einen Ortstermin durchgeführt hat. Dem Sachverständigen kommt insoweit ein Ermessenspielraum zu, dessen Überschreiten vorliegend nicht ersichtlich ist. Sofern bestritten wird, dass Kosten angefallen seien, ist dieser nicht hinreichend substantiiert, da insoweit schlussendlich nicht bestritten wird, ein Ortstermin stattgefunden habe.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist vorliegend vom Beklagten weder dargetan noch behauptet worden. Soweit der Beklagte sich gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten wendet, löst dies vor dem Hintergrund der fehlenden Darlegung einer Verletzung gegen die Schadensminderungspflicht jedoch vorliegend keine Hinweispflicht des Gerichts im Rahmen des § 139 ZPO aus. Auf den Umstand, dass dem Beklagten hinsichtlich eines Mitverschuldens hinsichtlich der Schadenshöhe die Darlegungs- und Beweislast obliegt, wurde der Beklagte bereits insbesondere mit der Klagschrift (dort insbesondere Seite 5) hingewiesen.

II.

Ferner hat der Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Rahmen seiner Erstattungspflicht zu zahlen. Die Einschaltung war im vorliegenden Fall schon aufgrund der Kürzung des Erstattungsbeitrags durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten erforderlich.

Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlagen in §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

 

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  1. Heinz-Werner K. sagt:

    Hei Willi,
    schon wieder musste die HUK-Coburg am 30.12.2014 ein gegen sie ergangenes Urteil einstecken. An dem Tag, dem 30.12.2014 war auch bereits das Urteil des AG HH-Bergedorf ergangen.
    Zwei Tiefschläge am Jahresende deuten auf einen baldigen Ko hin. Na, dann gut Nacht!

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